Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. Juli 2025

VIII ZR 240/24

Zustandsnote im Oldtimer-Kaufvertrag; Auslegung als Beschaffenheitsvereinbarung auch bei Privatverkauf

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
23. Juli 2025
Aktenzeichen
VIII ZR 240/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIIIZR240.24.0
Dokumentnummer
KORE719972025

Amtlicher Leitsatz

Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.20 29

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 40 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen worden. Dem Beklagten sei es nicht nach § 444 BGB verwehrt, sich hierauf zu berufen, da Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der hier in Rede stehenden Mängel nicht vorlägen (§ 444 Alt. 1 BGB). Eine Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten (§ 444 Alt. 2, § 443 BGB) sei ebenfalls nicht gegeben.

Auch sei zwischen den Parteien im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugunterbodens als Beschaffenheit weder ein der Zustandsnote "2-3" entsprechender noch ein (teil-)restaurierter Zustand vereinbart worden. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe, dass sich die handschriftliche Eintragung unter Ziffer 4 des Kaufvertrags auf den aktuellen Zustand des Fahrzeugs beziehe. Diesbezüglich bestehe allerdings ein inhaltlicher Widerspruch insoweit, als das Gutachten aus dem Jahr 2017 einen schlechteren Zustand des Fahrzeugs dokumentiere (Zustandsnote "3-") als das Gutachten aus dem Jahr 2011 (Zustandsnote "2"). Zudem seien seit dem Gutachten aus dem Jahr 2017 drei Jahre vergangen. Der Beklagte habe mit dem der Angabe der Zustandsnote "2-3" beigefügten Zusatz "siehe Gutachten" zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 4 des Kaufvertrags habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Mehr als das, was sich aus den Gutachten ergebe, habe der Beklagte bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont durch die ausdrückliche Bezugnahme auf diese nicht zusichern wollen. Eine Freilegung des Unterbodens, bei der sich nach dem Vortrag des Klägers die Korrosion und die massive Durchrostung gezeigt habe, sei bei der Erstellung des Kurzgutachtens im Jahr 2017 nicht erfolgt. Dieses habe ausdrücklich hinsichtlich der Fahrzeugunterseite keine bestimmten Eigenschaften zugesichert. Da sich die Erklärung des Beklagten unter Ziffer 4 des Kaufvertrags auf die Gutachten beziehe, sichere auch diese damit keinen bestimmten Zustand der Fahrzeugunterseite zu. Es handele sich vielmehr um eine bloße Wissensmitteilung.

Auch die Berücksichtigung der Begleitumstände führe nicht zu der Annahme einer Zusicherung eines bestimmten Zustands des Fahrzeugunterbodens beziehungsweise einer Gesamtzustandsnote von "2-3". Zwar finde sich die Angabe dieser Zustandsnote bereits in der Online-Verkaufsanzeige, ohne dass dort die Gutachten erwähnt würden. Diese Angaben hätten die Parteien (stillschweigend) in den Vertrag einbeziehen und zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung machen können. Vorliegend hätten die Parteien jedoch mit Ziffer 4 des Kaufvertrags durch den Verweis auf die dem Kläger bekanntgegebenen Gutachten eine Modifizierung im Hinblick auf die Zustandsnoten vorgenommen, so dass der Kläger bei objektiver Würdigung nicht mehr von einer stillschweigenden Zusicherung einer einschränkungslosen Zustandsnote "2-3" habe ausgehen können. Eine Zusicherung ergebe sich auch weder aus der langen Besitzzeit des Beklagten von zwölf Jahren, dem Umstand der H-Zulassung, den diversen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten und der Betreuung des Fahrzeugs in einer auf Oldtimer spezialisierten Werkstatt noch daraus, dass in der Online-Anzeige zum Wert des Fahrzeugs im Zustand "2-3" ein Betrag von circa 17.000 € angegeben und im Jahr 2019 ein Austauschmotor eingebaut worden sei.

Hinzu komme, dass die Aussagen der Gutachten hinsichtlich des Fahrzeugunterbodens beschränkt seien und der Kläger auch nicht geltend gemacht habe, dass die Gutachten inhaltlich unzutreffend seien. Es sei nicht unplausibel, dass sich der Karosseriezustand aus dem Jahr 2017 mit einer Note von "3-" bis zu den Jahren 2020/2021 in den von dem Kläger geltend gemachten, von dem Beklagten bestrittenen Zustand der Note "4-5" verschlechtert habe.

Auch eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass sich der Fahrzeugunterboden in restauriertem Zustand befinde, liege nicht vor. Die Angaben in der Online-Anzeige ließen nicht den Schluss zu, dass die gesamte Karosserie restauriert worden sei. Es sei dort ausdrücklich nur von "teilrestauriert" die Rede. Die Angabe, dass diverse Blechbauteile erneuert worden seien, lasse erkennen, dass dies nicht sämtliche Blechbauteile der Karosserie betreffe. Eine Betroffenheit des Unterbodenbereichs ergebe sich hieraus nicht. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: aF; nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB sowie auf Ersatz frustrierter, vor der Rücktrittserklärung erfolgter Aufwendungen nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, §§ 284, 325 BGB, jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nicht verneint werden. Auch die seitens des Klägers weiter geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen beziehungsweise Verwendungen für die Lagerung, den Transport und die Erhaltung (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB) sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB) können dementsprechend nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden.

Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht geltend macht - rechtsfehlerhaft angenommen, die Parteien hätten eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF dahingehend, dass der Zustand des Fahrzeugs der Zustandsnote "2-3" entspricht, nicht vereinbart, weshalb sich der Beklagte bezüglich einer etwaigen Abweichung des Zustands des Fahrzeugs von der im Kaufvertrag angegebenen Zustandsnote "2-3" mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings im Hinblick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss davon ausgegangen, dass dem Kläger nur dann Ansprüche gegen den Beklagten wegen der in Rede stehenden Mängel des Fahrzeugs zustehen könnten, wenn insoweit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vorläge.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der im Streitfall vereinbarte allgemeine Gewährleistungsausschluss für Sachmängel wirksam ist. Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag weder um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem Regelungen, die die kaufrechtliche Haftung des Verkäufers einschränken oder ausschließen, gemäß § 476 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB) unzulässig sind, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung aus anderen Gründen.

Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem hier vereinbarten Gewährleistungsausschluss - was sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig entnehmen lässt - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Denn die betreffende Vertragsbestimmung hielte einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB stand. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.

b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem Beklagten nicht nach § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu berufen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der hier in Rede stehenden Mängel durch den Beklagten (§ 444 Alt. 1 BGB) seien weder dargetan noch ersichtlich, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE719972025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.