Bundesgerichtshof · Urteil vom 10. Februar 2026
II ZR 71/24
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 10. Februar 2026
- Aktenzeichen
- II ZR 71/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:100226UIIZR71.24.0
- Dokumentnummer
- KORE704472026
Amtlicher Leitsatz
1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall (Festhaltung BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98, 101 f. - Managermodell; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19 f.).20 21
2. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, eingeräumt wird und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 57 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 23. Mai 2024 - 14 U 5289/23 e, juris) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG sei als eine freie Hinauskündigungsklausel unter Anwendung der Maßstäbe des Bundesgerichtshofs sittenwidrig. Eine ausnahmsweise Rechtfertigung der Regelung komme auch nach der Managementmodell-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht.
Zwar sei die Möglichkeit des Klägers, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen der Beklagten durchzusetzen, praktisch ausgeschlossen gewesen. Auch habe seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach dem Unternehmenskonzept der Beklagten seiner stärkeren Bindung an das Unternehmen, einer Motivationssteigerung und der Aufwertung seiner Stellung dienen sollen und sei das Interesse der Beklagten nicht zu verkennen, mittels Rückübertragung der Anteile einen Nachfolger des Klägers entsprechend beteiligen zu können. Gleichwohl stelle sich die Beteiligung des Klägers nicht nur als Annex zu seiner Geschäftsführerstellung dar. Denn mangels Teilhabe am laufenden Gewinn der Gesellschaft fehle es am belohnenden Charakter der Beteiligung; überdies habe der Kläger alle Risiken eines Kommanditisten zu tragen gehabt. Da er für den Erwerb der Beteiligung den Marktwert der Anteile habe bezahlen müssen und bei Ausübung der Call Option bestenfalls den dann aktuellen Marktwert habe erhalten sollen, habe das einzige Gewinnpotential für ihn im Anstieg des Werts seiner Beteiligung bestanden, der aber nicht allein vom Erfolg der von ihm geführten Gesellschaft abhängig gewesen sei. Die Beteiligung des Klägers verliere daher nach seinem Ausscheiden anders als in gewöhnlichen Managementmodellen nicht ihren rechtfertigenden Sinn.
Der Umstand, dass dem Kläger die Beteiligung nur wegen seiner Managertätigkeit angeboten worden sei, rechtfertige es nicht, den Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Gesellschafterstellung nach Belieben zu beenden. Auch die im Fall eines erfolgreichen Exits vorgesehenen erheblichen Vorteile könnten dies nicht rechtfertigen. Schließlich gestatte auch das berechtigte Interesse der Beklagten, den Kläger nur dann am späteren Verkaufserlös zu beteiligen, wenn er auch bis zu diesem Zeitpunkt als Manager für die Unternehmensgruppe tätig gewesen sei, es nicht, seine Belange völlig unberücksichtigt zu lassen.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Call Option in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG ist auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht als sittenwidrig anzusehen.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Call Option in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG als freie Hinauskündigungsklausel angesehen.
Eine freie Hinauskündigungsklausel liegt vor, wenn die vertragliche Regelung einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht verleiht, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98, 101 - Managermodell; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342/03, BGHZ 164, 107, 110 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19).
Das ist hier der Fall. Die Beklagten haben die Möglichkeit, den Kläger ohne sachlichen Grund aus der P. KG auszuschließen, da sie ihn als Mehrheitsgesellschafter der P. Group GmbH jederzeit gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG als Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsverhältnis ordentlich kündigen und/oder ihn unwiderruflich freistellen und damit die Call Option gemäß Nr. 19.6 des Gesellschaftsvertrags der P. KG auslösen können.
2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass solche Hinauskündigungsklauseln in gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei Personengesellschaften und der GmbH nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen die guten Sitten verstoßen und daher grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 56/80, BGHZ 81, 263, 268 f.; Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 329/87, BGHZ 105, 213, 216 f.; Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 194/89, BGHZ 112, 103, 107 f.; Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98, 101 - Managermodell; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342/03, BGHZ 164, 107, 110 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862 Rn. 9; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19). Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert").
