Bundesgerichtshof · Beschluss vom 23. Oktober 2024
XII ZB 411/23
Wiedereinsetzung bei elektronisch eingereichtem Fristverlängerungsantrag und verspäteter postalischer Weiterleitung durch unzuständiges Gericht
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 23. Oktober 2024
- Aktenzeichen
- XII ZB 411/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB411.23.0
- Dokumentnummer
- KORE708852024
Amtlicher Leitsatz
1. Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt auch dann die nach § 130d Satz 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzuständigen Ausgangsgericht eingegangen ist. Für die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zuständigen Gericht eingegangen ist.24
2. Die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Fristverlängerungsantrags führt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. August 2023 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. April 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: bis 110.000 €
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Antragstellerin wendet sich in einem Scheidungsverbundverfahren gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.
Die Beteiligten schlossen im Mai 2007 in Deutschland nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche die Ehe. Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden, und Folgesachen anhängig gemacht. Das Amtsgericht hat auf den Zwischenfeststellungsantrag des Antragsgegners die Nichtigkeit der Ehe festgestellt und die Anträge der Antragstellerin auf Scheidung der Ehe und auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Gegen den ihr am 18. April 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit einem am 13. Juni 2023 beim Amtsgericht eingegangenen und an dieses adressierten Schriftsatz vom selben Tag hat sie die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat beantragt. Das Amtsgericht hat den über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten Fristverlängerungsantrag ausgedruckt und postalisch an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 22. Juni 2023 eingegangen ist.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2023 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der am 19. Juni 2023 abgelaufenen Begründungsfrist nicht in Betracht komme, da der Antrag erst nach Fristablauf beim hierfür zuständigen Oberlandesgericht eingegangen sei, und daher beabsichtigt sei, die Beschwerde mangels fristgerechter Begründung zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2023 hat die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom 11. Juli 2023 ihre Beschwerde begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. I.
Die gemäß §§ 121 Nr. 1 und 3, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO erforderliche Zulassungsgrund gegeben, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der Umfang der aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) folgenden nachwirkenden Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts zur Weiterleitung von Schriftsätzen im ordentlichen Geschäftsgang ist für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. II.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Ablauf des 19. Juni 2023 endenden und mangels fristgerechten Eingangs des Fristverlängerungsantrags beim Beschwerdegericht nicht mehr verlängerbaren Beschwerdebegründungsfrist könne nicht gewährt werden, weil der Antragstellerin ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen sei. Diese habe den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Erstellung und Übermittlung fristwahrender Schriftsätze nicht genügt, weil der Fristverlängerungsantrag an das hierfür unzuständige Amtsgericht gerichtet gewesen sei und ihr die fehlerhafte Adressierung bei sorgfältiger Überprüfung des von ihrer Mitarbeiterin gefertigten Antrags hätte auffallen müssen.
Das Verschulden habe sich auch ausgewirkt, da sie nicht damit habe rechnen können, dass ihr Fristverlängerungsantrag bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang durch das Amtsgericht formgerecht beim zuständigen Beschwerdegericht eingegangen wäre. Zwar sei im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs beim Amtsgericht davon auszugehen, dass ein Eingang des Fristverlängerungsantrags noch am 19. Juni 2023 und damit vor Fristablauf möglich gewesen wäre. Jedoch hätte die postalische Weiterleitung des Schriftsatzes von Gericht zu Gericht keinen formwirksamen Eingang begründen können, da keine Einreichung als elektronisches Dokument beim zuständigen Gericht vorliege.
Ob eine elektronische Weiterleitung des lediglich einfach elektronisch signierten Fristverlängerungsschriftsatzes von Gericht zu Gericht zu einem formgerechten Eingang geführt hätte, könne dahinstehen, da eine elektronische Weiterleitung nicht dem ordentlichen Geschäftsgang beim Amtsgericht entsprochen hätte. Denn das Amtsgericht habe die Akte mit Eingang des Antrags im Dezember 2020 als Papierakte angelegt und daher gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten vom 29. März 2016 (eAktVO BW; GBl. 265) auch nach Einführung der elektronischen Akte beim Amtsgericht Stuttgart am 28. September 2022 (§ 1 Satz 1 eAktVO BW iVm Anlage zu § 1) zutreffend weiter als Papierakte geführt. Eine Weiterleitung des Schriftsatzes an das Beschwerdegericht in Papierform und damit per Post sei geboten gewesen.
Im ordentlichen Geschäftsgang habe daher kein formgerechter Eingang des Fristverlängerungsantrags beim Beschwerdegericht mehr bewirkt werden können. Denn es sei beim Amtsgericht mit einer Aufgabe des ausgedruckten Antrags zur Post frühestens am 16. Juni 2023 (Freitag) und mit einem Eingang beim Beschwerdegericht frühestens am 19. Juni 2023, dem letzten Tag der Frist, zu rechnen gewesen. Ein Hinweis des Beschwerdegerichts innerhalb der Frist auf die Nichtwahrung der elektronischen Form sei im ordentlichen Geschäftsgang demgegenüber ebenso wenig zu erwarten gewesen wie ein erneuter, nunmehr formgerechter Eingang des Fristverlängerungsantrags als elektronisches Dokument beim Beschwerdegericht.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Beschwerdegericht hat die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 3, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 222 Abs. 2 ZPO am 19. Juni 2023 ablaufende Beschwerdebegründungsfrist zu Recht als versäumt angesehen, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Frist bei ihm eingegangen ist und auch eine Verlängerung der Frist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mangels fristgerechten Eingangs des Fristverlängerungsantrags beim zuständigen Beschwerdegericht nicht in Betracht kam. Insbesondere ist die Frist nicht durch den über das beA eingereichten Fristverlängerungsantrag an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Amtsgerichts gewahrt worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument erst dann gemäß § 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 - FamRZ 2023, 298 Rn. 8; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201 Rn. 18 und vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 - MDR 2020, 1272 Rn. 8). Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an das EGVP des Amtsgerichts nicht erfüllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bestimmte Einrichtung des für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Beschwerdegerichts nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE708852024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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