Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. November 2025
I ZR 60/25
AGB-rechtliche Zulässigkeit eines wiederkehrenden Provisionsanspruchs eines Maklers für Kapitalvermittlung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 20. November 2025
- Aktenzeichen
- I ZR 60/25
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:201125UIZR60.25.0
- Dokumentnummer
- KORE700682026
Amtlicher Leitsatz
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, dass der Makler für die Vermittlung von Kapital über eine einmalige, in prozentualer Höhe des vermittelten Kapitals berechnete Provision hinaus einen erneuten, für die Dauer der vermittelten Kapitalüberlassung jährlich wiederkehrenden Provisionsanspruch erlangt, ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgeschlossen.15 18 20
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsansprüche wegen der Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung für gegeben erachtet und hierzu ausgeführt:
Die Vereinbarung halte der AGB-Kontrolle stand. Die in § 5 der Vereinbarung vorgesehene Provisionsvereinbarung sei nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie nicht so ungewöhnlich sei, dass die Beklagte zu 1 nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Die Provisionsvereinbarung sei auch klar und verständlich und verstoße deshalb nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vereinbarung bestimme klar und verständlich die Höhe der Provision, die Neuentstehung des Provisionsanspruchs alle 360 Tage bis das vermittelte Kapital vollständig zurückgezahlt sei und die Berechnungsgrundlage für die Provision. Unter den Begriff "Rückzahlung" fielen alle in der Vereinbarung aufgeführten Rückführungsoptionen, also auch der Rückerwerb von Teilschuldverschreibungen durch die Beklagte zu 1, und zwar in Höhe des Nennbetrags der zurückerworbenen Teilschuldverschreibung. Ebenfalls klar und verständlich sei, dass ein Wiederverkauf einer zurückerworbenen Teilschuldverschreibung durch die Beklagte zu 1 keinen Provisionsanspruch der Klägerin mehr begründe. Eine Kontrolle der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB scheide aus, da es sich um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handele.
Die Vereinbarung sei unabhängig von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig, weil die Beklagten nicht vorgetragen hätten, dass sich die Beklagte zu 1 bei der Unterzeichnung der Provisionsvereinbarung in einer Zwangslage befunden habe, unerfahren gewesen sei, unter mangelndem Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche gelitten habe und die Klägerin eine solche Lage der Beklagten zu 1 zur Erlangung des Provisionsversprechens ausgenutzt habe. Es fehle deshalb auch mit Blick auf § 138 Abs. 1 BGB an den erforderlichen besonderen Umständen in der Person dessen, der den überhöhten Preis akzeptiert habe, hier also der Beklagten zu 1, wie etwa geschäftliche Unerfahrenheit, Rechtsunkundigkeit, das Befinden in einer schwierigen Lage, ein Mangel an Urteilsvermögen, eine erhebliche Willensschwäche, Ausnutzung einer wirtschaftlichen, organisatorischen oder intellektuellen Überlegenheit oder Unübersichtlichkeit der Vertragsbedingungen. Zudem fehle es an einer verwerflichen Gesinnung der Klägerin.
Der Klägerin stünden die Zahlungsansprüche auch gegenüber dem Beklagten zu 2 als Bürgen zu.
II. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zuerkannt werden, so dass auch die Verurteilung des Beklagten zu 2 als Bürgen sowie der Ausspruch über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Bestand hat. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, es handele sich bei der Regelung in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede.
1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts angenommen, die Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs. 3, die in der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Vereinbarung enthalten sei, ergebe, dass es sich um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogene Preisvereinbarung und nicht um eine überprüfbare Preisnebenabrede handele. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung regele nicht etwa den Zeitpunkt eines Anspruchs, dessen Entstehung im Übrigen klar umrissen sei, also die Fälligkeit, sondern die (Neu-)Entstehung des jeweiligen Anspruchs und damit unmittelbar das Entgelt für die Leistung der Klägerin. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossene Kapitalvermittlungsvereinbarung von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) enthält, greifen die Parteien zu Recht nicht an.
3. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB - mithin die Vorschriften über die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
a) Dieser Vorschrift liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermöglicht noch Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden sollen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Somit findet eine Inhaltskontrolle hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar regeln. Nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es vielmehr den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 [juris Rn. 15]; Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20, NJW 2021, 2885 [juris Rn. 25]; Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, GRUR 2022, 1158 [juris Rn. 41] = WRP 2022, 983 - Dr. Stefan Frank, jeweils mwN).
b) Ob eine Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweicht, ist durch den Blick auf das gesetzliche Leitbild des betroffenen Vertragstyps zu beurteilen, welches in Gestalt der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zugleich den Maßstab der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bildet (BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 [juris Rn. 44]; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 307 Rn. 41). Hierzu zählen neben den gesetzlichen Vorschriften alle Gesetze im materiellen Sinne sowie allgemein anerkannte, etwa richterrechtliche Rechtsgrundsätze (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 [juris Rn. 20]; Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 33/14, NJW 2015, 152 [juris Rn. 12], jeweils mwN; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 307 Rn. 29 und 51).
Keine von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB abweichende Regelung enthalten lediglich deklaratorische Klauseln oder solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hingegen unterliegen Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, ebenso der Inhaltskontrolle wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 [juris Rn. 22]; BGHZ 219, 35 [juris Rn. 36], jeweils mwN).
So liegt etwa in der Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Teilentgelts für ein Darlehen eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild für die Entgeltstruktur des Darlehensvertrags, das gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die laufzeitabhängige Zinszahlungspflicht gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 219, 35 [juris Rn. 44]; Pfeiffer/Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Aufl., § 307 BGB Rn. 319a; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 307 Rn. 71a).
Auch im Falle eines Regelwerks, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, hängt die Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle auf einzelne Preisklauseln davon ab, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Liegt in einem solchen Fall der Klausel keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, handelt es sich um eine kontrollfähige (Preisneben-)Abrede, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 [juris Rn. 16] mwN).
4. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass die in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung getroffene Regelung über die jährliche Neuentstehung des Provisionsanspruchs bis zur Rückzahlung des Kapitals eine § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht unterfallende, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Modifikation der vertraglichen Entgeltpflicht darstellt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE700682026Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.