Zivilprozessordnung

§ 514 ZPO Versäumnisurteile

Gesetzestext

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 514 ZPO verweist.

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