Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. Oktober 2020
VIII ZR 261/18
Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung zugunsten des Beklagten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. Oktober 2020
- Aktenzeichen
- VIII ZR 261/18
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:211020UVIIIZR261.18.0
- Dokumentnummer
- KORE304062020
Amtlicher Leitsatz
1. Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ist der Kläger regelmäßig beschwert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 unter II 2).15
2. Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ausgeht, wodurch im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer - auf diesen Vorbehalt gestützten - Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sogenannte Präjudizialität) und der Kläger mit (erneuten) Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (sogenannte Tatsachenpräklusion) wäre.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 49 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung der Klägerin sei mangels Beschwer unzulässig. Die Aufnahme des Vorbehalts der beschränken Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO, deren Beseitigung alleiniges Ziel der Berufung der Klägerin sei, begründe für sie keine formelle Beschwer.
Der Vorbehalt führe nicht dazu, dass der Klägerin weniger zugesprochen worden sei, als sie beantragt habe. Über die Frage, ob der Beklagte seine Haftung tatsächlich auf den Nachlass beschränken könne, habe das Landgericht ausdrücklich nicht entschieden, so dass der Beklagte die Haftungsbeschränkung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 767 Abs. 1 ZPO) geltend machen müsse. Ein im Übrigen - wie hier - obsiegender Kläger werde aber nicht dadurch beschwert, dass sein Prozessgegner mit seinen Einwendungen auf einen späteren Rechtsstreit verwiesen werde.
Eine Beschwer liege auch nicht darin, dass das Landgericht in den streitgegenständlichen Forderungen aus den Energie- und Wasserlieferungen - entgegen der Ansicht der Klägerin - eine reine Nachlassverbindlichkeit gesehen habe. Hierdurch wäre die Klägerin nur dann beschwert, wenn diese Feststellungen eine Bindungswirkung für die sachliche Klärung des Haftungsumfangs des Beklagten im Vollstreckungsabwehrklageverfahren entfalten würden. Dem sei jedoch nicht so. Eine solche Bindung folge weder aus § 318 ZPO noch aus § 322 Abs. 1 ZPO. Die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils erfasse nicht die Ausführungen des Landgerichts zur Einordnung des Zahlungsanspruchs als (reine) Nachlassverbindlichkeit. Begnüge sich das Gericht - wie vorliegend - in zulässiger Weise mit dem bloßen Ausspruch des Vorbehalts, komme es im Erkenntnisverfahren auf das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung nicht an, so dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend seien.
Eine Beschwer der Klägerin liege auch nicht darin, dass das Landgericht die seitens des Beklagten erhobenen Einreden der Dürftigkeit (§ 1990 Abs. 1 BGB) und des Verschweigens (§ 1974 Abs. 1 BGB) nicht geprüft habe. Denn es stehe im Ermessen des Gerichts, ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren sachlich aufkläre und darüber entscheide oder ob es sich - wie hier - mit dem Ausspruch des Vorbehalts begnüge und die eigentliche Frage der beschränkten Erbenhaftung dem besonderen Verfahren nach §§ 785, 767 Abs. 1 ZPO überlasse.
Auch wenn man die unzulässige Berufung der Klägerin in eine Anschlussberufung umdeute, habe diese mit der Rücknahme der Berufung des Beklagten ihre Wirkung verloren. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch den zugunsten des Beklagten ausgesprochenen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 1 ZPO) beschwert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ausgeht. Im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils wäre das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer - auf diesen Vorbehalt gestützten - Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden.
a) Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung (auf den Nachlass) nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Fehlt es demgegenüber am Ausspruch des Vorbehalts zugunsten des Erben, kann sich dieser später - wenn in sein Privatvermögen vollstreckt wird - auf eine Haftung lediglich mit dem Nachlass nicht mehr mit Erfolg berufen. Die Regelung des § 780 ZPO gilt für jede gegenständliche Beschränkung der Erbenhaftung nach den §§ 1973 ff. BGB und §§ 1989 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 30).
aa) Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis dieser Einwendungen erhebt (§ 781 ZPO). Diese werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO, mithin aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage, erledigt (§ 785 ZPO). Der Erbe kann diese Klage, mit welcher er geltend macht, nur der Nachlass als Sondervermögen hafte für die titulierte Forderung, grundsätzlich bereits dann erheben, sobald der Titel vorliegt oder auch (erst), wenn der Gläubiger (in das Privatvermögen) vollstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 unter I).
