Zivilprozessordnung

§ 513 ZPO Berufungsgründe

Gesetzestext

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 513 ZPO verweist.

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