Bundesgerichtshof · Urteil vom 7. Februar 2019

VII ZR 63/18

Haftung bei Werkmangel: Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs neben der Leistung vom Schadensersatzanspruch statt der Leistung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
7. Februar 2019
Aktenzeichen
VII ZR 63/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:070219UVIIZR63.18.0
Dokumentnummer
KORE312332019

Amtlicher Leitsatz

1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 und vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555).17

2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 35 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB oder auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB komme nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung gefehlt habe. Die Fristsetzung sei nicht entbehrlich gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Auch ein besonderes Interesse der Klägerin an der sofortigen Geltendmachung der Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Auftretens der Probleme Betriebsferien gehabt habe, sei ohne Belang, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, warum ihr ein Zuwarten bis zum 11. Februar 2016 nicht zuzumuten gewesen sei.

2. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Beseitigung der in Rede stehenden Schäden am Kraftfahrzeug der Klägerin von der Nacherfüllungspflicht des Beklagten umfasst sei.

Der Schadensersatzanspruch neben der Leistung komme nur für Schäden in Betracht, die nicht unmittelbar den Mangel der Werkleistung selbst beträfen. Führe der Mangel der Werkleistung zu einem weiteren Schaden, sei vor der Schuldrechtsmodernisierung zwischen Mangelschäden und engen Mangelfolgeschäden einerseits und entfernten Mangelfolgeschäden andererseits unterschieden worden. Erstere seien nach § 635 BGB a.F., der eine Fristsetzung erfordert habe, zu ersetzen gewesen. Habe der Besteller allerdings gemäß § 635 BGB a.F. Ersatz für Folgeschäden begehrt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem Nacherfüllung hätte verlangt werden können, bereits definitiv entstanden und daher einer Nacherfüllung nicht zugänglich gewesen seien, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Nach der Schuldrechtsmodernisierung finde eine Differenzierung zwischen Mangelschäden und engen Mangelfolgeschäden sowie entfernten Mangelfolgeschäden nicht mehr statt. Inhaltlich sei jedoch insoweit keine Änderung erfolgt, als ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung nur in Betracht komme, wenn die Beseitigung des aufgrund des Mangels entstandenen Schadens nicht Teil der Nacherfüllungspflicht sei.

Entscheidend für die Einordnung eines Schadens neben oder statt der Leistung sei damit letztlich, wie weit das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers zu fassen sei, und zwar insbesondere dann, wenn der Mangel der Leistung zu einem weiteren Schaden an dem Leistungsgegenstand selbst führe.

Nach richtiger Auffassung sei der Unternehmer, der aufgrund seiner mangelhaften Werkleistung weitere Schäden am Leistungsgegenstand verursache, zur Nacherfüllung hinsichtlich solcher Folgeschäden verpflichtet, die mit dem eigentlichen Mangel in engem Zusammenhang stünden, weil ihre Entstehung in der Mangelursache angelegt sei, und die deshalb nicht isoliert betrachtet werden könnten.

Die Beschränkung des Nacherfüllungsrechts auf die ursprünglich geschuldete Erfüllungshandlung schränke den Unternehmer unbillig ein. Denn sie stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Unternehmer über die Art und Weise der Nacherfüllung bestimme, wobei die Nacherfüllung im Ergebnis allein auf die endgültige Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands gerichtet sei. Es sei deshalb in Übereinstimmung mit dem alten Schuldrecht eine Differenzierung zwischen engen und entfernten Mangelfolgeschäden zu befürworten. Eine andere Sichtweise führe in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten. Eine Aufsplittung der erforderlichen Gesamtreparatur in fortbestehende Nacherfüllungsansprüche gegen den Beklagten (Keilrippenriemen) und Sekundäransprüche, deren Art der Erfüllung die Klägerin selbst bestimmen dürfe (Lichtmaschine, Servolenkungspumpe, Zahnriemen), erscheine nicht sachgerecht, zumal eine Zuordnung häufig erst retrospektiv vorgenommen werden könne. II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte im Rahmen der Wartung des Kraftfahrzeugs der Klägerin den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt und dies zu Schäden an der Lichtmaschine, der Servolenkungspumpe, dem Zahnriemen sowie dem Keilrippenriemen und dem Riemenspanner geführt hat. Das Berufungsgericht hat weiter unterstellt, dass infolgedessen eine Reparatur des Kraftfahrzeugs erforderlich wurde, bei der diese Teile ausgetauscht werden mussten. Hiervon ist daher für die Revisionsinstanz auszugehen.

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne gleichwohl keinen Schadensersatz für die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe beanspruchen, weil es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, ist unzutreffend.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe eingetretenen Schäden ergibt sich aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung, der eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfordert.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und Urteil vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555, jeweils zum Architektenvertrag; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 Rn. 21, NJW 2018, 1746 zum Mietvertrag sowie BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08 Rn. 12 ff., BGHZ 181, 317 zum Nutzungsausfall).

Dies entspricht dem der Schuldrechtsmodernisierung zugrundeliegenden Konzept des Gesetzgebers, mit dem das Leistungsstörungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden sollte. Liegt eine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung vor, ist danach zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu unterscheiden. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst damit das Leistungsinteresse des Bestellers. Er erfordert zunächst - vorbehaltlich der geregelten Ausnahmen - eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Werkleistung, also zur Herstellung des mangelfreien Werks, zu geben. Demgegenüber sind gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB die über das Leistungsinteresse hinausgehenden Vermögensnachteile, insbesondere Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers als dem Werk selbst oder an dessen Vermögen, zu ersetzen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 225, 263).

Für derartige Folgeschäden kommt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn der Zweck dieser Fristsetzung, dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, kann nicht erreicht werden in Bezug auf Schäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht zu beseitigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 198/10 Rn. 12, BauR 2012, 494 = NZBau 2012, 104; vgl. so schon zum alten Schuldrecht BGH, Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, juris Rn. 18 f., und Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83, BGHZ 92, 308, juris Rn. 11).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312332019

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