Bundesgerichtshof · Urteil vom 11. Dezember 2019
VIII ZR 361/18
Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs: Sachmangelhaftung für mitverkaufte Felgen ohne Allgemeine Betriebserlaubnis
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 11. Dezember 2019
- Aktenzeichen
- VIII ZR 361/18
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:111219UVIIIZR361.18.0
- Dokumentnummer
- KORE300232020
Amtlicher Leitsatz
1. Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. 30
2. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17 und vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). 38
3. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden. 45 52
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 10. Zivilsenat - vom 13. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der auf das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder gestützten Ansprüche des Klägers zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 50 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er habe daher keinen Anspruch gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 32.057,70 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtete Antrag des Klägers sei demzufolge ebenfalls unbegründet. Auch Ansprüche auf Ersatz der An- und Abmeldegebühren sowie der Kosten für die Reparatur der Luftfederung und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten bestünden nicht.
Das erworbene Fahrzeug habe zwar bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel aufgewiesen, weil die Felgen der montierten Winterräder nicht über eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeugmodell verfügt hätten. Ein solcher liege unabhängig davon vor, welche Auswirkungen die Montage von für den Fahrzeugtyp nicht zugelassenen Felgen auf die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs habe. Denn der Käufer eines Pkws habe grundsätzlich Anspruch darauf, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch sämtliche ein- oder angebauten Teile im Sinne von § 19 Abs. 3 StVZO über eine Allgemeine Betriebserlaubnis verfügten. Diesen Anspruch habe der Beklagte aber nicht erfüllt. Denn er habe nicht - wie vereinbart - die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder nachgereicht. Vielmehr habe er mit Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2018 eine Allgemeine Betriebserlaubnis für die von dem Kläger mitgeteilte Felgennummer KBA 48605 vorgelegt, wobei sich zugleich aus dem beigefügten Gutachten des TÜV Pfalz ergeben habe, dass Felgen mit der KBA-Nummer 48605 nicht für das vom Kläger erworbene Fahrzeug zugelassen seien.
Auf diesen Mangel gestützt habe der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 und in der Berufungsbegründung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Hierbei habe es sich nicht um neues Vorbringen gehandelt, das gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen sei. Denn der Kläger habe, allerdings ohne Nennung von Mängeln, bereits mit Anwaltsschreiben vom 14. September 2017 den Rücktritt erklärt.
Der Rücktritt scheitere auch nicht daran, dass der Kläger den Beklagten nicht zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Grundsätzlich könne ein Käufer zwar wegen eines Sachmangels erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen sei. Das fruchtlose Setzen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist sei vorliegend aber entbehrlich gewesen, weil die Nacherfüllung unmöglich sei. Da für die mit dem Fahrzeug verkauften Felgen für die Winterräder eine Allgemeine Betriebserlaubnis nicht bestehe, sei es objektiv unmöglich, diesen Mangel zu beheben. Dann bedürfe es aber keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung (vgl. § 326 Abs. 5, § 323 BGB).
Der Rücktritt des Klägers sei jedoch ausgeschlossen, weil der Mangel als geringfügig einzustufen sei und damit eine - nicht zum Rücktritt berechtigende - unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne der § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorliege. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unerheblich sei, erfordere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Dabei indiziere in der Regel ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung. Auch sei eine den Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer den Käufer über das Vorliegen eines Mangels arglistig getäuscht habe.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei grundsätzlich nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung sei in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig seien. Das sei regelmäßig dann nicht der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betrage. Solange jedoch die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar sei, lasse sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden könne. In dieser Situation könne die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb in der Regel nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Auch bei einem unbehebbaren Mangel könne bei der Beurteilung, ob der Mangel als geringfügig anzusehen sei, naturgemäß nicht auf den Mangelbeseitigungsaufwand abgestellt werden. Vielmehr komme in einem solchen Fall im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung der mit dem Mangel beziehungsweise dem Mangelsymptom einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung eine maßgebliche Rolle zu.
