Bundesfinanzhof · Beschluss vom 2. Februar 2016

X B 38/15

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Keine Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3 ZPO im FG-Verfahren - Tatbestandsberichtigung - Verbescheidung von rechtsmissbräuchlichen oder offenbar unzulässigen Ablehnungsgesuchen - Kostenerstattung bei nicht berufsmäßig tätigen Prozessbevollmächtigten

Gericht
Bundesfinanzhof, München
Spruchkörper
10. Senat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
2. Februar 2016
Aktenzeichen
X B 38/15
Dokumentnummer
STRE201650113

Amtlicher Leitsatz

1. NV: Die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht aus vermeintlichen, rein einzelfallspezifischen Rechtsfehlern abgeleitet werden 10.

2. NV: § 138 Abs. 3 ZPO ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anwendbar 16.

3. NV: Durch das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 108 FGO sind gleichgerichtete Verfahrensrügen, die auf die Unrichtigkeit des Urteilstatbestands abzielen, präkludiert 20.

4. NV: Befangenheitsgesuche können in Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der offenbaren Unzulässigkeit in der jeweiligen Hauptsacheentscheidung verbeschieden werden 25.

5. NV: Auch im Fall des § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO müssen die zu "erstattenden" Kosten tatsächlich entstanden sein. Ersparte bzw. rein fiktive Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig 28.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 3. September 2014 2 K 822/10 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die vom Kläger erhobene Grundsatzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

a) Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der von ihm gerügten "Verletzung der Verfahrensgrundrechte (...) Persönlichkeitsrechte (...) und deren Folgen" abzuleiten versucht, verkennt er die dem (abschließenden) Katalog der Revisionszulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO zugrunde liegende Systematik.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) muss aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegen. Keine grundsätzliche Bedeutung haben demgegenüber Streitigkeiten, deren Entscheidung maßgeblich von den Eigenheiten des konkret zu beurteilenden Sachverhalts bzw. Verfahrens abhängig sind (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Damit korrespondierend erfordert die Darlegung der Grundsatzbedeutung --in Abgrenzung zur einzelfallbezogenen Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- auch das Herausstellen einer Rechtsfrage, die einer abstrakten Klärung zugänglich, d.h. derart konkretisiert ist, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.).

Danach sind die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Klägers ("Verletzung der Sachaufklärungspflicht", "Versagung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG", "Verhinderung der Weiterführung der Prozessführung", "Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe", "weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensgrundrechte") nicht dem Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung, sondern demjenigen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzuordnen (dazu unter II.3.).

b) Mit den "einfachen" materiell-rechtlichen Angriffen des Klägers gegen die Richtigkeit des FG-Urteils ("Verletzung des GG", "der Persönlichkeitsrechte", "Gewährleistung des Eigentums", "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz") kann er weder unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung noch sonst die Zulassung der Revision erreichen, weil § 115 Abs. 2 FGO --mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falls eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers, der § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unterfiele (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 68 ff.)-- keinen entsprechenden Zulassungstatbestand vorsieht.

c) Allerdings hat der Kläger in seiner Begründungsschrift zusätzlich folgende (sprachlich z.T. ungenau abgefasste) Fragen aufgeworfen (Nummerierung durch den Senat):

(1) "Darf die Beklagte ihr jahreslanges nachgewiesenes Fehlverhalten gegen den Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten, ohne dass das Thüringer Finanzgericht diese Fehlverhalten nachgeht und dieses feststellt, im Urteil unberücksichtigt und Wertung lassen." (2) "Wer ist für die fehlenden Gerichtsunterlagen verantwortlich. Wer hat die Kosten für deren Widerbeschaffung zu tragen?" (3) "Ist der § 138 ZPO für die Verfahren vor den Finanzgerichten anwendbar und wen ja in welchen Umfang?" (4) "Darf ein Finanzgericht das nachgewiesene und unbestrittene jahrelange Fehlverhalten der Beklagten, das zu der finanziellen, gesundheitlich und familiären Notlage des Klägers führte und damit seine Existenzgrundlage des Klägers zerstörte, unberücksichtigt lassen?" (5) "Darf ein Finanzgericht mit solchen Methoden versuchen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Weiterführung des Verfahrens abhalten?" (6) "Darf ein Finanzgericht mit solchen Methoden die Prozesskostenhilfe verwehren?" (7) "Ist der BFH angehalten, sich der vorstehenden Rechtsfragen anzunehmen, die -wie vorgetragen- das GG in dieser Art und Weise verletzten?" (8) "Ist der BFH angehalten, sich der vorstehenden Rechtsfragen anzunehmen, die -wie vorgetragen- die Verfahrensgrundrechte in dieser Art und Weise verletzten?" (9) "Ist der BFH angehalten, die vorgreiflichen Rechtsachen, die sich aus den Parallelverfahren des Klägers Az. des BFH: III. B 17/14 ergeben und die in unmittelbaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen, einer Gesamtbewertung zu unterziehen?"

