Bundesgerichtshof · Versäumnisurteil vom 21. September 2021
XI ZR 650/20
Beitritt zu einem Darlehensvertrag: Anwendbarkeit der Verbraucherschutzbestimmungen im Altfall; Ausschluss des Widerrufsrechts bei Kontokorrentkredit
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Versäumnisurteil
- Datum
- 21. September 2021
- Aktenzeichen
- XI ZR 650/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:210921UXIZR650.20.0
- Dokumentnummer
- KORE311942021
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende Anwendung.11
2. Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung vom 24. Juli 2010 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 ausgeschlossen wäre.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 14 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beklagte habe seine Haftungserklärung gemäß §§ 495, 355 BGB wirksam widerrufen, weil er unstreitig nicht über ein Widerrufsrecht belehrt worden sei und dieses noch in der Klageerwiderung fristgerecht habe ausüben können. Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB seien die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2012 gültigen Fassung (11. Juni 2010 bis 12. Juni 2014) anwendbar. Danach habe der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag in entsprechender Anwendung von § 495 Abs. 1 BGB ebenso wie ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden können. Der Beklagte habe vorliegend als Verbraucher (§ 13 BGB) und nicht als Unternehmer (§ 14 BGB) gehandelt. Hieran ändere weder seine stille Beteiligung am Unternehmen noch seine Anstellung im Unternehmen seiner Ehefrau etwas.
Ein Widerrufsrecht des Beklagten sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um einen Kontokorrentkreditvertrag handele und der Darlehensnehmerin - unterstellt sie hätte als Verbraucherin gehandelt - gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 3, § 504 Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Die Vorschrift des § 504 Abs. 2 BGB sei nämlich auf den Widerruf des Schuldbeitritts nicht entsprechend anzuwenden. Für das Widerrufsrecht seien allein die Person des Schuldbeitretenden und nicht die vertraglichen Vereinbarungen im Darlehensvertrag - von denen abhängig sei, ob die Bereichsausnahme für den Darlehensvertrag einschlägig sei - maßgeblich. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Verbraucherschutzvorschriften auf den Schuldbeitritt auch dann anwende, wenn das Darlehen selbst an einen Verbraucher gar nicht gewährt werden könne. Zudem passten Sinn und Zweck der Bereichsausnahme des § 504 Abs. 2 BGB nicht zum Schuldbeitritt. Während der Darlehensnehmer bei einem Überziehungskredit eine jederzeitige entschädigungsfreie Rückzahlungsmöglichkeit habe und deshalb für ein Widerrufsrecht kein praktisches Bedürfnis bestehe, gelte dies für den Schuldbeitritt nicht. Der Beitretende übernehme zwar die Pflichten des Darlehensnehmers, nicht aber dessen vertragliche Rechte. Aufgrund dessen erfordere der vom Gesetzgeber bezweckte Verbraucherschutz die Einräumung eines Widerrufsrechts für einen vom Verbraucher erklärten Schuldbeitritt zu einem Kontokorrentkreditvertrag.
Ein adäquater Schutz des Schuldbeitretenden, der die Versagung eines Widerrufsrechts rechtfertigen könnte, werde auch nicht anderweitig erreicht, etwa durch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB. Eine solche Kündigung wäre allenfalls im Hinblick auf zukünftige weitere Kreditgewährungen denkbar und jedenfalls (zumindest) von den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Bürgschaft gelten würden, abhängig. Sie käme insbesondere nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist in Betracht, bei der vor allem das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers zu berücksichtigen sei. Ein solches Kündigungsrecht sei folglich nicht geeignet, ein mit einem Widerrufsrecht vergleichbares Schutzniveau zu gewährleisten. II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Haftungserklärung nicht wirksam widerrufen, weil ihm ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB nicht zugestanden hat.
1. Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass auf einen Schuldbeitritt die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB über Verbraucherdarlehensverträge entsprechend Anwendung finden. Der Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF), weil der Beitretende selbst kein Darlehen erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 46, vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 12 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 331/10, WM 2011, 2355 Rn. 10, jeweils mwN).
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (Senatsurteile vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 47 f., vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 13 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 331/10, WM 2011, 2355 Rn. 10, jeweils mwN). Danach war der Beklagte - was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - Verbraucher, weil seine stille Beteiligung an dem Unternehmen seiner Ehefrau zur privaten Vermögensverwaltung gehört und er damit selbst keine unternehmerische Tätigkeit ausübt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 331/10, aaO mwN).
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass dem Beklagten vorliegend in entsprechender Anwendung des § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) ein Widerrufsrecht zugestanden hat. Ein solches Widerrufsrecht hat vorliegend entsprechend § 495 Abs. 3 Nr. 3 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht bestanden.
a) Die entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB beruht nach der Rechtsprechung des Senats darauf, dass bei wertender Betrachtung der Beitretende ebenso schutzwürdig ist, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1801). Aufgrund dessen kann der Schutz des Beitretenden zu einer Verbindlichkeit nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingeht. Beide genießen Verbraucherschutz nur in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 379 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 141/98, BGHZ 142, 23, 29; Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 18).
b) Danach stand dem Beklagten in Bezug auf seine Haftungserklärung entsprechend § 495 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (nunmehr: § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB) kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zu.
Diese Vorschriften schließen ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB für solche Darlehensverträge aus, bei denen dem Darlehensnehmer in bestimmter Höhe eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wird und die Laufzeit nach der Auszahlung höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Diese Voraussetzungen lagen bei dem von der Ehefrau des Beklagten abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag vor, so dass für sie - unabhängig von ihrer (fehlenden) Verbrauchereigenschaft - kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB bestand und auch dem Beklagten für den Fall, dass er selbst Darlehensnehmer gewesen wäre, ein solches nicht zugestanden hätte.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311942021Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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