Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. Mai 2012

IV ZR 250/11

Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
23. Mai 2012
Aktenzeichen
IV ZR 250/11
Dokumentnummer
KORE311082012

Amtlicher Leitsatz

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - hier eines Abkömmlings - nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand (Abkehr von den Senatsurteilen vom 21. Juni 1972, IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210 und vom 25. Juni 1997, IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 9 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Über die Revision der Beklagten ist, obwohl die Klägerin zu 1) im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, NJW 2011, 3372 Rn. 6 m.w.N.).

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Rechtsmittel der Beklagten gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Feststellung ihrer Kostentragungspflicht im Hinblick auf den ursprünglich angekündigten Zahlungsantrag sei unzulässig, weil es entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nicht begründet worden sei. Unbegründet sei die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Auskunftsverpflichtung richte. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Dieser Anspruch sei nicht verwirkt. Das Nachlassverzeichnis habe unter anderem die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an die Beklagte sowie an dritte Personen in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers zu erfassen. Die Ergänzungspflicht nach § 2325 BGB und der Auskunftsanspruch umfassten auch die Schenkungen, die der Erblasser vor der Geburt der pflichtteilsberechtigten Kläger vorgenommen habe. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles ankomme. Ziel des § 2325 BGB sei es ungeachtet gewandelter sozialer Verhältnisse, den nächsten Angehörigen des Erblassers ihre nach Art. 14, Art. 6 GG verfassungsrechtlich garantierte Teilhabe am Nachlass zu bewahren. Die zeitliche Befristung der Ausgleichspflicht in § 2325 Abs. 3 BGB lasse sich nicht für die Annahme heranziehen, die Vorschrift schütze primär eine bestimmte Erberwartung. Eine Differenzierung der Ergänzungspflicht nach dem Bestehen eines Pflichtteilsrechts zum Zeitpunkt der Schenkung liefe zumindest bei nachgeborenen Angehörigen der gesetzgeberischen Entscheidung zuwider, die dem Erblasser nachfolgenden Stämme zu gleichen Teilen am Nachlass zu beteiligen. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Geburt sei zufällig und stehe mit dem Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht in keinem Zusammenhang. Auf die jeweilige Erberwartung oder Schutzbedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten komme es demgegenüber nicht an. Soweit das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen habe, sei das Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Es habe verfahrensfehlerhaft über sämtliche Stufen der Stufenklage entschieden, obwohl - neben dem bereits erhobenen ursprünglichen Zahlungsanspruch - zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt worden sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Feststellung der Kostentragungspflicht als unzulässig verworfen. Gemäß § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen eine Begründung für jeden der Ansprüche enthalten (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 27, 37 m.w.N.). Daran fehlt es. Die Berufungsbegründung rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie materiellen Rechts bei der Anwendung von § 2325 BGB. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Stufenklage und den Umfang der Auskunftspflicht im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dem Feststellungsantrag lag demgegenüber eine Zahlungsklage zugrunde, mit der die Kläger unabhängig von einer Auskunftserteilung bereits eine Teilzahlung auf ihren Pflichtteil geltend machten. Nach Zahlung erachtete das Landgericht den Feststellungsantrag für begründet, weil die Beklagte durch die Zustellung des Klagentwurfs im Prozesskostenhilfeverfahren in Verzug gekommen sei. Diese Feststellungen sind von der Beklagten nicht angegriffen worden. Entgegen der Auffassung der Revision genügen die allgemeinen Ausführungen am Beginn der Berufungsbegründung, dass das angefochtene Urteil einer Überprüfung nicht standhalte, sich als fehlerhaft darstelle und auf den Hauptantrag aufzuheben sei, nicht.

2. Den Klägern steht als Pflichtteilsberechtigten nach ihrem Großvater gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf Anforderung der Kläger bereits mehrfach privatschriftliche Auskünfte (durch Rechtsanwälte) erteilt hatte. Die verschiedenen Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB (auf ein privates Verzeichnis nach Satz 1, auf ein Verzeichnis unter Zuziehung des Gläubigers gemäß Satz 2 sowie auf ein amtliches Verzeichnis nach Satz 3) stehen nicht in einem Alternativverhältnis. Vielmehr kann der Gläubiger sie neben oder hintereinander geltend machen. Insbesondere kann er verlangen, dass der Erbe trotz Vorlage eines privaten Verzeichnisses danach noch ein amtliches Verzeichnis vorlegt (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 f.; OLG Köln ZEV 2008, 383, 385; OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus seinem Sinn und Zweck. Ein notarielles Verzeichnis bietet eine größere Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit.

3. Dieser Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat sowie sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f.; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 242 Rn. 87, 93 ff.).

Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Auffassung der Revision lässt das Berufungsurteil insbesondere auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht in dem Verhalten der Kläger auf die von der Beklagten früher erteilten Auskünfte keinen ausreichenden Umstand gesehen hat, der bei der Beklagten das Vertrauen hätte wecken können, die Kläger würden ihr Recht nicht mehr geltend machen. Die Revision übersieht bereits, dass das Verlangen eines amtlichen Verzeichnisses nach Vorlage eines Privatverzeichnisses allenfalls bei Feststellung besonderer Umstände im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann; dafür genügt der reine Zeitablauf gerade nicht (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO). Es ist daher unerheblich ist, dass die Kläger nach der privatschriftlichen Auskunftserteilung im Schreiben vom 27. Februar 2007 annähernd zwei Jahre gewartet haben, bis sie am 19. Januar 2009 einen Prozesskostenhilfeantrag zwecks Auskunftserteilung durch ein notariell aufgenommenes Verzeichnis gestellt haben. Sie haben vorher nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit der bisherigen Auskunftserteilung zufrieden geben oder gar auf das ihnen zusätzlich zustehende Recht auf ein notarielles Verzeichnis verzichten. Der Streit der Parteien über den Inhalt der Auskunftspflicht bestand weiterhin, wie sich in dem gescheiterten Versuch zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 21. August 2007 zeigte. Die Beklagte hat vor Klagerhebung keine Zahlungen an die Kläger geleistet, aufgrund derer sie darauf hätte vertrauen dürfen, weitere Forderungen ihr gegenüber würden nicht mehr geltend gemacht werden.

4. Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auch sonstige Faktoren, die der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legen sind, insbesondere Schenkungen gemäß § 2325 BGB einschließlich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO; Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167).

a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger bezieht sich auch auf solche unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser vor ihrer Geburt vorgenommen hat. Demgegenüber setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalles als auch schon zur Zeit der Schenkung bestanden hat, - sogenannte Theorie der Doppelberechtigung (so bisher Senatsurteile vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210, 212 ff.; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373 unter I 3; so auch OLG Köln ZEV 2005, 398; LG Dortmund ZEV 1999, 30; Palandt/Weidlich, § 2325 Rn. 4; Keller, ZEV 2000, 268, 269 f.; Bestelmeyer, FamRZ 1998, 1152, 1155-1157). Seine dem entgegenstehende Rechtsprechung gibt der Senat auf.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311082012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.