Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 15. Dezember 2015

9 AZR 52/15

Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
9. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
15. Dezember 2015
Aktenzeichen
9 AZR 52/15
ECLI
ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0
Dokumentnummer
KARE600049249

Amtlicher Leitsatz

1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. 13 16

2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2014 - 12 Sa 982/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG verpflichtet, 30 Urlaubstage der Klägerin aus dem Jahr 2011 mit 3.713,26 Euro brutto abzugelten.

1. Die Klägerin hatte nach § 4 BUrlG iVm. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags im Jahr 2011 Anspruch auf 30 Urlaubstage. Der Urlaubsanspruch entstand trotz ihrer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit und der Beschäftigungsverbote. Er hing allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11, BAGE 148, 115; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8, BAGE 142, 371). § 17 Satz 1 MuSchG stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch auswirken dürfen (zur Klarstellungsfunktion vgl. BT-Drs. 14/8525 S. 9).

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Urlaub der Klägerin aus dem Jahr 2011 bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. Januar 2014 weder vollständig noch teilweise verfallen. Die Klägerin konnte den Urlaub wegen der Beschäftigungsverbote und der sich anschließenden Elternzeit noch im Jahr 2013 nehmen. Da sie nach dem Ende der Elternzeit am 10. Dezember 2012 jedenfalls bis zum 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig krank war, verfiel der Urlaubsanspruch nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres 2013, sondern wurde nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG zumindest bis zum 31. März 2014 übertragen. Er war deshalb aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. Januar 2014 abzugelten.

a) Der Urlaub aus dem Jahr 2011 verfiel weder mit Ablauf des 31. Dezember 2011 noch des 31. März 2012. Nach § 17 Satz 2 MuSchG kann die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im Folgejahr in Anspruch nehmen.

aa) Unter diese Regelung fallen Urlaubsansprüche, die infolge von generellen oder individuellen Beschäftigungsverboten nicht erfüllt werden konnten (ErfK/Schlachter 16. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 1; BeckOK ArbR/Schrader Stand 1. Dezember 2015 MuSchG § 17 Rn. 5; HWK/Hergenröder 6. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 2; Neumann/Fenski/Kühn BUrlG 11. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 2; Hk-MuSchG/BEEG/Pepping 4. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 9; Willikonsky MuSchG 2. Aufl. § 17 Rn. 4; HK-ArbR/Reinecke/Velikova 3. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 2). Der in § 17 MuSchG genannte Begriff „mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote“ macht deutlich, dass die Regelung nicht nur für die generellen Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG gilt, sondern auch für die individuellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote wie beispielsweise § 3 Abs. 1 MuSchG (vgl. Willikonsky aaO).

bb) Die Klägerin konnte infolge der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG sowie nach § 6 Abs. 1 MuSchG ihren Urlaub aus dem Jahr 2011 nicht in diesem Urlaubsjahr nehmen.

b) Zudem waren die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BEEG erfüllt. An das letzte im Jahr 2012 endende Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 MuSchG schloss sich nahtlos die Elternzeit der Klägerin an. Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat der Arbeitgeber den dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub, den dieser vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

aa) Von dieser Regelung wird auch der Urlaub erfasst, den die Klägerin wegen der Beschäftigungsverbote nicht nehmen konnte. Auch bei diesem Urlaub handelt es sich um Urlaub, den sie vor dem Beginn der Elternzeit nicht erhalten hat. Wird von einer Arbeitnehmerin unmittelbar im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 MuSchG Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch genommen, richtet sich mit Beginn der Elternzeit das Fristenregime für den nicht genommenen Erholungsurlaub allein nach § 17 Abs. 2 BEEG, auch wenn er bereits nach § 17 Satz 2 MuSchG „übertragen“ worden ist (vgl. Hk-MuSchG/BEEG/Pepping § 17 MuSchG Rn. 13 mwN; Neumann/Fenski/Kühn § 17 MuSchG Rn. 4 bis 6; HK-ArbR/Reinecke/Velikova § 17 MuSchG Rn. 5; Sowka DB 2002, 1658, 1659 zu § 17 Abs. 2 BErzGG). § 17 Satz 2 MuSchG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt vielmehr den Fall, dass sich an die Beschäftigungsverbote keine Elternzeit anschließt. Dies wird daraus deutlich, dass § 17 Satz 2 MuSchG im Anschluss an die Beschäftigungsverbote einen Zeitraum bestimmt, in dem der Urlaub beansprucht werden kann. Bei einer sich anschließenden Elternzeit ist eine solche Beanspruchung aber nicht möglich, weil die Hauptleistungspflichten ruhen. § 17 Abs. 2 BEEG ist in diesem Fall die speziellere Vorschrift.

