Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. April 2022

I ZR 214/20

Urheberrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Verträgen über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik; AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags - Dr. Stefan Frank

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
21. April 2022
Aktenzeichen
I ZR 214/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:210422UIZR214.20.0
Dokumentnummer
KORE301292022

Amtlicher Leitsatz

Dr. Stefan Frank

1. Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.37

2. Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG a.F. (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Parteien hätten Musikverlagsverträge geschlossen, deren Pflichtenprogramm sich jeweils aus zwei Vertragsurkunden ergebe. Der Kläger übertrage einerseits in § 3 des Produktionsvertrags und Ziffer 1 des Verlagsvertrags die erforderlichen Nutzungsrechte und die Beklagte verpflichte sich andererseits in Ziffer 2 des Verlagsvertrags zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks. Die nach § 22 VerlG erforderliche Gegenleistung für die Überlassung der Verlagsrechte liege in der Pauschalvergütung nach § 4.1 des Produktionsvertrags, weil die dort erwähnte Rechtsübertragung gemäß § 3 auch die Übertragung der Verlagsrechte umfasse. Sie sei im vollen Umfang als Gegenleistung für die Einräumung der Verlagsrechte anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung einerseits und eine Teilvergütung für die Einräumung der Verlagsrechte andererseits aufzuteilen.

Die Verträge verstießen nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, weil es schon an ausreichendem Vortrag des Klägers fehle, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung habe oder eine marktstarke Nachfragerin sei.

Zum Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Eine bei Abschluss der Verträge bestehende Zwangslage sei nicht ersichtlich. Der Inhalt der Verträge sei auch kein sittenwidriges wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, weil kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen sei. Es sei nicht nur der Verlegeranteil der Beklagten am GEMA-Aufkommen mit deren verlegerischer Leistung zu vergleichen, sondern auch die von der Beklagten jeweils an den Kläger gezahlte Pauschalvergütung von 547.000 DM für die Fernsehserie und jeweils 25.000 DM für zwei weitere Fernsehfilme zu berücksichtigen. Ein grobes Missverhältnis zwischen den Pauschalhonoraren und der Überlassung der Verlagsrechte könne im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Verträge nicht festgestellt werden. Zwar würden die GEMA-Einnahmen der Beklagten aus dem Verlegeranteil für die Fernsehserie in Höhe von 831.620 € bis zum Jahr 2017 das insoweit geleistete Pauschalhonorar von umgerechnet 279.700 € weit überschreiten. Es sei aber nicht dargelegt, dass beim Abschluss der Verträge mit der später erfolgten vielfachen Wiederholungssendung der Fernsehserie zu rechnen gewesen sei. Eine solche nicht absehbare Entwicklung führe nicht zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers (§ 36 UrhG aF/§ 32a UrhG nF).

Die Musikverlagsverträge verstießen auch unabhängig vom Fehlen eines auffälligen Missverhältnisses nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Es verstoße nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass die zum RTL-Konzern gehörende Beklagte mit dem Kläger neben dem Produktionsvertrag über die Auftragsproduktion für RTL auch einen Verlagsvertrag abschließe und infolgedessen den Verlegeranteil erhalte. Ein Verstoß gegen die damaligen Bestimmungen der GEMA-Satzung liege nicht vor. Der Musikverlagsvertrag sei auch nicht deshalb sittenwidrig, weil bei der vorliegenden Auftragsproduktion sein Abschluss entbehrlich gewesen wäre, wenn der Fernsehsender den Kompositionsauftrag unmittelbar dem Urheber erteilt hätte und sich die nötigen Nutzungsrechte direkt hätte übertragen lassen. Der Sender dürfe frei darüber entscheiden, ob er solche Aufträge selbst erteile oder von Dritten hergestellte Produktionen einkaufe. Die Beklagte habe auch verlegerische Leistungen erbracht, indem sie für die Einbeziehung der beauftragten Filmmusiken in die Fernsehproduktionen gesorgt, die Zusammenarbeit des Klägers mit der Redaktion des Senders gefördert und sich um die verlegerische Administration und die GEMA-Anmeldungen gekümmert habe. Die von den Parteien vereinbarte Geltung des GEMA-Verteilungsplans sei nicht sittenwidrig. Daran ändere auch nichts, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Verlegeranteil" (BGHZ 210, 77) Bestimmungen über die pauschale Beteiligung des Verlegers an Erlösen einer Verwertungsgesellschaft für unwirksam erklärt habe. Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen über den Verlegeranteil seien hiervon nicht berührt.

Die Verträge seien auch nicht unwirksam, wenn es sich hierbei, wie unterstellt werden könne, um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Der beanstandete Vertragsinhalt sei als Bestandteil der Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen. Auch der urhebervertragsrechtliche Übertragungszweckgedanke (§ 31 Abs. 5 UrhG) komme als Maßstab einer Inhaltskontrolle nicht in Betracht, weil sein Regelungsgegenstand die vertragliche Hauptleistungspflicht sei. Im Übrigen fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers durch den Inhalt der vorgelegten Verträge.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig gehalten. Der Kläger hat ein Interesse daran, zukünftige GEMA-Ausschüttungen an die Beklagte zu verhindern oder Erstattungsansprüche gegen sie geltend zu machen, ohne dass er bisher eine Leistungsklage erheben kann.

II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des mit der Klage verfolgten Feststellungsantrags.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das von den Parteien vereinbarte Pflichtenprogramm einer gemeinsamen Würdigung der Produktions- und Verlagsverträge entnommen. Daher wendet sich die Revision vergeblich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Pauschalvergütung (auch) eine Gegenleistung im Sinne von § 22 VerlG für die Überlassung der Verlagsrechte sei.

a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, GRUR 2019, 609 Rn. 56 = WRP 2019, 756 - HHole [for Mannheim]; Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 20 = WRP 2020, 74 - Valentins, jeweils mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht allerdings unterstellt, dass es sich sowohl bei den Produktionsverträgen als auch bei den Verlagsverträgen um vorformulierte und von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Diese Annahme ist auch der revisionsrechtlichen Beurteilung zugunsten des Klägers zugrunde zu legen.

b) Die im Streitfall geschlossenen Verträge unterliegen gemäß Art. 229 § 5 EGBGB dem am 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), weil sie vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt. Die vorliegend entscheidungserheblichen Grundsätze der AGB-Kontrolle haben aber durch die Überführung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die §§ 305 ff. BGB keine Änderung erfahren.

c) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 41 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, BGHZ 226, 262 Rn. 30 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 5 AGBG aF (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders (zu § 305c Abs. 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 Rn. 17 = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten).

d) Nach diesem Maßstab hält die Annahme des Berufungsgerichts, die im Produktionsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung sei (auch) eine Gegenleistung für die im Verlagsvertrag vereinbarte Überlassung der Verlagsrechte, der rechtlichen Nachprüfung stand.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301292022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.