Bundesgerichtshof · Urteil vom 7. Mai 2026

VII ZR 107/25

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
7. Mai 2026
Aktenzeichen
VII ZR 107/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:070526UVIIZR107.25.0
Dokumentnummer
KORE300162026

Amtlicher Leitsatz

Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel

"110 Sicherheitsleistung (§ 17)

110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind."

benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.20 28

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 18. Juli 2025 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 21. März 2024 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.854,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2022 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 60 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von 1.854,12 € gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB wegen einer verspäteten Herausgabe der Sicherheit. Zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Rechtsanwälte habe kein fälliger Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Sicherheit bestanden, weshalb der Beklagte mit der Rückgabe nicht in Verzug geraten sei.

Der Zeitpunkt für die Rückgabe der Sicherheit bestimme sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 VOB/B 2012 in Verbindung mit Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012. Danach hätten die Parteien vereinbart, dass die Sicherheit erst nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelgewährleistungsansprüche zurückzugeben sei.

Die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche nach Ablauf von vier Jahren gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 Halbsatz 1 VOB/B 2012 sei mit der Mängelrüge des Beklagten vom 31. Juli 2018 ab diesem Datum gemäß § 203 BGB wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Seit diesem Zeitpunkt hätten Verhandlungen zwischen den Parteien über das Vorliegen eines Mangels geschwebt. Zudem sei die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Einholung des vereinbarten Privatgutachtens nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 ZPO gehemmt gewesen. Für die Hemmung der Verjährung nach §§ 203, 204 BGB sei unerheblich, dass sich die von dem Beklagten behaupteten Mängel letztlich nicht bestätigt hätten. Selbst wenn ein Ende der Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB bereits vor Eintritt der weiteren Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB anzunehmen wäre, wären Gewährleistungsansprüche des Beklagten noch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist habe sich mit der Mängelrüge des Beklagten vom 31. Juli 2018 nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B 2012 zunächst um zwei Jahre verlängert. Aus § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B 2012 ergebe sich nicht zwingend, dass die gerügten Mängel tatsächlich vorliegen müssten.

Zwar sei eine Mangelbeseitigung nur geschuldet, sofern Mängel tatsächlich vorlägen. Das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers sei jedoch vom Beseitigungsverlangen zu unterscheiden. Ein Sicherungsbedürfnis bestehe fort, solange gerügte Mängel im Raum stünden.

Diese Auslegung führe nicht zu einer Unwirksamkeit von Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 nach § 307 Abs. 1 BGB. Zwar handele es sich bei der VOB/B und den ZVB/E-StB 2012 um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von dem Beklagten gestellt worden seien. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben liege jedoch auch bei der gebotenen verwenderfeindlichen Auslegung nicht vor. II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verzugs des Beklagten mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 4 BGB nicht verneint werden. Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

1. Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist eine vom Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), die als solche wie eine revisible Rechtsnorm zu behandeln und infolgedessen vom Senat frei auszulegen ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - VII ZR 176/20 Rn. 28, BauR 2022, 1337 = NZBau 2022, 648; Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 159/19 Rn. 26, BauR 2020, 1933 = NZBau 2020, 708, jeweils m.w.N.).

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 19. September 2024 - VII ZR 10/24 Rn. 17, BGHZ 241, 306; Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34/20 Rn. 29 f., BGHZ 236, 96, jeweils m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben kann Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012, der für die Rückgabe der Sicherheit auf den Zeitpunkt abstellt, in dem "die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind", dahingehend ausgelegt werden, dass der Rückgabeanspruch erst besteht, wenn keinerlei durchsetzbare Ansprüche wegen Mängeln mehr in Betracht kommen und sogar vermeintliche Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel verjährt wären.

Die Klausel in Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012, die allgemein die Rückgabe einer nicht verwendeten Sicherheit regelt, bezieht sich sowohl auf die Sicherheit für Vertragserfüllung nach Ziff. 110.1 ZVB/E-StB 2012 als auch auf die Sicherheit für Mängelansprüche nach Ziff. 110.2 ZVB/E-StB 2012.

Der Wortlaut von Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 enthält keine Einschränkung, dass das Recht des Auftraggebers, die Sicherheit zu behalten, davon abhängen soll, ob tatsächlich Mängel bestehen. Dass der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit daran anknüpft, dass "die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind", kann ferner so verstanden werden, dass nicht nur die ursprüngliche gesetzliche (§ 634a BGB) oder vertragliche Verjährungsfrist (hier: § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B 2012), sondern gegebenenfalls auch deren "Quasi-Neubeginn" nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B 2012 sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung in den §§ 203 ff. BGB bei der Bestimmung des Fristablaufs zu berücksichtigen sind (vgl. zu entsprechenden Vereinbarungen OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 21 U 127/17, juris Rn. 11; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB Teile A und B, 23. Aufl., § 17 Abs. 8 VOB/B Rn. 19; Beck'scher VOB/B-Kommentar/Koos/Rudolph, 4. Aufl., § 17 Abs. 8 Rn. 41; zum früheren § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B, wonach Sicherheiten "spätestens nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Gewährleistung zurückzugeben" waren, vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, juris Rn. 15).

Da die Regelung nicht zwischen zu Recht und zu Unrecht geltend gemachten Mängelansprüchen differenziert, lässt sie zudem die Auslegung zu, dass es für den Rückgabeanspruch nur darauf ankommt, ob unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B 2012 sowie der §§ 203 ff. BGB noch unverjährte Ansprüche bestehen könnten, ohne dass ein tatsächlicher Mangel nachgewiesen sein muss (so zu einer ähnlich gefassten Vereinbarung auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 21 U 127/17, BeckRS 2018, 40140 Rn. 10 ff.). Danach bestünde ein Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Sicherheit insgesamt erst, wenn tatsächlich gar nicht bestehende Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel verjährt oder unberechtigt erhobene Mängelrügen abschließend geklärt wären. Diese Auslegung ist nicht rein theoretisch und praktisch fernliegend. Der Beklagte als Verwender der Klausel trägt selbst vor, dass Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 so zu verstehen sei.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300162026

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.