Bundesgerichtshof · Beschluss vom 31. Januar 2018

XII ZB 175/17

Zugewinnausgleichsverfahren: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zum Zwecke der Abwehr einer Zugewinnausgleichsforderung; Beginn der Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche; Hemmung der Verjährung der Auskunftsansprüche durch Stellung des Leistungsantrags

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
31. Januar 2018
Aktenzeichen
XII ZB 175/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB175.17.0
Dokumentnummer
KORE308232018

Amtlicher Leitsatz

1. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. Oktober 2012, XII ZR 101/10, FamRZ 2013, 103).8

2. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.23

3. Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. März 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Sie haben am 12. August 1988 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag wurde am 20. Juli 2011 zugestellt. Mit ihrem Stufenantrag hat die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) von ihrem seit dem 10. Oktober 2012 rechtskräftig geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, zunächst Auskunft für einen noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsanspruch verlangt. Der Antrag ist am 29. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen und dem Ehemann am 13. Januar 2016 zugestellt worden. Mit Widerantrag vom 3. Februar 2016 hat der Ehemann seinerseits Auskunft über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens der Ehefrau sowie über illoyale Vermögensverfügungen verlangt. Das Familiengericht hat dem Antrag der Ehefrau stattgegeben und den Widerantrag des Ehemanns wegen Verjährung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht die Ehefrau im Wesentlichen zur Erteilung der verlangten Auskunft verpflichtet. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung erstrebt. II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 1042 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Anspruch des Ehemanns auf Auskunftserteilung ergebe sich aus § 1379 BGB. Darunter fielen auch Ansprüche auf Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen. Selbst wenn einem Anspruch des Ehemanns auf Zugewinnausgleich die Einrede der Verjährung entgegenstünde, hinderte dies nicht eine Aufrechnung gegen früher entstandene Forderungen der Ehefrau. Unabhängig von eigenen Zugewinnausgleichsansprüchen des Ehemanns könne die Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügungen jedenfalls zu einer Reduzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau führen.

Zwar unterliege auch der Auskunftsanspruch als solcher der Verjährung. Soweit es um die Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügungen aus der Zeit vor der Trennung gehe, sei der Auskunftsanspruch jedoch erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Ehefrau entstanden und deshalb nicht verjährt.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Das umfasst auch Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschlüsse BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35 ff. und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 488/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 12). Der Auskunftsanspruch hat dienende Funktion gegenüber den materiell-rechtlichen Regelungen des güterrechtlichen Ausgleichs und steht mit diesen im untrennbaren Zusammenhang (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039 Rn. 18).

aa) Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunftsverlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von vornherein offensichtlich übersteigt. In dem Fall bedarf er der Auskunft nicht zur Verfolgung eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs.

Der Anspruch entfällt in solchen Fällen auch nicht deswegen, weil der andere Ehegatte seinen Zahlungsanspruch substanziiert darlegen muss. Als Schuldner der Ausgleichsforderung kann der Ausgleichspflichtige aus der vom Ausgleichsberechtigten erteilten Auskunft Konsequenzen ziehen, etwa indem er die Forderung anerkennt oder sie ganz oder teilweise bestreitet. So wie es dem Ausgleichsberechtigten mit der Verfolgung seines Auskunftsverlangens darum geht, alle der Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen mitgeteilt zu erhalten, hat auch der Ausgleichspflichtige ein berechtigtes Interesse daran, alle Umstände zu erfahren, die seiner Rechtsverteidigung gegen den Ausgleichsanspruch dienen können (OLG München NJW 1969, 881, 882; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 6; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 2 f.; Löhnig NZFam 2017, 363, 364). Jeder Ehegatte hat deshalb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN).

bb) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, wenn dem Auskunft Begehrenden unzweifelhaft keine eigene Ausgleichsforderung zusteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN), betraf dies nicht den Fall, in dem die Auskunft noch für die Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann.

Als lediglich dienendes Recht kann der Auskunftsanspruch nur dann nicht mehr erhoben werden, wenn für ihn kein Bedürfnis mehr besteht, weil die Auskunft für den ihr ausschließlich zugedachten Zweck der Zugewinnberechnung nicht mehr verwendet werden kann. Den in § 1379 BGB geregelten Auskunftspflichten ist nämlich keine außerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs stehende Bedeutung beigegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039 Rn. 17). Deshalb kann die Auskunft nicht mehr verlangt werden, wenn sie weder zur Verfolgung eines eigenen noch zur Ermittlung eines Gegenanspruchs auf Zugewinnausgleich dienen kann, etwa weil der Zugewinnausgleich vertraglich wirksam ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Betrag festgesetzt worden ist (OLG Naumburg FamRZ 2014, 944; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 181, 182; vgl. auch Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 5; BeckOK BGB/Cziupka [Stand: 15. Juni 2017] § 1379 Rn. 14).

b) Nach diesen Kriterien besteht der Auskunftsanspruch für den Ehemann fort, denn die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich rechtshängig gemacht. Deren Ausgleichsanspruch ist auch nicht verjährt, da der noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangene Antrag "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 167 ZPO zugestellt worden ist (vgl. BGH Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14 - NJW 2015, 3101 Rn. 15 mwN).

Um den gegen ihn gerichteten Zugewinnausgleichsanspruch berechnen und sich gegen eine gegebenenfalls zu Unrecht erhobene Forderung zur Wehr setzen zu können, bedarf der Ehemann der in § 1379 BGB bezeichneten Auskünfte. Die von der Ehefrau bei Übergang zum Zahlungsantrag ohnehin offenzulegenden Angaben über ihr eigenes Anfangs- und Endvermögen können die nach § 1379 BGB geschuldete Auskunft nicht ersetzen (OLG München NJW 1969, 881, 882; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 13 zum Ehegattenunterhalt). Denn der Auskunftsanspruch gibt dem Ehemann umfassendere Rechte, als sie ihm bei der Rechtsverteidigung gegen eine Ausgleichsforderung der Ehefrau in Bezug auf deren Vortrag zur Begründung ihres Zahlungsantrags zustünden. Er kann die Vorlage von Belegen anfordern (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB) und verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird oder dass das Verzeichnis durch eine Behörde oder einen Notar aufgenommen wird (§ 1379 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB). Auch kann er, falls die Auskunft ungenügend ist, von der Ehefrau gemäß § 260 Abs. 2 BGB eine Versicherung an Eides statt verlangen, dass sie nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei.

c) Der Auskunftsanspruch des Ehemanns ist auch nicht verjährt.

aa) Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308232018

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