Bundesgerichtshof · Beschluss vom 24. April 2024
IV ZB 23/23
Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 24. April 2024
- Aktenzeichen
- IV ZB 23/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:240424BIVZB23.23.0
- Dokumentnummer
- KORE310692024
Amtlicher Leitsatz
Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45.185,70 € festgesetzt.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 35 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach dem am 15. Januar 2021 verstorbenen Erblasser. Dieser errichtete am 13. November 2020 ein notarielles Testament, in dem er unter anderem Folgendes verfügte: "Zum Alleinerben meines gesamten Nachlassvermögens bestimme ich meinen Sohn, Herr Bert K. , […] Sollte mein Sohn vor dem Erbfall versterben, so ist ersatzweise mein Enkelsohn, Herr John-Philipp M. , […] zum Erben berufen."
Sein Sohn Bert K. verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung am 21. Januar 2021. Der Beteiligte zu 2, bei dem es sich um den Sohn des Bert K. handelt, schlug die Erbschaft nach seinem Vater durch notariell beglaubigte, beim Nachlassgericht am 3. März 2021 eingegangene Erklärung aus. In der Folgezeit schlugen weitere, als gesetzliche Erben des Bert K. in Betracht kommende Verwandte die Erbschaft für sich und - soweit vorhanden - ihre minderjährigen Kinder aus.
Mit Beschluss vom 25. März 2021, der dem Staatsbetrieb S. I. - und B. zusammen mit der Nachlassakte am 13. April 2021 zugegangen ist, stellte das Nachlassgericht hinsichtlich des Nachlasses des Bert K. fest, dass ein anderer Erbe als der Freistaat S. (im Folgenden: Freistaat) nicht vorhanden ist. Am 25. Mai 2021 schlug der Freistaat gegenüber dem Amtsgericht Chemnitz die Erbschaft nach dem Erblasser aus.
Am 2. Dezember 2021 erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 2 auf dessen Antrag einen Erbschein, der ihn als Alleinerben des Erblassers auswies.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 wurde über den Nachlass von Bert K. das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte, den erteilten Erbschein für kraftlos zu erklären, ihn vorläufig einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der Bert K. als Erben des Erblassers ausweist.
Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 1 seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Beteiligten zu 1 sei kein Erbschein zu erteilen, weil der Freistaat das Erbe des Erblassers wirksam ausgeschlagen habe. Der Nachlass des Erblassers sei mit dem Nachlass des Bert K. auf den Beteiligten zu 2 als Erben des Bert K. übergegangen. Nach dessen Ausschlagung sei der Freistaat Erbe geworden. Der Freistaat habe das Erbe nach dem Erblasser unter Einhaltung der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB wirksam ausgeschlagen, da die sechswöchige Frist bis zum 25. Mai 2021 gelaufen sei. Ihm habe in Bezug auf den Nachlass des Erblassers abweichend von § 1942 Abs. 2 BGB auch ein Ausschlagungsrecht zugestanden, da er in die Rechtsstellung des Bert K. als testamentarischer Erbe des Erblassers eingetreten sei. Dahinstehen könne, ob das Ausschlagungsrecht anders zu beurteilen wäre, wenn die Ausschlagung eines aufgrund Testaments erlangten Erbrechts wiederum dazu führen würde, dass der Freistaat gesetzlicher Erbe würde, denn dies sei vorliegend nicht der Fall. Es komme vielmehr die im Testament vom 13. November 2020 angeordnete Ersatzerbfolge zum Tragen. Zwar sei Bert K. nicht vor dem Erblasser verstorben. Die Auslegung des Testaments ergebe jedoch, dass der Beteiligte zu 2 auch Ersatzerbe werden sollte, wenn Bert K. aus anderen Gründen nicht Erbe werde. Das Ersatzerbrecht des Beteiligten zu 2 werde nicht von dessen Ausschlagungserklärung im Verfahren betreffend den Nachlass des Bert K. tangiert.
III. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde werde für die Fragen zugelassen, ob der Freistaat ein testamentarisches Erbe ausschlagen kann, welches Bestandteil eines Nachlasses ist, dessen Zwangserbe der Freistaat ist, und ob sich die Ausschlagung eines Zweitnachlasses, dessen Bestandteil ein weiterer Erstnachlass ist, auch auf eine Ersatzerbschaft erstreckt, die der Erblasser des Erstnachlasses angeordnet hat, liegt darin keine - unzulässige - Beschränkung der Zulassung auf einen nicht abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (zu den Voraussetzungen einer Beschränkung vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, WM 2021, 2454 Rn. 10 m.w.N.), sondern lediglich eine Begründung für die Zulassungsentscheidung (vgl. Senats-beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, WM 2024, 209 Rn. 22; Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der Bert K. als Erben des Erblassers ausweist, unbegründet ist, da der Freistaat als Erbeserbe des Erblassers die Erbschaft nach diesem wirksam ausgeschlagen hat und der Beteiligte zu 2 in der Folge aufgrund des ihm durch den Erblasser testamentarisch zugewendeten Ersatzerbrechts dessen Erbe geworden ist. Mangels Unrichtigkeit erfolgte zu Recht auch keine Anweisung an das Nachlassgericht, den dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbschein einzuziehen oder für kraftlos zu erklären.
a) Für die Erbfolge maßgeblich ist das notarielle Testament des Erblassers vom 13. November 2020, aufgrund dessen der Erblasser zunächst von Bert K. beerbt wurde.
Da eine Ausschlagung der Erbschaft durch Bert K. noch zu dessen Lebzeiten nicht erfolgt ist, ging mit seinem Tod das Erblasservermögen als Bestandteil der Erbschaft nach Bert K. auf den Beteiligten zu 2 über, der in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung des Bert K. diesen im Wege gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1924 Abs. 1 BGB beerbte.
Die sodann nach Maßgabe der § 1944 Abs. 1, 2, § 1945 Abs. 1 BGB form- und fristgerecht erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach Bert K. durch den Beteiligten zu 2 hatte zur Folge, dass der Anfall dieser Erbschaft an den Beteiligten zu 2 gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt galt. Der hierauf erlassene Feststellungsbeschluss mit dem Inhalt, dass ein anderer Erbe als der Freistaat nicht vorhanden ist, begründete gemäß § 1964 Abs. 2 BGB die Vermutung, dass der Freistaat gesetzlicher Erbe des Bert K. ist.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310692024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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