Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Mai 2024

VIII ZR 226/22

Rückforderung der geleisteten Entgelte in ein sog. Teakinvestment nach Widerrufserklärung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
15. Mai 2024
Aktenzeichen
VIII ZR 226/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR226.22.0
Dokumentnummer
KORE701372024

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Lugano-Übk II (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f., 92 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14; vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, NJW 2017, 123 Rn. 12 ff.).21 22 24 26 27

2. Die Länge der in der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF genannten Widerrufsfrist zur Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Spekulationsgeschäfts richtet sich nach dem vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF); das gilt auch dann, wenn der Verbraucher im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag deshalb länger widerrufen kann.57

3. Der Begriff der Finanzdienstleistung in § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind.65

4. Jedenfalls in Fällen eines sogenannten Teakinvestments, in denen der Verbraucher den Sachwert der von ihm erworbenen, in Costa Rica belegenen Bäume bei lebensnaher Betrachtung ohne die vom Unternehmer angebotenen Dienstleistungen nicht realisieren kann und der Unternehmer ein Konzept verfolgt, das einem Sachwertefonds ähnelt, liegen hinreichende, über den reinen Verkauf von Sachgütern zu Anlagezwecken hinausgehende Umstände vor, welche die Annahme einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF rechtfertigen.77 78 79

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 77 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat keinen Erfolg. I.

Das Berufungsgericht (Urteil vom 22. September 2022 - 24 U 2/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II. Der Kläger habe in Bezug auf die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge als Verbraucher gehandelt. Die Beklagte habe ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, das heißt vor Vertragsschluss ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers herzustellen. Zwar sei die Verwendung der deutschen Sprache auf der Internetseite und in den Verträgen für ein in der deutschsprachigen Schweiz ansässiges Unternehmen für sich genommen noch kein entsprechendes Indiz. Vorliegend habe die Beklagte ihre Leistungen jedoch unter einer internationalen Domäne (.com) im Internet angeboten, habe "im übermittelten Kaufvertrag" Kaufpreiszahlungen in Euro gestattet und für die zu leistenden Zahlungen eine Kontoverbindung in Deutschland angegeben. Letztlich spreche der Hinweis der Beklagten auf dem Kauf- und Dienstleistungsvertragsformular, dass für jeden verkauften Baum 10 €/ct (nicht Schweizer Franken) an UNICEF gespendet werde, dafür, dass die Beklagte eine Vielzahl ihrer Kunden in Deutschland gesucht habe. Soweit Ziffer 27 der AGB der Beklagten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz vorsehe, sei dies nach Art. 17 LugÜ II unwirksam.

Die Kauf- und Dienstleistungsverträge unterlägen nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO deutschem Recht. Der dort verwendete Begriff des Ausrichtens sei ebenso zu verstehen wie bei Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II.

Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sei nicht nach Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO ausgeschlossen.

Die Parteien hätten auch nicht - wie in Ziffer 27 der AGB der Beklagten geschehen - eine von Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO abweichende Rechtswahl treffen können. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO dürfe eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen werde, den ihm das nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO anzuwendende Recht zwingend gewähre. Vorliegend habe die Anwendbarkeit Schweizer materiellen Rechts zur Folge, dass der Kläger das dem Verbraucherschutz dienende Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge verlöre, von dem nach deutschem Recht nur zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden dürfe.

Dem Kläger stehe nach §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht zu, welches er wirksam ausgeübt habe.

Das Widerrufsrecht sei insbesondere nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, der verhindern solle, dass der Verbraucher risikolos auf Kosten des Unternehmers spekuliere. Vorliegend gehe es um eine langfristige Investition, der nur mittelbar ein spekulativer Charakter zukomme.

Das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt der Ausübung in der Klageschrift auch noch nicht erloschen gewesen. Die - grundsätzlich nur 14 Tage betragende - Widerrufsfrist beginne gemäß § 355 BGB aF erst bei einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht zu laufen. Hieran fehle es vorliegend, weshalb auch § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF nicht zur Anwendung komme (§ 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF).

Das Widerrufsrecht sei ferner nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB erloschen gewesen, der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar sei. Bei den streitgegenständlichen Verträgen handele es sich indes um Verträge über Finanzdienstleistungen.

Unter Finanzdienstleistungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift seien Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung zu verstehen (§ 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2020 (6 U 1582/19) der Auffassung sei, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatz-Richtlinie - den der deutsche Gesetzgeber mit seiner Legaldefinition übernommen habe - ergebe sich, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers als Anlageobjekt einer Geldanlage ausschließlich Finanzinstrumente erfasst seien, überzeuge dies nicht. Zwar habe der erste Vorschlag der Kommission beziehungsweise deren als Anhang beigefügte Auflistung lediglich Finanzinstrumente benannt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sei die Liste mit den klassischen Finanzdienstleistungen jedoch durch die wesentlich weitere Definition ersetzt worden. Dem "Käufer" gehe es bei Abschluss der hier in Rede stehenden Kauf- und Dienstleistungsverträge allein darum, mit seinem gezahlten Kapital eine Rendite zu erzielen.

Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt haben könne. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe bereits im Jahr 2010 Kenntnis von der "konkreten Sachlage" gehabt, bleibe ohne Erfolg. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen hat.

Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen, aus § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642; im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB bejaht und das landgerichtliche Urteil auch insoweit nicht beanstandet, als dieses dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt hat.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 Rn. 29; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 mwN) - und hier von der Revision auch gerügte - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 S. 3; im Folgenden: LugÜ II). Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE701372024

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