Bundesgerichtshof · Urteil vom 5. Oktober 2021
VI ZR 495/20
Deliktische Haftung eines Automobilherstellers im einem sog. Dieselfall: Überwiegendes Mitverschulden des Fahrzeugkäufers bei Nichtaufspielen des Software-Updates
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 5. Oktober 2021
- Aktenzeichen
- VI ZR 495/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:051021UVIZR495.20.0
- Dokumentnummer
- KORE311742021
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: kein Wegfall des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Nichtaufspielen des Software-Updates).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und unter Zurückweisung der Anschlussberufung die Anträge der Klägerin,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi A 4 2,0 TDI Avant (FIN WAUZZZ8K5AA102359) nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie gegen Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 18.328,18 €,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Auto mit der manipulierten Motorsoftware ausstattete,
- festzustellen, dass
sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,
der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 26.000 € nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, und
- die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von weiteren 718,88 € freizustellen,
abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2020, 4861 und in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar spreche viel für die Annahme, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten gegen die guten Sitten verstoße und die für die Beklagte tätigen Personen vorsätzlich gehandelt hätten. Der Klägerin stehe dennoch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Dass die Klägerin immer noch einen Schaden habe, beruhe überwiegend auf ihrem eigenen Verschulden, da sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen sei, sich das Software-Update aufspielen zu lassen. Daher sei ihr Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden.
1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sei wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin das von der Beklagten angebotene Software-Update nicht habe auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen.
Dieser Ansicht liegt die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts zugrunde, dass der Schaden der Klägerin durch das Aufspielen des ab November 2016 angebotenen Software-Updates entfallen wäre. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB mit dem Vertragsschluss entstandene Anspruch des Kfz-Käufers auf Erstattung des für das bemakelte Fahrzeug gezahlten Kaufpreises erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie der Durchführung des Updates verändert (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 58; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 452/19, VersR 2021, 1116 Rn. 12 f.; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, WM 2021, 1657 Rn. 18; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 698/20, juris Rn. 9).
2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren Feststellungen - auch zur Frage des durchzuführenden Vorteilsausgleichs - treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311742021Gilt das für Ihren Fall?
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