Bundesgerichtshof · Urteil vom 16. Mai 2017

X ZR 85/14

Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage von Belegen im Rahmen der Rechnungslegung - Sektionaltor II

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
16. Mai 2017
Aktenzeichen
X ZR 85/14
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR85.14.0
Dokumentnummer
KORE318162017

Amtlicher Leitsatz

Sektionaltor II

1a. Ob einem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann auch von den Gründen abhängen, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung abgesehen hat.28

1b. Der Gläubiger eines solchen Anspruchs verfügt nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde oder die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist.39

2a. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll.62

2b. Wenn sich der Anspruch auf Rechnungslegung aus § 242 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Belegen aber grundsätzlich nur dann, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2014 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 62 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten ist in vollem Umfang begründet, die Revision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf billige Entschädigung wegen Benutzung der streitpatentgemäßen Lehre zu. Zwischen Mitberechtigten an einem Patent oder einer Patentanmeldung entstehe gemäß § 745 Abs. 2 BGB ein finanzieller Ausgleichsanspruch, wenn der Berechtigte diesen geltend mache und wenn es die materielle Gerechtigkeit erfordere, dass der die Erfindung Benutzende für Gebrauchsvorteile, die seinen Anteil übertreffen, einen Ausgleich in Geld an die übrigen Mitberechtigten leiste.

Im Streitfall habe die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 1. September 2005 - für die Beklagte ohne jeden Zweifel erkennbar - einen finanziellen Ausgleich verlangt. Die beiderseitige Interessenlage erfordere es, dass die Beklagte für ihre Benutzungshandlungen eine Geldentschädigung an die Klägerin zahle. Für einen solchen Anspruch sei es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob ein Teilnehmer freiwillig von der Nutzung der Erfindung absehe.

Die Ausgleichsforderung sei weder verwirkt noch verjährt. Die Beklagte habe aus dem Umstand, dass die Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit in erster Linie eine Alleinberechtigung geltend gemacht und einen Ausgleichsanspruch auch nicht hilfsweise erhoben habe, nicht die Schlussfolgerung ziehen dürfen, dass die Klägerin einen solchen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Über die für einen Verjährungsbeginn nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnisse habe die Klägerin erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Rechtsstreits verfügt.

Der Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nach Lizenzgrundsätzen zu bestimmen. Die Benutzungshandlungen der Beklagten als Teilhaberin seien rechtmäßig gewesen. Für gesetzliche Ansprüche wegen rechtmäßiger Erfindungsnutzung aus § 33 Abs. 1 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG oder § 9 Abs. 1 ArbnErfG sei anerkannt, dass der Berechtigte nicht Herausgabe des erzielten Gewinns, sondern nur eine nach den Regeln der Lizenzanalogie zu berechnende Entschädigung verlangen könne. Für Ausgleichsansprüche zwischen Miterfindern gelte entsprechendes.

Der Klägerin stehe ferner ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Dieser sei jedoch nicht auf Angaben zu Kosten und Gewinnen gerichtet, weil die Klägerin nur einen Ausgleich nach Lizenzgrundsätzen verlangen könne. Die Vorlage von Belegen sei nicht geschuldet, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich sei, dass es auf dem hier betroffenen Geschäftsfeld der Üblichkeit entspreche, im Falle einer Lizenzerteilung und sich daran anschließender rechtmäßiger Benutzung zum Nachweis der vergütungsrelevanten Auskünfte zu Art und Umfang der Benutzung Belege zu präsentieren.

II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht in vollem Umfang stand.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehen die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Feststellungen allerdings nicht über die von der Klägerin gestellten Anträge hinaus.

Dem steht nicht entgegen, dass in der Urteilsformel weder ein Zeitraum noch ein Maximalbetrag angegeben werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsformel im Lichte des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 11 - Rohrreinigungsdüse II; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 22) ergibt zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht mit dem Ausspruch zu I.1 ein Grundurteil über den von der Klägerin erhobenen bezifferten Zahlungsanspruch wegen Benutzungshandlungen seit dem 1. September 2005 erlassen und mit dem Ausspruch zu I.2 über den Zwischenfeststellungsantrag entschieden hat, den die Klägerin auf seine Anregung hin anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsantrags gestellt hat und der sich ausschließlich auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch bezieht.

Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die gestellten Anträge oder einer wörtlichen Übernahme derselben bedurfte es nicht. Die Klägerin hat keine weiteren Anträge mit vergleichbarem Inhalt gestellt. Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Berufungsgericht über ein anderes Begehren entscheiden wollte.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin mit dem Anwaltschreiben vom 1. September 2005 einen Ausgleichsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB geltend gemacht hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Mitberechtigten ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Benutzung der gemeinsamen Erfindung durch einen anderen Teilhaber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an zu, in dem er eine entsprechende Benutzungsregelung, d.h. einen angemessenen Ausgleich in Geld, mit hinreichender Deutlichkeit verlangt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342, 348 - Gummielastische Masse II).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem Schreiben vom 1. September 2005 eine solche Aufforderung rechtsfehlerfrei entnommen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Schreiben nur Auskunft für die Vergangenheit verlangt und ein Zahlungsbegehren nicht ausdrücklich formuliert hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ungeachtet dieses Wortlauts konkludent jedenfalls hilfsweise eine Ausgleichszahlung begehrt hat, ist möglich und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE318162017

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.