Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. Juli 2020

I ZR 119/19

Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; Prüfung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Grundurteil; Überwachungpflicht der beladenen Fahrzeuge beim Parken; Warnobliegenheit des Absenders; Auswirkung eines Mitverschuldens des Absenders bei beschränkter Haftung des Frachtführers auf den Haftungshöchstbetrag; Zulässigkeit eines Grundurteils

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
23. Juli 2020
Aktenzeichen
I ZR 119/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:230720UIZR119.19.0
Dokumentnummer
KORE311162020

Amtlicher Leitsatz

1. Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Entschädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. April 1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16]).16

2. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt sind, ist auch dann zu prüfen, wenn nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO ergeht.22

3. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Absenders, wonach beladene Fahrzeuge beim Parken zu überwachen oder dort abzustellen sind, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, erlegt dem Frachtführer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auf.28

4. Aus § 7a Abs. 2 Satz 1 GüKG ergibt sich für den Absender keine gegebenenfalls zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB führende Warnobliegenheit.60

5. Wenn der Frachtführer mangels eines ihm anzulastenden qualifizierten Verschuldens im Sinne des § 435 HGB nur beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB haftet, wirkt sich ein Mitverschulden des Absenders oder Empfängers nur dann auf seine Haftung aus, wenn sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungssumme des § 431 HGB zurückbleibt.70

6. Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Mitverschulden nicht zum gänzlichen Haftungsausschluss führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08, NJW 2011, 2138 Rn. 35 - Mega-Kasten-Gewinnspiel, mwN).73

7. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Fall der gemäß § 435 HGB unbeschränkten Haftung des Frachtführers der Erlass eines Grundurteils in Betracht kommt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 69 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klageanspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt und auch weder der Höhe nach begrenzt noch wegen Mitverschuldens gemindert. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte hafte als Fixkostenspediteurin verschuldensunabhängig für das Abhandenkommen des ihr von der Absenderin anvertrauten Frachtguts. Ihre Haftung sei nicht auf den Höchstbetrag gemäß § 431 Abs. 1 HGB in Höhe von 113.878,08 € beschränkt, weil der eingetretene Schaden auf eine leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangene Unterlassung zurückzuführen sei. Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch sei nicht wegen eines der Absenderin anzulastenden Mitverschuldens wegen des Unterlassens eines Hinweises auf den hohen Wert der Ladung gemindert oder gar ausgeschlossen. Der Umstand, dass es sich bei den geladenen Gütern nicht oder zumindest nicht vollständig um Eigentum der Absenderin, sondern um Eigentum der Herstellerin der Katalysatoren gehandelt habe, lasse den Klageanspruch dem Grunde nach unberührt.

Das Landgericht habe durch Grundurteil entscheiden dürfen. Für die Feststellung des Haftungsanspruchs dem Grunde nach habe es aber nicht der Feststellung bedurft, dass sich auf dem gestohlenen Sattelanhänger die von der Klägerin behauptete Ware befunden habe. Damit habe Anlass bestanden, den Umfang der gemäß § 318 ZPO eintretenden Bindungswirkung klarzustellen.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der von diesem gegebenen Begründung kann nicht von einer gemäß § 435 HGB unbeschränkten Haftung der Beklagten ausgegangen werden.

I. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB zusteht.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte als von der Absenderin mit der Beförderung des Gutes zu den Empfängern beauftragte Fixkostenspediteurin nach § 459 HGB der für Frachtführer geltenden Haftung gemäß §§ 425 ff. HGB unterliegt.

2. Der Diebstahl des Frachtguts hat sich während der Obhutszeit der von der Beklagten mit der Durchführung des Transports beauftragten Streithelferin zu 1 ereignet. Hierfür hat die Beklagte nach § 428 Satz 2 HGB einzustehen.

3. Die Klägerin ist hinsichtlich eines insoweit bestehenden Anspruchs aktivlegitimiert.

a) Nach den vom Berufungsgericht gebilligten und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch der Absenderin gegen die Beklagte gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen, soweit diese Zahlungen an die Absenderin geleistet hat, und hat die Absenderin den Anspruch zudem gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

b) Die Absenderin war ihrerseits als Vertragspartnerin der Beklagten gemäß § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB unabhängig davon berechtigt, den Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts des Frachtguts geltend zu machen, ob sie dabei im eigenen oder fremden Interesse handelte. Auf die Frage, wem die Entschädigung letztlich zusteht, kommt es im Frachthaftungsprozess nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16]; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 421 Rn. 24; Staub/P. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 421 Rn. 27; BeckOK.HGB/G. Kirchhof, 28. Edition [Stand: 15. April 2020], § 421 Rn. 10). Es bedurfte daher keiner Feststellungen zu der Frage, ob der Absenderin - etwa als Eigentümerin des Frachtguts - ein eigener Schaden entstanden war.

II. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall sei auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auszugehen.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Verstoß gegen vertraglich vereinbarte oder von einer Partei des Frachtvertrags einseitig wirksam vorgegebene Sicherheitsbestimmungen begründe grundsätzlich ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB, wenn der Verstoß als Schadensursache ernsthaft in Betracht komme. Wenn der Frachtführer sich über ihm vom Absender erteilte Sicherheitsanweisungen zur Vermeidung eines Diebstahls hinwegsetze, könne er sich später nicht darauf berufen, der Absender hätte ihn auch noch auf den Wert des Frachtgutes hinweisen müssen, damit er geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens hätte ergreifen können.

Die Absenderin habe der Beklagten einseitig, aber rechtlich wirksam Sicherheitsvorkehrungen vorgegeben, welche die Beklagte im entscheidenden Punkt rundweg ignoriert habe. Die Beklagte habe das Anforderungsprofil, das die Absenderin ihr als Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgelegt habe, ausdrücklich akzeptiert. Die Regelung unter Klausel 5.3 sei weder überraschend noch zweideutig und daher weder gemäß § 305c Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten unwirksam noch gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Absenderin auszulegen.

Die Beklagte habe den in der Klausel 5.3 enthaltenen Sicherheitsvorgaben zuwidergehandelt. Entscheidend sei, ob die Sicherheitsanweisungen der Absenderin gegenüber der Beklagten von dieser und von der Streithelferin zu 1 beachtet worden seien. Aus dem Umstand, dass diese noch nicht einmal die ihr ausdrücklich bekannt gegebenen Sicherheitsanweisungen der Beklagten beachtet habe, folge notwendig, dass sie auch die Sicherheitsanweisungen der Absenderin nicht befolgt habe, die letztendlich noch etwas schärfer gewesen seien als die Sicherheitsanweisungen der Beklagten. Schon dieses Fehlverhalten müsse sich die Beklagte gemäß § 428 Satz 2 HGB zurechnen lassen. Überdies und vor allem aber treffe sie ein eigenes Organisationsverschulden, weil sie die Sicherheitsanweisungen der Absenderin nicht an die Streithelferin zu 1 weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Der Umfang des vom Frachtführer gemäß § 425 Abs. 1 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich grundsätzlich nach § 429 Abs. 1 HGB. Danach hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust Schadensersatz zu leisten, der sich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung bemisst. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch grundsätzlich gemäß § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Nach § 435 HGB gilt die Haftungsbegrenzung allerdings nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311162020

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.