Bundesgerichtshof · Urteil vom 30. Juli 2020

VI ZR 5/20

Betrug und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens: Tatbestandsmerkmal der "Stoffgleichheit"; Ermittlung des schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
30. Juli 2020
Aktenzeichen
VI ZR 5/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:300720UVIZR5.20.0
Dokumentnummer
KORE301742020

Amtlicher Leitsatz

1. Zur "Stoffgleichheit" im Zusammenhang mit der Absicht, einem Dritten bei einem Gebrauchtwagenverkauf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 Abs. 1 StGB).19

2. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 7 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (12 U 804/19, veröffentlicht in BeckRS 2019, 36722) darauf gestützt, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass die genannten Vorschriften der EG-FGV ebenso wie Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht dem Vermögensschutz eines Kraftfahrzeugerwerbers dienten. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB fehle es bereits an einer Täuschungshandlung, weil der Kläger eine solche nicht substantiiert dargelegt habe. Zwar habe er bestritten, Kenntnis von der Abgasproblematik gehabt zu haben. Der Erwiderung der Beklagten, dass es angesichts der breiten Medienberichterstattung nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 unmöglich gewesen sei, an dieser Berichterstattung vorbeizukommen, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger sich in Kenntnis der Software für den Erwerb des Fahrzeugs entschieden habe, sei der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn der Kläger aber einem Irrtum über die Verwendung der Umschaltlogik bei dem betroffenen Fahrzeug unterlegen sein sollte, fehle es jedenfalls an einer vorsätzlichen Täuschungshandlung der Beklagten, die kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden habe sein können. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auch nicht aus § 826 BGB. Es fehle bereits an der besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des mit Abschluss des Kaufvertrags erfolgten Schadenseintritts. Zwar habe die Beklagte, als sie das Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, in sittenwidriger Weise den Neuwagenkäufer geschädigt, durch fortwährendes Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung an ihrem sittenwidrigen Verhalten festgehalten und anschließend auch nachteilig auf die Vermögenslage ahnungsloser Zweit- und Dritterwerber des sachmangelbehafteten Fahrzeugs eingewirkt. Nachdem die Beklagte aber mit Herausgabe der Ad-hoc-Mitteilung objektiv den Fehler bei der Abgasführung eingeräumt sowie dessen Beseitigung in Abstimmung mit dem KBA angekündigt und weitere Maßnahmen ergriffen habe, könne ihr jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten (mehr) angelastet werden. Die Gründe, die ihr Verhalten bis Herbst 2015 sittenwidrig erscheinen ließen, seien damit weggefallen. Darüber hinaus fehle es an der Kausalität des Verhaltens der Organe der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, weshalb ihm, trotz der Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten und des über Monate andauernden Echos hierauf, verborgen geblieben sein wolle, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Umschaltlogik ausgestattet gewesen sei. II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet, da ihm keine - hier allein in Betracht kommenden - deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises (und weiterer für den Erwerb des Fahrzeugs getätigter Aufwendungen) nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG herleiten, ist frei von Rechtsfehlern.

a) Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch darauf, dass er von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 76) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Anderes ergibt sich nicht aus dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers darstellt, in der dem Fahrzeugkäufer versichert wird, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 75). Auch wenn der genannte Erwägungsgrund, ebenso wie Erwägungsgrund 3 VO 385/2009/EG, wonach die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher verständlich sein sollen, in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick hat, erfasst sie in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse nicht. Eine Einbeziehung dieses Interesses ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die in Art. 46 RL 2007/46/EG vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-668/16, BeckRS 2018, 23568 Tz. 87).

b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG.

aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die Verordnung 715/2007/EG dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301742020

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.