Bundesgerichtshof · Urteil vom 29. Januar 2025
IV ZR 221/23
Verjährung von Rückzahlungsansprüchen eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung gegen den Versicherer
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 29. Januar 2025
- Aktenzeichen
- IV ZR 221/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:290124UIVZR221.23.0
- Dokumentnummer
- KORE704682025
Amtlicher Leitsatz
Zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und aus Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) infolge behaupteter Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen aus formellen und/oder materiellen Gründen.9 14
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 19. September 2023 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor des genannten Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit unter I. nach "Auf die Berufung der Beklagten" ergänzt wird: ", unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen".
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.283,49 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 13 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die statthafte und auch im Übrigen unbeschränkt zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2024, 75 veröffentlicht ist, waren sämtliche streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nach Maßgabe des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam. Resultierende Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. denkbare Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB seien jedoch bei Klageerhebung im Jahr 2018 bereits verjährt gewesen, soweit sie im Jahr 2014 oder früher entstanden seien. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist habe jeweils mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem die Prämienanteile gezahlt worden seien. Der Versicherungsnehmer habe mit Zugang der Änderungsmitteilung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Für Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB laufe keine gesonderte Verjährungsfrist, da die maßgebliche Pflichtverletzung der Beklagten, auf die sich die Klägerin auch bereits bei Klageerhebung gestützt habe, in dem unwirksamen Prämienerhöhungsverlangen und den laufenden unberechtigten Einziehungen der erhöhten Beträge liege. Diese verursachende materielle Fehler bei der Berechnung bzw. Neufestsetzung der Prämie begründeten keine eigenständigen Pflichtverletzungen, die eigene Verjährungsfristen in Gang setzten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Mögliche Ansprüche der Klägerin auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 gezahlt hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) waren vor Klageerhebung verjährt.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass für Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB wegen rechtsgrundloser Zahlung von Erhöhungsbeträgen Verjährung eingetreten ist und die Beklagte die Leistung daher verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden, da die Klägerin ab dem vorangegangenen Zugang der Mitteilung über die Prämienanpassungen die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte. Die Frist für hier noch in Rede stehenden Zahlungen lief damit spätestens mit dem Ende des Jahres 2017 ab.
Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; IV ZR 310/22, juris Rn. 12; vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 42).Die erforderliche Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22 aaO Rn. 16; IV ZR 310/22 aaO Rn. 14). Als anspruchsbegründende Tatsachen werden dabei grundsätzlich solche Umstände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklagten fallen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 jeweils aaO m.w.N.). Danach wäre der Klägerin die Klageerhebung bereits ab Mitteilung der Prämienanpassungen - und Zahlung des ersten Erhöhungsbetrages - möglich gewesen. Nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer im Zuge einer Prämienanpassung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG erhöhten Prämie, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 63; vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Dies beruht auf dem ungeschriebenen Grundprinzip der Beweislastverteilung im Zivilprozess, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen - ungeachtet der konkreten Parteirolle - darlegen und beweisen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 68 m.w.N.). Für eine Neuberechnung der Prämie auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen gemäß § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG, § 155 Abs. 1 VAG sind die Voraussetzungen für eine erhöhte Leistungspflicht des Versicherten für den Versicherer rechtsbegründend, woraus es sich auch rechtfertigt, ihm insoweit die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 69). Unerheblich ist, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für Fehler des Versicherers im Rahmen von Limitierungsentscheidungen nach § 155 Abs. 2 VAG trägt. Das betrifft die - für eine Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG, § 155 Abs. 1 VAG unerhebliche - Begrenzung der Prämienerhöhung, da der Versicherungsnehmer insoweit eine Leistung des Versicherers beansprucht (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 67 ff.).
Die Erhebung einer auf die formelle Unwirksamkeit einer Prämienanpassung gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 45; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; IV ZR 310/22, juris Rn. 12); das war hier der Fall.
Die Verjährungsfrist lief auch unabhängig davon ab, dass die Klägerin ihren Bereicherungsanspruch zusätzlich auf eine materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung gestützt hat. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge aus dem weiteren Grund einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 47; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; IV ZR 310/20, juris Rn. 12).
2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch etwaige auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge gerichtete Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB verjährt waren.
a) Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 14; IV ZR 310/22, juris Rn. 16). Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 jeweils aaO). Die danach möglichen Schadensersatzansprüche aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen aus formell und/oder materiell unwirksamen Prämienanpassungen wären spätestens im Jahr 2014 entstanden.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE704682025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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