Bundesgerichtshof · Beschluss vom 30. Januar 2018
VIII ZB 57/16
Statthaftigkeit der Berufung: Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener Klage des Wohnraummieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung; Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 30. Januar 2018
- Aktenzeichen
- VIII ZB 57/16
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZB57.16.0
- Dokumentnummer
- KORE312322018
Amtlicher Leitsatz
1. Wird eine Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung in der gemieteten Wohnung abgewiesen, erfordert die Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes einer dagegen gerichteten Berufung die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, eine umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Daher sind nicht nur objektive Kriterien, sondern namentlich die Beweggründe und Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen.25
2. Diese Gewichtung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig sind, so dass sich jede schematische Lösung verbietet (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 14. November 2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 19; vom 20. März 2013, VIII ZR 168/12, NJW 2013, 1526 Rn. 19).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 16. August 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.200 €.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die mittlerweile im Rentenalter befindlichen Kläger sind Mieter einer in B. gelegenen Wohnung der Beklagten und hielten dort fast vierzig Jahre Hunde, zuletzt eine Schäferhündin. Nach deren Tod baten die Kläger die Beklagte vergeblich, die Haltung eines neuen Hundes in der Wohnung zu genehmigen. Die Beklagte machte geltend, die Kläger hätten mit ihrem vorherigen Hund den Hausfrieden gestört und Gemeinschaftsflächen nicht vertragsgemäß genutzt.
Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 27. Juni 2014, wonach die Hundehaltung "für die psychische Situation [der Kläger] sinnvoll" sei, haben diese beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen die Haltung eines Hundes, der älter als vier Jahre, erzogen und ruhig, maximal 30 cm groß sowie maximal 75 cm lang sei - mit Ausnahme eines Kampfhundes, eines Dobermanns, eines Rottweilers und dergleichen - zu genehmigen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die von der Beklagten verwendete mietvertragliche Formularbestimmung, wonach nahezu jedwede Tierhaltung in der gemieteten Wohnung genehmigungsbedürftig sei, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der geltend gemachte Anspruch stehe den Klägern aber dennoch nicht zu, weil sie ihre vorherige Hündin in einer den Hausfrieden störenden Weise gehalten und Gemeinschaftsflächen nicht vertragsgemäß genutzt hätten; es sei nicht zu vermuten, dass sich eine zukünftige Hundehaltung anders gestalte. Den Gebührenstreitwert hat das Amtsgericht auf 1.200 € festgesetzt und zur Begründung das "Interesse der Kläger" und insbesondere den Umstand angeführt, "dass diese sich auch auf medizinische Gründe berufen" hätten.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts haben die Kläger Berufung eingelegt. Nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel durch Beschluss vom 16. August 2016 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sei nicht erreicht. Die Kammer bemesse das Interesse eines Mieters an der Haltung eines Tieres in der gemieteten Wohnung regelmäßig mit 400 €. Ob das wirtschaftliche Interesse des Mieters in besonders gelagerten Einzelfällen höher bewertet werden könne, bedürfe keiner Entscheidung, weil ein solcher Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliege.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Kläger in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
a) Allerdings hat die Rechtsbeschwerde unter den hier gegebenen Umständen nicht schon deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht die aus seiner Sicht gebotene Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nicht nachgeholt hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht zwar, bevor es die Berufung mangels - aus seiner Sicht - nicht ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es auf der Grundlage seiner Wertbemessung von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 3; vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 14; vom 29. April 2014 - VIII ZB 42/13, juris Rn. 7; vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, juris Rn. 11).
Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unterlassen, obwohl das Amtsgericht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist, denn es hat den Streitwert auf 1.200 € festgesetzt und hatte daher aus seiner Sicht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung zu befinden.
bb) Auf diesem Rechtsfehler des Berufungsgerichts beruht der angefochtene Verwerfungsbeschluss jedoch nicht. Die fehlende Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich geworden, weil eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24. März 2016 gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht gekommen wäre.
(1) Dies kann der Senat - anders als im Fall einer vom Berufungsgericht nachgeholten Zulassungsentscheidung (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, WuM 2011, 698 Rn. 2, 6; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126 Rn. 15 f.; vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, juris Rn. 3, 15; vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, aaO Rn. 2, 16) - im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen - wie hier - eine solche Entscheidung gestatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 22; vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 12; vom 1. März 2012 - V ZB 189/11, juris Rn. 3 f.; vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, WuM 2011, 432 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, NJW-RR 2011, 1079 Rn. 12; vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Rn. 15; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, aaO Rn. 21).
(2) Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt im gegebenen Fall nicht vor, weil die hier erhobene Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Haltung eines (näher bezeichneten) Hundes in der von den Klägern gemieteten Wohnung keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Insbesondere weicht das Urteil des Amtsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit eines formularmäßigen Tierhaltungsverbots in einem Wohnraummietvertrag ab (Senatsurteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, aaO Rn. 14 ff.; vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12, NJW 2013, 1526 Rn. 15 ff.). Der Rechtsstreit hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal die vorgenannten Senatsurteile auch Grundsätze dazu aufgestellt haben, wie die Frage zu beurteilen ist, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört. Auch die Rechtsbeschwerde rügt nicht, dass ein Grund zur Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts gegeben wäre.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312322018Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.