Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. Mai 2026
IV ZR 68/25
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 13. Mai 2026
- Aktenzeichen
- IV ZR 68/25
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:130526UIVZR68.25.0
- Dokumentnummer
- KORE300202026
Amtlicher Leitsatz
Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge
"Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte."
genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die Klausel "Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen [...] und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind." oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet (Klageantrag zu 1. ii.).
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2025, 1019 (auszugsweise) veröffentlicht ist, hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, die in § 6 Abs. 1 UKlaG normierte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte erstrecke sich als Annexkompetenz auf Folgenbeseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG und die deren Vorbereitung dienenden Auskunftsansprüche. In der Sache bleibe die Klage allerdings ohne Erfolg. Der Verweis auf § 169 VVG in der Klausel betreffend den im Fall des Widerrufs zu erstattenden Rückkaufswert sei nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es sich um einen sog. Kaskadenverweis handele. Er diene nicht dazu, die Wiedergabe zwingend erforderlicher Belehrungsinhalte zu ersetzen. Ausweislich der aktuell gültigen Musterbelehrung genüge bereits die Information über die vorzunehmende Auszahlung des Rückkaufwerts einschließlich der Überschussanteile, ohne dass nähere Erläuterungen zu den Modalitäten der Ermittlung des auszuzahlenden Rückkaufswerts erforderlich wären. Der Verweis sei als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich. Der Verweis und die Begrenzung auf einen "etwaigen Rückkaufswert" seien ferner nicht deshalb gesetzeswidrig, weil der Rückkaufswert nach § 152 Abs. 2 VVG im Falle des Widerrufs eines Lebensversicherungsvertrags abweichend von dem Wortlaut des § 169 Abs. 3 VVG nicht unter Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ermittelt werden dürfe. Die Widerrufsbelehrung stelle sich weder als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde infolge der Widerrufsbelehrung und einer eventuellen Lektüre des § 169 VVG nicht in unzulässiger Weise davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber habe eine Klarstellung oder Konkretisierung in § 152 Abs. 2 VVG nicht für notwendig erachtet. Würde der Versicherungsnehmer ins Gesetz blicken, wäre er nicht besser belehrt. Bei der Bewertung könne nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesetzlich vorgesehene Musterbelehrung den Verbraucher nicht klarer und verständlicher informiere. Die Widerrufsbelehrung sei auch weder falsch noch irreführend, soweit sie auf die Erstattung eines "etwaigen" Rückkaufswerts hinweise, der möglicherweise bis zum Zugang der Widerrufserklärung entstanden sei. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass bis zum Zugang des Widerrufs noch kein Rückkaufswert entstanden sei.
II. Die Revision ist nur teilweise zulässig.
1. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die im Tatbestand aufgeführte Bestimmung im Passus "Widerrufsrecht" oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung wirksam auf den Antrag auf Unterlassung des Verwendens der oder des sich Berufens auf die Bestimmung im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen, den Auskunftsantrag, den Antrag betreffend ein Berichtigungsschreiben sowie die darauf bezogenen Hilfsanträge und den Antrag auf Zahlung von Abmahnkosten beschränkt. Es hat die Zulassung allein mit einer Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, was die Annexkompetenz nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG für lauterkeitsrechtliche Folgenbeseitigungsansprüche anbetrifft, sowie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob der früher in der gesetzlichen Musterbelehrung enthaltene, seit dem 15. Juni 2021 aus dieser gestrichene Verweis auf § 169 VVG in einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG zu deren Unwirksamkeit führt, begründet. Zwar enthält die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung kann sich aber - wie hier - auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die ausweislich der Gründe als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 147/23, VersR 2025, 348 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil eine Annexkompetenz nur bei den Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht kommt und die Auswirkungen des Verweises auf § 169 VVG allein für die Wirksamkeit der Klausel im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts von Relevanz sind.
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung umfasst eine beschränkte Revisionszulassung die auf die Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen, soweit die Abweisung letzterer die notwendige Konsequenz der Entscheidung war. Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt- und Nebenforderungen zu einer Einheit (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 30; BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110 Rn. 8). Das ist hinsichtlich der Abmahnkosten der Fall (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 18. September 2024 aaO).
2. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, juris Rn. 14 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und auch im Übrigen zulässig.
III. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet.
1. Anders als vom Oberlandesgericht angenommen, unterliegt die Frage, ob dieses sachlich für die Entscheidung über die geltend gemachten Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche zuständig war, keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht.
a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet unabhängig davon, ob die Zuständigkeit überhaupt Gegenstand eines Revisionsangriffs ist, nicht statt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, VersR 2026, 643 Rn. 17; vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - seine Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG angenommen hat und erstinstanzlich tätig geworden ist, weil § 545 Abs. 2 ZPO nicht nach der Länge des dem Revisionsverfahren vorausgehenden Instanzenzuges differenziert (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 aaO). Eine Prüfung der Zuständigkeit ist dem Revisionsgericht selbst dann verwehrt, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (Senatsurteil vom 23. November 2016 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 aaO Rn. 6; jeweils m.w.N.). Denn die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 aaO Rn. 6 m.w.N.).
b) Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. Dezember 2025]; Krüger in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 545 Rn. 20; dagegen - zu § 513 ZPO - Wulf/Gaier in BeckOK ZPO, § 513 Rn. 11 [Stand: 1. März 2026]), kann offenbleiben (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, VersR 2026, 643 Rn. 18; vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Denn dafür bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 aaO).
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch der Kläger betreffend die beanstandete Klausel im Passus "Widerrufsfolgen" nach § 1 UKlaG verneint. Die Klausel ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Dementsprechend stehen den Klägern insoweit auch keine Ansprüche auf Auskunft, Folgenbeseitigung und Zahlung von Abmahnkosten zu.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300202026Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.