Gemessen an diesen Maßstäben sei der Umstand, dass die Felgen der Winterräder nicht für das Fahrzeug des Klägers zugelassen seien, als unerhebliche Pflichtverletzung einzustufen. Der Bewertung des Oberlandesgerichts Bamberg, das bereits die Nichtabgabe einer Bestätigung gemäß § 19 StVZO über die Zulässigkeit montierter Räder als nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angesehen habe, sei nicht zu folgen. Diese Sichtweise berücksichtige nicht hinreichend den (geringen) Umfang der Funktionsbeeinträchtigung.
Zwar indiziere das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder des in Frage stehenden Fahrzeugmodells grundsätzlich die Erheblichkeit des Mangels. Ein Käufer müsse sich im Grundsatz nicht darauf verweisen lassen, ein Fahrzeug zu nutzen, das mit Teilen versehen sei, die keine Allgemeine Betriebserlaubnis für das erworbene Modell besäßen. Jedoch sei auch zu berücksichtigen, dass die Räder eines Pkws problemlos gewechselt werden könnten. Ebenso wie es ohne weiteres möglich sei, je nach Jahreszeit Winter- beziehungsweise Sommerreifen zu montieren, könne der Kläger die Winterreifen anstatt auf die von dem Beklagten erworbenen Felgen auf gleichartige Felgen aufziehen lassen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug verfügten.
Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug gerade wegen der auf die vorhandenen Felgen aufgezogenen Winterräder erworben habe. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht habe er angegeben, er habe zwar ursprünglich Felgen des Herstellers BMW erhalten wollen, habe aber bei Vertragsabschluss gewusst, dass es sich bei den Felgen nicht um Originalfelgen von BMW gehandelt habe. Er habe den Kauf aber hieran nicht scheitern lassen wollen. Der Kläger habe sich bei seiner Anhörung nicht dahingehend geäußert, dass es ihm just auf den Erhalt der Felgen mit der KBA-Nummer 48605 angekommen sei. Vielmehr habe er lediglich darauf Wert gelegt, dass die Felgen über eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeugmodell verfügten. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der Möglichkeit, das Fahrzeug problemlos mit zugelassenen, im optischen Erscheinungsbild ähnlichen Felgen zu versehen, könne daher nicht von einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen werden.
Der Berufungssenat schätze gemäß § 287 ZPO unter Rückgriff auf allgemein im Internet zugängliche Preise die Kosten für den Erwerb neuer, vergleichbarer Felgen einschließlich des Aufwands für das Aufziehen der Reifen und für die Montagearbeiten auf weniger als 1.587,50 €, also auf weniger als 5 Prozent des Kaufpreises. Der Kläger werde durch den damit gegebenen Ausschluss eines Rücktritts auch nicht rechtlos gestellt, denn er könne beispielsweise gemäß § 437 Nr. 2, § 441 BGB den Kaufpreis mindern oder nach § 437 Nr. 3, §§ 440, 311a Abs. 2, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB den sogenannten kleinen Schadensersatz geltend machen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine erhebliche Pflichtverletzung auch nicht deswegen anzunehmen, weil sich der Beklagte arglistig verhalten hätte. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich im Kaufvertrag verpflichtet habe, die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder nachzureichen, vermöge ein arglistiges Verhalten nicht zu begründen. Insbesondere ergebe sich daraus gerade nicht, dass der Beklagte bei Vertragsschluss gewusst oder damit gerechnet habe, dass die Felgen der Winterräder nicht über eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das in Frage stehende Fahrzeugmodell verfügt hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte, auch wenn es sich bei ihm um einen gewerblichen Fahrzeughändler handele, überzeugt gewesen sei, die Felgen seien für den Fahrzeugtyp zugelassen, weswegen die Übersendung der Allgemeinen Betriebserlaubnis eine reine Formsache sei. II.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300232020Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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