Bundesgerichtshof · Beschluss vom 29. Juni 2022

VII ZB 52/21

Rechtzeitiger Eingang einer formwirksamen Berufungsschrift

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
29. Juni 2022
Aktenzeichen
VII ZB 52/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB52.21.0
Dokumentnummer
KORE302192022

Amtlicher Leitsatz

1. Das Gericht hat im Wege freier Beweiswürdigung zu klären, ob die Berufung der Partei fristgerecht eingegangen ist. Es hat den Sachverhalt vollständig und ohne Beschränkung auf die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses zu würdigen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - XI ZR 283/16, juris).23

2. Die Unaufklärbarkeit des rechtzeitigen Eingangs einer formwirksamen Berufungsschrift fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers, wenn das Gericht die Akten vernichtet hat, ohne dass die Voraussetzungen hierzu vorgelegen haben.24

3. Ein Untätigbleiben der Parteien nach Beendigung einer gemäß § 240 ZPO a.F. eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens stellt kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar, wenn das Gericht dem Verfahren von Amts wegen Fortgang geben muss (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132).28 29

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 208.760,48 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Parteien standen seit 1990 in Geschäftsbeziehung. Die Klägerin verlangt die Bezahlung von zwei Rechnungen aus den Jahren 1999 und 2000 für von ihr vorgenommene Tierfutteruntersuchungen in Höhe von insgesamt 453.500 DM (= 231.870,87 €), wobei sie sich eine Überzahlung aus einem früheren Auftrag in Höhe von 45.200 DM (= 23.110,39 €) anrechnen lässt.

Das Landgericht hat der auf Zahlung der Differenz in Höhe von 408.300 DM (= 208.760,46 €) gerichteten Klage durch Urteil vom 3. Dezember 2001 in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Berufung möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens im Jahr 2002 ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden, woraufhin das Verfahren bei Gericht weggelegt worden ist. Durch Beschluss vom 11. Mai 2006 hat das Amtsgericht C. das Insolvenzverfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Die Gerichtsakte ist mit Ablauf des Jahres 2007 ganz überwiegend vernichtet worden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 13. Juni 2020, berichtigt durch Beschluss vom 29. September 2020, ist für die Beklagte ein Nachtragsliquidator bestellt worden mit dem Wirkungskreis der Abgabe aller erforderlichen Erklärungen zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 3. Dezember 2001 sowie der Vertretung der Beklagten innerhalb dieses Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 hat die Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorangegangenem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lasse, dass das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden sei. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Berufung trage der Berufungsführer. Ihm dürfe aber nicht die Beweislast für Vorgänge auferlegt werden, die er nicht aufklären könne, weil sie sich ausschließlich im gerichtsinternen Bereich abgespielt hätten und ihm daher unbekannt seien, wenn deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts falle.

Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs dürfte die Beklagte bereits den Nachweis schuldig geblieben sein, dass ihr das erstinstanzliche Urteil nicht bereits vor dem 19. Dezember 2001 zugestellt worden sei. Soweit sie Indizien für die Zustellung am 19. Dezember 2001 vorgetragen habe, genügten diese nicht, um einen Fristbeginn an diesem Tag unterstellen zu können. Der Nachweis der Tatsache, dass der Beklagten das erstinstanzliche Urteil nicht vor dem 19. Dezember 2001 zugestellt worden sei, könne nicht durch die Ablichtung einer Urteilsausfertigung, auf der der Eingangsstempel der Kanzlei des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten angebracht sei, geführt werden. Nach dem Eingangsstempel solle das Urteil zwar am 19. Dezember 2001 in der Kanzlei eingegangen sein. Allerdings seien weder der Stempel noch die darauf angebrachten Notizen mit einer Unterschrift versehen, so dass der Vorlage dieses Dokuments für sich betrachtet ein Beweiswert als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO a.F. nicht zukommen könne. Entsprechendes gelte für die Vorlage der Abschrift der Berufungsschrift vom 21. Januar 2002. Zwar werde in dieser - korrespondierend zu dem Eingangsstempel der Kanzlei - die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 19. Dezember 2001 mitgeteilt. Allerdings weise auch dieses Schriftstück eine Unterschrift des Ausstellers nicht aus, die jedoch für die Annahme einer Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO a.F. zwingend erforderlich wäre.

Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass ihr das Urteil des Landgerichts am 19. Dezember 2001 - und nicht bereits früher - zugestellt worden sei, fehle es jedenfalls an einem Nachweis, dass die Berufung sodann innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt worden sei.

Soweit die Beklagte auf eine Kopie des Berufungsschriftsatzes verweise, lasse sich weder der rechtzeitige Eingang des Schriftsatzes bei Gericht noch die Einhaltung der Formvorschriften feststellen. Die Faxzeile des eingereichten Schriftsatzes weise die Angabe "21-01-02 12:52 RAe K. ID = +49 " aus. Dabei entspreche die in dem Briefkopf mitgeteilte Faxnummer derjenigen der Kanzlei. Dass die Berufung an das Berufungsgericht übersandt worden sei und gegebenenfalls wann, sei indes gerade nicht erkennbar.

Überdies lasse sich nicht feststellen, dass der Schriftsatz vom 21. Januar 2002 den Anforderungen der § 518 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO a.F. genügt habe. Die Einlegung der Berufung erfordere danach eine Berufungsschrift, die von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet worden sei. Ob eine diesen Anforderungen entsprechende Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingereicht worden sei, lasse sich nicht erkennen.

Weder aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 25. März 2002, mit der der Klägerin aufgegeben worden sei, innerhalb von drei Monaten auf die Berufungsbegründung zu erwidern, noch aus der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung oder der Aufhebung des Termins unter Hinweis auf die Unterbrechung des Verfahrens könne mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass die Berufung unter Einhaltung sämtlicher Form- und Fristvorschriften eingereicht worden sei. Bei der Annahme, dass die Unzulässigkeit der Berufung von dem damaligen Vorsitzenden übersehen worden sei, handele es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit, die deshalb bei der Überzeugungsbildung außer Betracht zu bleiben habe.

Die Unaufklärbarkeit des rechtzeitigen Eingangs der Berufung bei dem Berufungsgericht sei auch nicht dem Verantwortungsbereich des Gerichts, sondern dem der Beklagten zuzuordnen. So habe dieser klar sein müssen, dass die Akten gemäß den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem diese weggelegt worden seien, vernichtet würden. Es sei nicht zutreffend, dass die hiesige Gerichtsakte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte vernichtet werden dürfen. Das Insolvenzverfahren, das zu der Unterbrechung des hiesigen Verfahrens geführt habe, sei mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 11. Mai 2006 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden. Jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2006 habe die gemäß den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz geltende Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren zu laufen begonnen. Bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Beklagte im Jahr 2020 sei diese Frist bereits seit vielen Jahren abgelaufen gewesen. Auch der Virusbefall des Computersystems im Jahr 2019 habe sich wegen der jedenfalls seit dem Jahr 2012 zulässigerweise vernichteten Akten auf die Rechte der Beklagten von vornherein nicht negativ auswirken können.

Das Landgericht habe als aktenführende Behörde alle in Betracht kommenden Maßnahmen getroffen, um die Akten vollständig zu rekonstruieren. Auch dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei - wie er selbst dem Landgericht mitgeteilt habe - eine weitere Beschaffung von Aktenbestandteilen nicht möglich. Die Möglichkeiten der Rekonstruktion der Akten seien damit vollständig ausgeschöpft.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302192022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.