Bundesgerichtshof · Urteil vom 16. April 2014

IV ZR 153/13

Gebäudeversicherung: Verjährung von Prämienansprüchen aus Altversicherungsverträgen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
16. April 2014
Aktenzeichen
IV ZR 153/13
Dokumentnummer
KORE315942014

Amtlicher Leitsatz

Prämienansprüche aus sogenannten Altversicherungsverträgen, die im Jahre 2008 fällig werden, unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses Ergebnis aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. § 12 VVG a.F. ergibt oder ob Art. 3 Abs. 1 EGVVG entsprechend anzuwenden ist. Im Falle der Anwendung von Art. 3 EGVVG sind auch die Regelungen über den Fristenvergleich in Art. 3 Abs. 2 und 3 EGVVG heranzuziehen.8 18

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 22. März 2013 aufgehoben und das Teilurteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 2. August 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 785,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, die die Klägerin zu 87% zu tragen hat.

Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 4.595,66 € gegen die Beklagte zu 1.

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2013, 1245 abgedruckt ist, hat eine Verjährung für die allein noch zu beurteilende Forderung von 4.595,66 € aus der Gebäude-Leitungswasser- und Gebäude-Sturmversicherung für den Zeitraum vom 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009 verneint. Die maßgebliche Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG grundsätzlich für alle Ansprüche, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt gewesen seien. Bei Art. 3 EGVVG sei allerdings nur dessen Absatz 1 heranzuziehen. Der Verzicht auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 von Art. 3 EGVVG mit dem dort vorgesehenen Fristenvergleich stehe zwar in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den entsprechenden Überleitungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44). Dies rechtfertige sich aber zum einen schon aus Unterschieden in der Formulierung und der Reichweite des Art. 3 Abs. 1 EGVVG gegenüber Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB. Zum anderen beträfen die Überleitungsvorschriften zum Versicherungsrecht nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig Dauerschuldverhältnisse und dort wiederkehrende, in die Zukunft gerichtete Ansprüche. Bereits die Formulierung des Art. 3 Abs. 1 EGVVG lasse von vornherein und nicht erst im Wege eines Erst-Recht-Schlusses die Einbeziehung noch nicht entstandener Ansprüche in die Überleitungsvorschrift zu. In den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 finde sich ebenfalls schon im Wortlaut ein Hinweis darauf, dass der dort geregelte Fristenvergleich - anders als Absatz 1 - auf bereits laufende Verjährungsfristen beschränkt sein solle. Ferner entspreche es der Intention des Gesetzgebers, wie sie auch in Art. 1 Abs. 1 EGVVG zum Ausdruck komme, dass auf Altverträge nicht unter Umständen noch jahrzehntelang das alte Versicherungsvertragsgesetz angewendet werden solle. Gemäß Art. 3 EGVVG solle das neue Recht in Form der einheitlichen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für Altverträge nicht erst nach einer Übergangszeit von einem Jahr, sondern sofort ab 1. Januar 2008 gelten, soweit Ansprüche an diesem Stichtag nicht bereits verjährt seien. Gegen eine Anwendung des Fristenvergleichs in Art. 3 Abs. 2 und 3 EGVVG spreche schließlich der Sinn und Zweck der Regelung. Gründe des Vertrauensschutzes ließen sich nicht ohne weiteres auf die im Versicherungsrecht typischerweise in Rede stehenden Fälle von Prämienrückständen übertragen, die durch die Vertragsfortführung in wiederkehrenden Abständen regelmäßig neu entstünden.

II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; die streitgegenständliche Forderung ist verjährt.

1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG findet auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 Anwendung, soweit in Absatz 2 und den Art. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Zu Recht stellt das Berufungsgericht insoweit darauf ab, dass es sich hier um einen Altvertrag handelt, weil die automatische Vertragsverlängerung nicht als Neuabschluss zu verstehen ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 14). Maßgeblich für einen Neuabschluss ist, dass der Vertragswille deutlich zum Ausdruck gebracht und zumindest ein wesentliches Merkmal des Versicherungsvertrages erheblich geändert wird. Das ist bei einer automatischen Verlängerung infolge von Nichtkündigung nicht der Fall, weil hierfür keine Willensbetätigung des Versicherungsnehmers erforderlich ist (Armbrüster aaO).

