Bundesgerichtshof · Beschluss vom 13. Dezember 2017
XII ZB 488/16
Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag; Darlegung konkreter Tatsachen zur Notwendigkeit einer Stichtagsverschiebung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 13. Dezember 2017
- Aktenzeichen
- XII ZB 488/16
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:131217BXIIZB488.16.0
- Dokumentnummer
- KORE300092018
Amtlicher Leitsatz
1. § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2012, XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).20
2. Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996, XII ZR 231/95, FamRZ 1997, 347).19
3. Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2012, XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens vom Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) Auskunft bezogen auf einen nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Zeitpunkt.
Die Beteiligten heirateten am 1. April 1987. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 11. März 2013 zugestellt. Während der Ehemann ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, die Trennung sei bereits im Rahmen eines Streits über mehrere Affären des Ehemanns am 1. April 2012 erfolgt, stellte das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege eines Zwischenbeschlusses fest, dass die Trennung der Beteiligten erst am 5. November 2012 erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, zusätzlich Auskunft zum 6. November 2013 zu erteilen, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I.
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 1044 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Die Ehefrau habe keinen von den gesetzlichen Regeln abweichenden Auskunftsanspruch zum 6. November 2013. Jeder Ehegatte könne gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen des anderen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens von Bedeutung sei. Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des Endtermins unterliege einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Regelung, die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässige. Von der gesetzlichen Regelung könne daher nur unter besonderen Umständen abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden, wenn übergeordnete Gesichtspunkte wie Treu und Glauben oder die Sittenwidrigkeit einer verfrühten Antragstellung dies geböten.
Maßgeblich für den Endstichtag sei hier der am 11. März 2013 zugestellte Scheidungsantrag, da das Trennungsjahr nach der für den 5. November 2012 festgestellten Trennung zwischenzeitlich abgelaufen und der Antrag nicht zurückgewiesen worden sei. Es bestehe keine Veranlassung für eine Verschiebung des Stichtags auf den 6. November 2013. Insbesondere stünden vermeintliche Manipulationsversuche des Ehemanns nicht fest, noch lägen solche nahe. Ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der tatsächlichen Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres sei für diese Feststellung allein nicht ausreichend, zumal nicht selten Scheidungsanträge wenige Monate verfrüht gestellt würden. Es müsse hinzu treten, dass mit dem verfrühten Scheidungsantrag subjektiv eine eklatante, nicht hinnehmbare Schlechterstellung des Ehepartners bezweckt werde, etwa weil ein außergewöhnlicher Vermögenszufluss zu erwarten sei. Dies könne im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände nicht festgestellt werden.
Aus der Laiensphäre betrachtet sei die Annahme des Ehemanns, die Trennung sei am 1. April 2012 erfolgt, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht fernliegend gewesen. Die darlegungs- und beweispflichtige Ehefrau habe zudem zu einer bewussten oder gar geplanten Minderung des Endvermögens durch "verfrühte" Stellung des Scheidungsantrages nicht in genügender Weise vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufe, dass der Ehemann Ausgleichsansprüche geltend mache, weil er nach der Zustellung des Scheidungsantrages eine große Geldsumme zur Entschuldung des Hauses aufgewandt habe, verzerre dies die Vermögensverteilung zwischen den Beteiligten nicht. Nach der Trennung der Ehepartner habe für den Ehemann keine Veranlassung mehr bestanden, die Ehefrau nicht hälftig auf Ausgleich der ab dann aufgewandten Sondertilgungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihres Miteigentums an der Immobilie in H. stehe ihrer Beteiligung an den Tilgungsleistungen eine entsprechende Werterhöhung ihres Anteils durch Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber, die durch die Rückführung der Kredite ausgelöst worden sei. Auf die Vermögensbilanz auf Seiten der Ehefrau ergebe sich kein manipulativer und für sie negativer Einfluss.
Ebenso wenig habe der Ehemann seiner Ehefrau einen etwaigen Wertzuwachs seines Vermögens durch das ihm zufließende Gehalt vorenthalten wollen. Neben fehlenden Anhaltspunkten für eine bewusst verfrühte Antragstellung sei zu berücksichtigen, dass in der Sache allenfalls eine Vermögensbildung über wenige Monate unberücksichtigt geblieben sei, was bezogen auf die gesamte Ehedauer von 25 Jahren zu vernachlässigen sei. Dies gelte umso mehr, als die anwaltlich vertretene Ehefrau selbst bereits vor November 2012 eine umfassende güterrechtliche Auseinandersetzung angestrebt habe, also auf die genaue Wertfestsetzung zum Stichtag zunächst keinen maßgeblichen Wert gelegt habe. II.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Ehefrau bezogen auf den 6. November 2013 keinen Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB hat.
a) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das Gesetz kennt danach im Rahmen der Ehescheidung drei Stichtage, nämlich den Eintritt des gesetzlichen Güterstands (zur Bestimmung des Anfangsvermögens), den Trennungszeitpunkt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (zur Bestimmung des Endvermögens). Zudem umfasst der Tatbestand des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 15, 18).
Eine Auskunftsverpflichtung besteht nach § 1379 BGB grundsätzlich nur bezogen auf die genannten Stichtage und hinsichtlich etwaig vorgenommener illoyaler Vermögensminderungen. Sofern ausnahmsweise für die Berechnung des Endvermögens ein hiervon abweichender Stichtag maßgeblich wäre, würde dieser von der Auskunftsverpflichtung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB mitumfasst. Deshalb kommt es für den Erfolg des von der Ehefrau geltend gemachten Auskunftsanspruchs darauf an, ob ihre Darlegungen ausnahmsweise einen zeitlich nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Stichtag für das Endvermögen zulassen. Das hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint.
aa) Insoweit ist schon streitig, ob im Fall eines verfrüht – also vor Ablauf des Trennungsjahrs nach § 1565 Abs. 2 BGB ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallscheidung im Sinne dieser Vorschrift – gestellten Scheidungsantrags eine Abweichung von dem gesetzlich geregelten Stichtag im Zugewinnausgleichsverfahren überhaupt möglich ist.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300092018Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.