Somit muss sich der Beklagte die beschränkte Erbenhaftung grundsätzlich im Erkenntnisverfahren vorbehalten lassen, wenn er sich erst später hierauf berufen will. Dies gilt selbst dann, wenn er deren Voraussetzungen noch nicht darzulegen vermag, ja nicht einmal weiß, ob sie überhaupt eintreten werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839 unter I 2 b bb).
bb) Hat der Erbe - wie vorliegend in Form der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) sowie die Verschweigungseinrede (§ 1974 Abs. 1 BGB) - die Beschränkung seiner Haftung schon im Erkenntnisverfahren geltend gemacht, steht es dem Prozessgericht frei, deren materielle Voraussetzungen zu prüfen und zum Beispiel die Verurteilung auf Leistung aus dem Nachlass zu beschränken oder - wenn etwa die Erschöpfung des Nachlasses im Sinne von § 1990 Abs. 1 BGB feststeht - die Klage abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 unter 2; Beschluss vom 25. Januar 2018 - III ZR 561/16, FamRZ 2018, 767 Rn. 5; jeweils mwN). Das Gericht kann sich aber auch in diesen Fällen, in denen sich der Erbe die Einrede seiner beschränkten Haftung nicht lediglich vorbehalten will, sondern diese bereits im Erkenntnisverfahren erhebt und behauptet, deren Voraussetzungen seien erfüllt, - wie hier - in der Regel damit begnügen, allein den Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen, und es dem Beklagten überlassen, gegen die Zwangsvollstreckung die Klage aus §§ 785, 767 Abs. 1 ZPO zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635; vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8).
cc) Hieraus folgt jedoch - anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts nahelegen - nicht, dass im Erkenntnisverfahren der Vorbehalt allein aufgrund der bloßen Einrede des Beklagten ausgesprochen wird. Wie bereits aus dem Wortlaut des § 780 Abs. 1 ZPO folgt, setzt dies vielmehr zusätzlich voraus, dass der Erbe als Prozesspartei wegen einer (reinen) Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) in Anspruch genommen wird. Handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben - in Form einer durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses begründeten Nachlasserbenschuld oder einer reinen Eigenverbindlichkeit -, haftet der Erbe (auch) mit seinem Privatvermögen und kann seine Haftung nach den §§ 1973 ff. BGB oder §§ 1989 ff. BGB schon aus diesem Grund nicht auf den Nachlass beschränken. Demzufolge kommt in diesen Fällen der Vorbehalt einer beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 6; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 51, und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 52; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1983 - IVa ZR 222/81, WM 1983, 823 unter III; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 9 AZR 646/12, NJW 2014, 413 Rn. 18).
Danach muss das Gericht, auch wenn es - was nach Vorstehendem möglich ist - die Frage der eigentlichen Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass nicht weiter klärt, vor dem Ausspruch des Vorbehalts prüfen, ob eine reine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dies hat das Landgericht bezüglich der hier streitgegenständlichen Forderungen bejaht und daher dem Beklagten den Vorbehalt gewährt, jedoch die Klärung der weiteren Frage, ob dieser nur mit dem Nachlass haftet - mithin die Prüfung der (übrigen) Voraussetzungen der § 1990 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 1974 Abs. 1 BGB - zulässigerweise in das Vollstreckungsabwehrklageverfahren verlagert.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304062020Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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