Bundesfinanzhof · Beschluss vom 17. Juli 2014
VI R 3/13
Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
- Gericht
- Bundesfinanzhof, München
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 17. Juli 2014
- Aktenzeichen
- VI R 3/13
- Dokumentnummer
- STRE201450446
Amtlicher Leitsatz
1. NV: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden7.
2. NV: Die in § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelte rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Anschluss an Senatsentscheidung vom 17. Januar 2013 VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439)7.
3. NV: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht (Anschluss an Senatsentscheidung vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746)8.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.
II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 ist die Amtsveranlagung nur durchzuführen, wenn, was hier nicht der Fall ist, die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, mehr als 410 € beträgt (zur früheren Rechtslage s. Senatsurteile vom 21. September 2006 VI R 47/05, BFHE 215, 149, BStBl II 2007, 47; VI R 52/04, BFHE 215, 144, BStBl II 2007, 45). § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist gemäß § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 (früher § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007) auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 und damit das Streitjahr anzuwenden. Die rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Urteil vom 17. Januar 2013 VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439). Zudem ist der Senat in dieser und anderen § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 betreffenden Entscheidungen von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Übrigen ausgegangen (Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 46 Rz 12). Der Senat hält an seiner Auffassung fest.
2. Der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 i.V.m. § 52 Abs. 55j Satz 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 (früher § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008) steht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (Senatsentscheidung vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746; s. dazu auch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 2013 1 BvR 924/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 1157).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE201450446Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.