Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. Februar 2025

VII ZR 133/24

Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
20. Februar 2025
Aktenzeichen
VII ZR 133/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:200225UVIIZR133.24.0
Dokumentnummer
KORE706332025

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB (hier verneint).17 20

Tenor

Auf die für den Beklagten eingelegte Revision seiner Streithelferin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 12. Mai 2022 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten verursachten Kosten.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die von der Streithelferin für den Beklagten eingelegte Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils - soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist - und insoweit zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind § 312 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung sowie §§ 356, 357 BGB und Art. 246a § 1 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung anzuwenden. I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, Folgendes ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Werklohnzahlung in der geltend gemachten Höhe zu.

Der von den Parteien geschlossene Werkvertrag sei wirksam. Der Beklagte habe die Klägerin auch ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten mit der Reinigung der Verkehrsfläche beauftragen können. Als Schädiger wäre er dem Träger der Straßenbaulast ohnehin zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet gewesen. Der Beklagte habe die Leistung der Klägerin konkludent abgenommen. Die gelegte Rechnung entspreche den zwischen den Parteien vereinbarten Preisen und den erbrachten Leistungen.

Der Beklagte habe den Werkvertrag nicht wirksam widerrufen. Allerdings habe dem Beklagten aufgrund des außerhalb von Geschäftsräumen erfolgten Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB zugestanden. Der Widerruf vom 20. Oktober 2020 sei auch innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Da die Klägerin den Beklagten mangels Hinweises auf das Muster-Widerrufsformular und dessen Aushändigung nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt habe, habe der Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB nicht begonnen, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die infolgedessen gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB geltende Höchstfrist für den Widerruf von zwölf Monaten und 14 Tagen beginnend mit Vertragsschluss habe der Beklagte eingehalten. Das Widerrufsrecht sei ferner nicht im Hinblick auf eine vollständige Leistungserbringung der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten erloschen, § 356 Abs. 4 BGB. Denn ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift setze ebenfalls eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers voraus. Dem sei die Klägerin - wie bereits ausgeführt - mangels Hinweises auf das Muster-Widerrufsformular und dessen Aushändigung nicht nachgekommen.

Der Beklagte sei jedoch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen. Bei Nassreinigungsarbeiten auf Straßen handele es sich um Arbeiten, die aufgrund des Gefährdungspotentials für andere Verkehrsteilnehmer mit Zeitdruck durchgeführt werden müssten. Bei diesen Arbeiten bestehe nur ein kurzes Zeitfenster - im Streitfall höchstens eineinhalb Stunden - in dem überhaupt ein Widerruf durchgeführt werden könne. Es komme hinzu, dass Nassreinigungsarbeiten üblicherweise vom Träger der Straßenbaulast beauftragt würden; dieser habe sodann gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten. Bei einer Beauftragung des Reinigungsunternehmers durch den Träger der Straßenbaulast stehe diesem kein Widerrufsrecht zu. Es wäre daher eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Beklagten, wenn seine Ersatzpflicht als Schädiger nur deshalb entfiele, weil er den Reinigungsunternehmer selbst beauftragt habe und er diesen Vertrag wegen eines kleinen Fehlers bei der Widerrufsbelehrung auch noch nach Ausführung der Leistung widerrufen könne. II.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB zuerkannt, weil der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB durch den Beklagten der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegenstehe.

Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich ist, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - IV ZR 196/22 Rn. 10, NJW 2024, 3226; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 43, BGHZ 211, 123, jeweils m.w.N.).

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, ist - wie die Revision im Ergebnis zutreffend rügt - nach dieser Maßgabe rechtsfehlerhaft.

1. Allerdings ist es weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Ausübung des auf der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 43, BGHZ 211, 123 zum Verbraucherdarlehen; Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 Rn. 16, NJW 2016, 1951 zum Fernabsatzvertrag; Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 Rn. 25, MDR 2005, 926 zum Versicherungsvertrag; allgemein zum Unionsrecht z.B. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 Rn. 281 f., NJW 2024, 809; Urteil vom 21. Februar 2006 - C-255/02 Rn. 68 f., Slg. 2006, I-1609, jeweils m.w.N.).

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14 Rn. 28, MDR 2015, 143 m.w.N.). Dagegen berechtigt § 242 BGB nicht zu einer reinen Billigkeitsjustiz. Gründe der Rechtssicherheit verbieten es vielmehr, Vorschriften des zwingenden Rechts unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch dort anzutasten, wo besondere gesetzliche Regelungen den Interessenkonflikten bereits Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 163/03, WuM 2004, 349, juris Rn. 33, 35; Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, MDR 1985, 752, juris Rn. 14).

Soll einem Verbraucher wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts verwehrt werden, müssen die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ferner sicherstellen, dass die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigt wird (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12 Rn. 42, 49, GRUR 2014, 368; Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07 Rn. 26, 29, Slg. 2009, I-7315; Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 Rn. 34 f., Slg. 2000, I-1705; Urteil vom 12. März 1996 - C-441/93 Rn. 68, Slg. 1996, I-1347; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, NJW 2015, 1294).

Hiervon ausgehend kommt ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 Rn. 16, NJW 2016, 1951; Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 Rn. 20, BGHZ 183, 235, jeweils zum Fernabsatzvertrag). Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits das gesetzliche Regelungsgefüge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzwürdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite berücksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Auch darf der Sinn des Widerrufsrechts, der darin besteht, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 Rn. 16, NJW 2016, 1951; Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 Rn. 17, BGHZ 183, 235), bei der Anwendung des § 242 BGB nicht aus dem Blick geraten.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE706332025

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