Ungeachtet dessen, ob es sich dabei jeweils um im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfragen handelt (zweifelhaft z.B. hinsichtlich Frage 2, Satz 1) bzw. ob die jeweilige Fragestellung die erforderliche Abstraktheit aufweist (zweifelhaft z.B. hinsichtlich Frage 9), fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den zu den aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (s. zu diesem Erfordernis erneut Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Damit ist der Kläger bereits aus diesem Grund durchweg den Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge nicht gerecht geworden.

Dieser Mangel tritt anhand der Frage 3, die sich auf § 138 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. im Speziellen auf Absatz 3 jener Vorschrift bezieht (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 13 f., und Schriftsatz vom 3. August 2015, Seite 1 f.), besonders deutlich zu Tage. Der angerufene Senat hat nämlich --vom Kläger gänzlich unerwähnt gelassen-- bereits mit Beschluss vom 28. Januar 2003 X B 84/02 (BFH/NV 2003, 648, unter 3.a) klargestellt, dass § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren vor dem FG nicht herangezogen werden kann (ebenso z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VII R 17/04, BFHE 210, 83, unter II.3.c; s. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 155 Rz 4). Grund hierfür ist, dass die Vorschriften der ZPO im vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) beherrschten finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 155 Satz 1 FGO nur insoweit sinngemäß anzuwenden sind, als die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Gerade § 138 Abs. 3 ZPO, wonach Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind, ist aber unmittelbarer Ausdruck des spezifisch zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes. Dies ist mit der Sachaufklärungspflicht des FG unvereinbar. Im Gegensatz dazu haben z.B. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO in § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO eine auf den Finanzgerichtsprozess abgestimmte Entsprechung gefunden.

2. Die vom Kläger unter Verweis auf einen der Begründungsschrift als Anlage "RK 6" beigefügten Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) … vom 28. April 2014 2 K … erhobene Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) geht fehl.

a) Einerseits ist festzustellen, dass der Kläger im vorliegenden, das Urteil des Thüringer FG vom 3. September 2014 2 K 822/10 betreffenden Beschwerdeverfahren nicht mit Einwendungen gehört werden kann, die sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein anderes Urteil desselben FG vom 26. November 2013 (2 K 706/09) durch den III. Senat des BFH (Beschluss vom 11. Februar 2015 III B 17/14, betr. Investitionszulage 2002 bis 2004) richten. Dabei kommt es auf den, wie das FA ausgeführt hat, abweichenden Gegenstand des im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ergangenen Ablehnungsbeschlusses des VG … erst gar nicht an (dazu unter II.2.b). Ein solches Beschwerdeziel liefe vielmehr ganz generell dem von der FGO statuierten Rechtsschutzsystem zuwider.

b) Schließlich ist auch inhaltlich weder vom Kläger dargetan (s. zu den diesbzgl. Anforderungen Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 48) noch sonst ersichtlich, in welcher konkreten revisiblen Rechtsfrage die Vorinstanz von dem ablehnenden Beschluss des VG … abgewichen sein soll, zumal beide Entscheidungen hinsichtlich ihres Verfahrensgegenstands differieren: Das Urteil der (hiesigen) Vorinstanz betrifft die Änderung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2002 bis 2004, die das FA darauf gestützt hat, dass es sich nach dortigen Erkenntnissen bei der in Thailand ansässigen "X" um eine Scheinfirma handelt. Demgegenüber hat der Beschluss des VG … einen (erneuten) Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die beabsichtigte Anfechtung eines Widerrufs- und Leistungsbescheids der Z-Bank vom 1. Juli 2010 zum Gegenstand (Rückforderung von Förderungsmitteln für die Erweiterung einer Betriebsstätte in … zur Herstellung von …).

3. Die im Rahmen der Grundsatzrüge geltend gemachten verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind unschlüssig (s. allgemein zum Erfordernis der Schlüssigkeit des Rügevortrags Gräber/ Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 93, m.w.N.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE201650113

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.