bb) Vorliegend sind die Fristenregime des BEEG und des MuSchG für den im Jahr 2011 entstandenen Urlaub allerdings identisch, weil die Elternzeit der Klägerin ebenso wie das letzte Beschäftigungsverbot im Jahr 2012 endete. Die Klägerin konnte den Urlaub aus dem Jahr 2011 gemäß § 17 Satz 2 MuSchG im Jahr 2013 noch beanspruchen. Die Beklagte hatte ihn nach § 17 Abs. 2 BEEG in diesem Jahr noch zu gewähren.

c) Entgegen der Auffassung der Revision verfiel der Urlaubsanspruch nicht am 31. Dezember 2013. Der Urlaub wurde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG übertragen. Da die Klägerin nach dem Ende der Elternzeit mindestens bis zum 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig krank war, wurde ihr Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 wegen in ihrer Person liegender Gründe jedenfalls bis zum 31. März 2014 übertragen. Nach dem Fristenregime des § 17 Abs. 2 BEEG und dem des § 17 Satz 2 MuSchG konnte die Klägerin ihren Urlaub aus dem Jahr 2011 im gesamten Jahr 2013 beanspruchen. Dieses Jahr ist deshalb auch für den aus dem Jahr 2011 stammenden Urlaub das maßgebliche Urlaubsjahr. Dieser Urlaub unterfiel damit dem Fristenregime des Urlaubs aus dem Jahr 2013. Damit konnte er unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übertragen werden.

aa) Der Senat hat zu § 17 Abs. 2 BErzGG(nunmehr § 17 Abs. 2 BEEG) angenommen, diese Vorschrift verlängere den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres.Er konnte allerdings offenlassen, ob die Sonderregelung die Befristung des Urlaubsanspruchs ( § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ) auf das nächste Kalenderjahr oder zusätzlich auch auf den Übertragungszeitraum ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ) ausdehnt (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 19 ff., BAGE 126, 352; anders noch BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - zu I 2 b der Gründe; 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 83, 29).

bb) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 2 MuSchG und des § 17 Abs. 2 BEEG wird freilich keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG geregelt, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG sprechen anders als § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nicht von „der Übertragung des Urlaubs“, sondern davon, dass der Urlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden kann bzw. der Arbeitgeber den Urlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren hat. Damit knüpfen beide Vorschriften an den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG an, wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG treffen deshalb bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres.

cc) Sinn und Zweck des § 17 Satz 2 MuSchG und des § 17 Abs. 2 BEEG bestätigen die wortlautgetreue Auslegung. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit haben, ebenso wie die anderen Arbeitnehmer ihren Urlaub zumindest auf ein Kalenderjahr zu verteilen (anders noch BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - zu I 2 b der Gründe). Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, Frauen nach den Beschäftigungsverboten und Arbeitnehmern nach der Elternzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Urlaub im gesamten nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Hätte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nur den Verfall des Urlaubs verhindern wollen, hätte es ausgereicht, einen entsprechenden dreimonatigen Übertragungszeitraum festzulegen. Das „nächste Urlaubsjahr“ iSv. § 17 Abs. 2 BEEG und § 17 Satz 2 MuSchG ist damit kein - im Vergleich zur Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG - verlängerter Übertragungszeitraum, sondern Urlaubsjahr iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600049249

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