Dieser Grundsatz gilt allerdings, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (st. Rspr., siehe zuletzt BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98, 102 - Managermodell; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342/03, BGHZ 164, 107, 111 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862 Rn. 9; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, ZIP 2007, 1309 Rn. 20).
3. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts der daran von einem Teil des Schrifttums geäußerten Kritik fest.
a) Die überwiegende Meinung im Schrifttum geht ebenfalls davon aus, dass freie Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 138 BGB unterliegen und danach grundsätzlich nichtig sind (MünchKommBGB/Armbrüster, 10. Aufl., § 138 Rn. 136; Soergel/Baldringer, 14. Aufl. BGB, § 138 Rn. 154; Staudinger/Fischinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 138 Rn. 624; NK-BGB/Looschelders, 4. Aufl., § 138 Rn. 203; jurisPK-BGB/Nassall, 10. Aufl., § 138 Rn. 153 ff.; Cöster, Minderheitenrechte in der Publikumspersonengesellschaft, 2021, S. 153; Mackensen in Eilers/Koffka/Mackensen/Paul/Josenhans, Private Equity, 4. Aufl., Kap. VI. Rn. 45 f.; Armbrüster, ZGR 2014, 333, 356 ff.;Denga, ZGR 2021, 725, 751 f.; Gehrlein, NJW 2005, 1969, 1972; Heusel/M. Goette, DStR 2016, 1315, 1316; Lieder, DZWiR 2006, 63, 64 ff.; Miesen, RNotZ 2006, 522, 523 ff.; Nassall, NZG 2008, 851, 854 f.; speziell zur GbR: jurisPK-BGB/Bergmann, 10. Aufl., § 727 Rn. 10 ff.; J. Koch/Guntermann, Personengesellschaftsrecht, § 727 BGB Rn.15; Heidel/Hanke, GbR, § 727 BGB Rn. 12; BeckOGK BGB/R. Koch, Stand 1.10.2025, § 727 Rn. 30 ff.; Erman/Lieder, BGB, 17. Aufl., § 727 Rn. 11 ff.; MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 727 Rn. 19; Servatius, GbR, 2. Aufl., § 727 BGB Rn. 35 ff.; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 727 BGB Rn. 12 f.; speziell zu Personenhandelsgesellschaften: Schäfer in Großkomm. HGB, 6. Aufl., § 134 Rn. 62 ff.; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 134 Rn. 24 ff.; NK-HGB/Heidel, 4. Aufl., § 134 Rn. 63 ff.;J. Koch/Guntermann, Personengesellschaftsrecht, § 134 HGB Rn. 13; Oetker/Kamanabrou, HGB, 8. Aufl., § 134 Rn. 46; BeckOGK HGB/Michel, Stand 1.11.2025, § 134 Rn. 75; Koller/Kindler/Drüen/Kindler, HGB, 10. Aufl., § 140 Rn. 8; Hopt/Roth, HGB, 45. Aufl., § 134 Rn. 28; MünchKommHGB/Fleischer, 6. Aufl., § 134 Rn. 124 ff.; speziell zur GmbH: BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.10.2025, § 53 Rn. 325; Fleischer in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 34 GmbHG Rn. 27; Görner in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 31 f.; Kersting in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 34 Rn. 10 f.; Klingsch in Saenger/Inhester, GmbHG, 5. Aufl., § 34 Rn. 35 ff.; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 34 Rn. 48; Sandhaus in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., § 34 Rn. 21 f.; MünchKommGmbHG/Strohn/Fleischer, 5. Aufl., § 34 Rn. 59 f., 155 f.; Scholz/H. P. Westermann/Seibt, GmbHG, 13. Aufl., § 34 Rn. 25 ff.; Ulmer/Habersack in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 41a f.).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE704472026Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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