2. Die streitgegenständliche Forderung ist in jedem Fall verjährt, unabhängig davon, ob sich die Verjährung nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. § 12 Abs. 1 VVG a.F. (nachfolgend zu a) oder nach Art. 3 EGVVG (nachfolgend zu b) richtet.

a) Auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist die Forderung verjährt. Sie wurde am 6. Oktober 2008 fällig: Der Versicherungsnehmer hat nach § 8 1. AWB 87/AStB 87 die Folgeprämie am Ersten des Monats zu zahlen, in dem ein neues Versicherungsjahr (hier: 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009) beginnt. Da die Fälligkeit vor dem Zeitpunkt der Anwendung des neuen VVG auf Altverträge am 31. Dezember 2008 liegt, gilt über Art. 1 Abs. 1 EGVVG die Regelung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Sie knüpft an die Fälligkeit und nicht die Entstehung von Ansprüchen an (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 5, 11; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 4, 8). Danach begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2008 und endete am 31. Dezember 2010.

Ob und inwiefern der Mahnbescheid gegen die GbR Hemmungswirkung entfalten kann, wenn nach ihrer Auflösung nunmehr die Klage auf die Gesellschafter erweitert wird, hat auf die Verjährungsfrage keinen Einfluss. Die Klägerin hat nach Zustellung des Mahnbescheids am 20. August 2009 mit der Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB das Verfahren seit dem 21. September 2009 - seit der Nachricht über den Gesamtwiderspruch durch das Mahngericht - dadurch i.S. von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in Stillstand geraten lassen, dass sie den Anspruch erst am 21. November 2011 begründet hat. Die Hemmung endete deshalb gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem 21. September 2009. Wird nach § 209 BGB der Zeitraum von sieben Monaten und einem Tag vom 20. August 2009 bis zum 21. März 2010 in die Verjährung nicht eingerechnet, so endete diese Anfang August 2011. Damit war Verjährung eingetreten, als das Verfahren durch den Schriftsatz der Klägerin, der dem Mahngericht am 21. November 2011 zugegangen und der Beklagten zu 1 am 15. Dezember 2011 zugestellt worden ist, seinen Fortgang nahm.

b) Nichts anderes ergibt sich unter Anwendung der Übergangsregel des Art. 3 EGVVG für das Verjährungsrecht.

aa) Unmittelbar findet die Regelung keine Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG ist § 195 BGB auf Ansprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind. Ob diese Ansprüche nur entstanden oder schon fällig sein müssen, bleibt offen.

Nach der Entstehungsgeschichte zu Art. 3 Abs. 1 EGVVG (BR-Drucks. 707/06 S. 297) muss es sich um "bestehende Ansprüche" handeln, wobei mit Art. 3 EGVVG die Überleitungsregel des Art. 229 § 6 EGBGB zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) aufgegriffen werden soll. Art. 229 § 6 EGBGB spricht von "bestehenden und noch nicht verjährten" Ansprüchen. Dies wird dahin verstanden, dass der Anspruch lediglich bestanden haben muss, er jedoch noch nicht i.S. des § 199 BGB entstanden zu sein braucht, d.h. fällig sein muss (MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1).

Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist nicht das Zustandekommen des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages (Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 3 EGVVG Rn. 2; Neuhaus, r+s 2007, 441, 444). Folglich geht es allein darum, wann der Prämienanspruch für den Versicherungszeitraum 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009 - ohne fällig sein zu müssen - entstanden ist. Zur Entstehung eines Anspruchs gehört, dass dieser nach Inhalt, Gläubiger und Schuldner bestimmt ist (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearb. 2009 § 194 Rn. 8). Eine solche Bestimmtheit ist für die ursprüngliche Vertragsdauer vom 6. Oktober 2002 bis zum 6. Oktober 2007 und die hieraus resultierenden Prämienansprüche schon mit Vertragsschluss anzunehmen. Für die Folgezeiträume hängt das Weiterbestehen der Versicherung und damit die Entstehung weiterer Prämien davon ab, dass der Vertrag nicht durch Kündigung beendet wird. Aus dieser Verlängerungsabrede folgt, dass der Prämienanspruch für den Versicherungszeitraum 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als die Kündigungsfrist für diesen Zeitraum verstrichen war und der Vertrag weitergeführt wurde. Das war der 7. Juli 2008 nach dem Stichtag des Art. 3 Abs. 1 EGVVG. Vom Wortlaut der Bestimmung wird - wie auch die Revisionsbegründung einräumt - der Anspruch nicht erfasst.

bb) Allerdings kommt eine analoge Geltung von Art. 3 Abs. 1 EGVVG auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation in Betracht, weil nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 229 § 6 EGBGB ausdrücklich Vorbild für die Regelung des Art. 3 EGVVG sein soll (BR-Drucks. 707/06 S. 297).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315942014

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.