Bundesfinanzhof · Urteil vom 28. Juni 2017

VIII R 57/14

(Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7 EStG n.F.) bei hohen negativen Zwischengewinnen)

Gericht
Bundesfinanzhof, München
Spruchkörper
8. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
28. Juni 2017
Aktenzeichen
VIII R 57/14
ECLI
ECLI:DE:BFH:2017:U.280617.VIIIR57.14.0
Dokumentnummer
STRE201710223

Amtlicher Leitsatz

1. Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG15 16.

2. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG unterliegen21 24.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2014 10 K 1693/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

II.

Die Revision des FA ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b EStG vorliegt.

1. Die Revision des FA ist zulässig. Sie genügt den Begründungsanforderungen des § 120 Abs. 3 FGO.

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2016 VI R 13/14, BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778; BFH-Beschluss vom 29. März 2017 VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917, jeweils m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht der Kläger genügt die Revisionsschrift des FA diesen Anforderungen. Hierbei ist es unschädlich, dass das FA mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das FG-Urteil seine Ausführungen im Einspruchs- und Klageverfahren wiederholt hat. Es genügt, wenn aus der Revisionsbegründung erkennbar ist, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält. Dies ist hier der Fall. Aus den Ausführungen des FA geht hervor, dass das Urteil des FG § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b EStG verletzt haben soll, weil es das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells zu Unrecht verneint habe. Darüber hinaus hat sich das FA auch in ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und dargetan, weshalb es diese für rechtsfehlerhaft hält.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b Abs. 2 EStG vorlag.

a) Gemäß § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG (jetzt: § 20 Abs. 7 EStG n.F.) gilt die in § 15b EStG vorgesehene eingeschränkte Verlustverrechnung sinngemäß auch für Kapitaleinkünfte. Gemäß § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur mit Einkünften, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt, verrechnet werden.

b) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem von den Klägern gezahlten Zwischengewinn überhaupt um einen Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 EStG handelt, da das FG das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells zu Recht verneint hat.

aa) Der Zwischengewinn ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (InvStG) das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Zinserträge, zinsähnlichen Erträge und Ansprüche des Investmentvermögens. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz InvStG gehört der Zwischengewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder Leistungen i.S. des § 22 Nr. 5 EStG handelt. Diese Regelung gilt für sämtliche Anleger von Investmentfonds und damit auch für Privatanleger (Senatsurteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539).

bb) Es ist umstritten, ob die Zahlung von Zwischengewinnen überhaupt zu einem wirtschaftlich unangemessenen Steuervorteil i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG führen kann (verneinend Brandtner/Geiser, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 1732, 1733 ff.; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz I 14, I 73; a.A. Verfügungen der Oberfinanzdirektion --OFD-- Rheinland und OFD Münster vom 13. Juli 2010 S 2252 - 1045 - St 222, S 2210 - 45 - St 22 - 31, DStR 2010, 1625). Mit dem Zwischengewinn werden die Zinserträge und Zinssurrogate, die bereits während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens "erzielt" werden, im Falle von unterjähriger Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils der Besteuerung unterworfen. Durch die Berücksichtigung des Zwischengewinns als negative Einnahme aus Kapitalvermögen beim Käufer der Investmentanteile soll eine Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss (Ausschüttung, Ertragsthesaurierung bzw. vereinnahmter Zwischengewinn) vermieden werden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. August 2009 IV C 1-S 1980-1/08/10019, 2009/0539738, BStBl I 2009, 931, Rz 21a). Der Senat sieht es deshalb als zweifelhaft an, ob es sich bei dem Zwischengewinn um (unangemessene) Aufwendungen zur Erzielung von Kapitaleinkünften i.S. des § 15b EStG handelt. Dies gilt entgegen der Verwaltungsauffassung (Verfügungen der OFD Rheinland und OFD Münster in DStR 2010, 1625) auch dann, wenn der Zwischengewinn 10 % des Kaufpreises übersteigt. Denn auch in diesem Fall soll durch die steuerliche Berücksichtigung des Zwischengewinns eine Überbesteuerung des Anlegers vermieden werden.

c) Selbst wenn negative Zwischengewinne beim Erwerb eines Investmentanteils zu einem Verlust i.S. des § 15b EStG führen könnten, findet das Verlustverrechnungsverbot im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das FG hat das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG zu Recht verneint.

aa) Ein Steuerstundungsmodell setzt voraus, dass auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach der Senatsentscheidung vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13 (BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700) reicht hierfür nicht aus, dass eine (in Fachkreisen) bekannte Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung aufgegriffen wird. Als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG kann nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

bb) Das Urteil des FG stimmt mit diesen Rechtsgrundsätzen überein. Das FG hat im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung, die weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt, für den BFH als Revisionsgericht bindend festgestellt, dass kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

aaa) Das FG konnte nicht feststellen, dass der X-Fonds gezielt deshalb aufgelegt worden war, um einen Steuerspareffekt zu erzielen. So war der Vertrieb des X-Fonds nicht auf das Inland beschränkt, obgleich der Steuervorteil in Form der Ausnutzung des durch Einführung der Abgeltungsteuer entstandenen Steuersatzgefälles nur von im Inland steuerpflichtigen Anlegern erzielt werden konnte. Das Aktienportfolio des X-Fonds wies überwiegend namhafte börsennotierte Unternehmen auf, was eine dauerhafte Auszahlung von Dividenden gewährleistete. Die Kläger erzielten in der ersten Abrechnungsperiode des X-Fonds auch positive Kapitaleinkünfte in Höhe von insgesamt 129.484 €, die dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterlagen. Das FG hat darauf hingewiesen, dass die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG schon deshalb nicht schlüssig sei, weil systembedingt dem negativen Zwischengewinn ein ebenso hoher positiver Zwischengewinn gegenübergestanden habe. Auf die Anlegerschaft des X-Fonds im Ganzen bezogen hätten sich infolgedessen positive und negative Zwischengewinne ausgeglichen, so dass durch den X-Fonds nicht in einer modellhaften Art und Weise nur Steuervorteile vermittelt worden seien.

bbb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen konnte das FG davon ausgehen, dass kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vorlag und dass über die Gesamtlaufzeit der Investition mit einem positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu rechnen war. Da der Erwerb der Investmentanteile nicht fremdfinanziert wurde, fehlt es im vorliegenden Fall auch an einer Bündelung von Haupt- und Nebenleistungen durch den Anbieter, die für die Modellhaftigkeit einer Gestaltung ein Indiz sein kann (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 22).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE201710223

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.