Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. Januar 2016
VIII ZR 77/15
Möbelkaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei elektiver Konkurrenz von Rückabwicklungsansprüchen nach Rücktritt und Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 20. Januar 2016
- Aktenzeichen
- VIII ZR 77/15
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:200116UVIIIZR77.15.0
- Dokumentnummer
- KORE302852016
Amtlicher Leitsatz
Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015, VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 25, BGHZ 205, 151).
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Denn bezüglich der ursprünglich gerügten Fehler sei ein Mangel der Kaufsache nicht nachgewiesen. Der Rüge der unzureichenden Reibechtheit des Leders stehe jedenfalls die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Nacherfüllung wegen dieses Mangels habe die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 verlangt. Zu diesem Zeitpunkt seien die diesbezüglichen Mängelrechte der Klägerin aber schon verjährt gewesen.
Der von der Klägerin vor dem Prozess in unverjährter Zeit erklärte Rücktritt sei nicht - entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zumindest "sinngemäß" - auf den Mangel der fehlenden Reibechtheit gestützt gewesen. Zum einen sei dieser Mangel noch gar nicht bekannt gewesen. Zum anderen handele es sich bei den zunächst gerügten Mängeln um ein völlig anderes Schadensbild als bei der fehlenden Reibechtheit.
Zwar bedürfe der Rücktritt als solcher keiner Begründung und genüge es, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Rücktrittsgrund vorliege. Bezüglich der unzureichenden Reibechtheit habe die Klägerin die Beklagte aber erstmals mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 zur Nacherfüllung aufgefordert. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ein Nacherfüllungsverlangen auch nicht entbehrlich gewesen. Soweit die Beklagte im Anschluss bezüglich der vorprozessual erhobenen Mängelrügen eine Nacherfüllung verweigert habe, könne dies nicht als generelle Ablehnung gegenüber allen etwaigen sonstigen Mängelrügen verstanden werden. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Der einzig noch in Betracht kommende Mangel - die fehlende Reibechtheit des Leders - rechtfertigt den am 21. Dezember 2012 erklärten Rücktritt nicht, weil die Klägerin der Beklagten insoweit zuvor keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Der im Laufe des Rechtsstreits wegen dieses Mangels erneut erklärte Rücktritt ist gemäß § 218 BGB unwirksam, weil der hierauf bezogene Nacherfüllungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war und sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat.
1. Der am 21. Dezember 2012 erklärte Rücktritt ist unwirksam, weil bezüglich des allein vorliegenden Mangels der fehlenden Reibechtheit die Aufforderung zur Nacherfüllung erst nach Erklärung des Rücktritts erfolgt ist.
Das Recht des Käufers, wegen Mängeln der Kaufsache nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor gemäß § 439 Abs. 1 BGB Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Das Nacherfüllungsverlangen der Klägerin vom 29. November 2012 bezog sich lediglich auf die von ihr ursprünglich gerügten - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht vorhandenen - Mängel, nicht aber auf die erst im Laufe des Rechtsstreits festgestellte fehlende Reibechtheit.
Entgegen der von der Revision unter Verweis auf Schwarze (Das Recht der Leistungsstörungen, 2008, § 19 Rn. 25; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2015, § 323 Rn. B 83) und Dauner-Lieb (Festschrift für Canaris, 2007, Band 1, S. 143, 155 ff.) vertretenen Auffassung genügt es nicht, dass der Gläubiger überhaupt wegen eines Mangels Nacherfüllung begehrt und die dem Schuldner insoweit gesetzte Frist abgelaufen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats berechtigt dies den Gläubiger (Käufer) gerade nicht, den Rücktritt nunmehr auf bisher nicht gerügte Mängel zu stützen, zu deren Beseitigung er den Schuldner (Verkäufer) noch nicht gemäß § 439 BGB aufgefordert hat. Vielmehr ist für jeden Mangel grundsätzlich eine eigene Nacherfüllungsaufforderung notwendig (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 7; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 21).
Da die Klägerin bezüglich der fehlenden Reibechtheit erst mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 Nacherfüllung verlangt hat, konnte dieser Mangel den lange zuvor - am 21. Dezember 2012 - erklärten Rücktritt nicht rechtfertigen.
2. Auch der weitere Rücktritt, den die Klägerin stillschweigend dadurch erklärt hat, dass sie ihre auf Rückabwicklung gestützte Klage im Verlauf des Prozesses auch auf den Mangel der fehlenden Reibechtheit gestützt hat, ist unwirksam.
a) Allerdings hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 auch wegen der fehlenden Reibechtheit unter Fristsetzung vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war die zweijährige Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) jedoch bereits abgelaufen. Denn der Kaufgegenstand ist am 17. Dezember 2011 abgeliefert worden, so dass der Nacherfüllungsanspruch mit Ablauf des 17. Dezember 2013 verjährt war. Da die Klägerin sich auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs berufen hat, war der erst nach Verjährungseintritt erklärte Rücktritt mithin gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verjährung des auf die Beseitigung des Mangels fehlender Reibechtheit zielenden Nacherfüllungsanspruchs nicht durch die Erhebung der ursprünglichen, am 21. Januar 2013 eingereichten Klage gehemmt worden.
aa) Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. nur Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO mwN). Die vorliegende Klage ist aber auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache gerichtet und hat deshalb - offensichtlich - nicht den Anspruch auf Nacherfüllung wegen der fehlenden Reibechtheit zum Streitgegenstand. Dieser ist vielmehr lediglich als Vorfrage für die Wirksamkeit des Rücktritts von Bedeutung.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302852016Gilt das für Ihren Fall?
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