Bundesgerichtshof · Urteil vom 11. Januar 2023
XII ZR 101/21
Vertragsanpassung im Falle der Nichtdurchführung einer Hochzeitsfeier aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 11. Januar 2023
- Aktenzeichen
- XII ZR 101/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:110123UXIIZR101.21.0
- Dokumentnummer
- KORE303702023
Amtlicher Leitsatz
1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382).17 18
2. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von bis zu 120 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.20 21
3. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382).23
4. Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen. Dafür genügt es nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I.
Das Oberlandesgericht hat seine in ZMR 2022, 360 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beklagten seien nach der Kündigung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages über die Anmietung von Räumlichkeiten für die Durchführung einer Hochzeitsfeier der Klägerin gegenüber zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.405 € nebst Zinsen verpflichtet.
Allerdings könne die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht auf § 5 Nr. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen, weil diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 7 BGB bzw. § 309 Nr. 5 BGB unwirksam sei. Damit sei auch das vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht ersatzlos entfallen.
Die Beklagten seien auch nicht nach § 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen.Dabei könne dahingestellt bleiben, ob vorliegend ein absolutes Fixgeschäft im Rechtssinne vorliege oder nicht. Denn die Durchführung der geplanten Hochzeitsfeier sei für die Klägerin trotz der Corona-Pandemie nicht unmöglich im Rechtssinne geworden.Nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung vom 6. Dezember 2018 habe die Klägerin die Überlassung des Schlosses für eine Feier mit bis zu 120 Personen sowie die Bereitstellung von Tischen, Bestuhlung etc. geschuldet. Die vereinbarte Pauschale für die Organisation in Höhe von 850 € sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Durchführung der Hochzeitsfeier habe die Klägerin hingegen nicht geschuldet. Die Organisation der Hochzeitsfeier sowie die Beauftragung der hierfür erforderlichen Dienstleistungen habe allein den Beklagten in eigenständiger Verantwortung oblegen. Daher hätte die Hochzeitsfeier - wenn auch mit geringerer Personenanzahl - stattfinden können.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten wegen der Corona-Pandemie auf der Grundlage von § 543 Abs. 1 BGB iVm § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB sei ebenfalls zu verneinen. Es fehle an einem Vorenthalten des vertragsgemäßen Gebrauchs, weil die behördlichen Auflagen nicht zu einem Sachmangel der angemieteten Fläche geführt hätten. Ein Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden, weil es ersichtlich an einer relevanten und schuldhaften Vertragsverletzung auf Seiten der Klägerin fehle. Jedoch sei ein Kündigungsrecht der Beklagten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu bejahen. Die Durchführung einer Hochzeitsfeier stelle sich aus Sicht der Heiratenden erkennbar als ein ganz besonderes, einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Dem müsse auch im Rahmen von § 313 BGB Rechnung getragen werden, sodass ein Kündigungsrecht der Beklagten unabhängig davon zu bejahen sei, ob sie sich einer Verlegung der Hochzeitsfeier verweigert hätten.
Gleichwohl führe dies nicht dazu, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin in vollem Umfang zu verneinen sei. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage sei eine Anpassung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien an die veränderten Verhältnisse geboten, wobei das richterliche Ermessen maßgebend sei. Die in Ausübung dieses Ermessens vorzunehmende Anpassung der Vertragsbeziehungen könne dahin führen, dass die vorzeitig kündigende Partei der anderen Vertragspartei wegen fehlgeschlagener Investitionen oder anderer Nachteile eine Ausgleichsleistung zu erbringen habe.
In Ausübung des richterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) sei vorliegend unter Berücksichtigung der Anzahlung in Höhe von 595 € die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.405 € (also insgesamt 2.000,- €) angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Vertrags eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 850 € zu zahlen gewesen und auch der Klägerin durch die Absage Arbeitsaufwand entstanden sei, der billigerweise vergütet werden müsse. II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht auf § 5 Nr. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen kann. Diese Vertragsklausel ist wegen Verstoßes gegen die entsprechend anwendbaren §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam, weil in ihr den Beklagten nicht der Nachweis gestattet wird, dass sie der Klägerin keine oder eine nur wesentlich geringere Vergütung als die festgelegte Pauschale schulden (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 161/10 - NJW 2011, 3030 Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 6/92 - NJW 1992, 3163 zu § 11 Nr. 5b AGBG).
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten nicht gemäß §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB von ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung befreit sind.
Nach § 326 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, falls der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht erbringen muss. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Diese Voraussetzung für das Rücktrittsrecht aus § 326 Abs. 5 BGB ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Klägerin war es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in Niedersachsen geltenden Corona-Verordnung und der darin angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Beklagten den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren.
Die von den Beklagten für den 8. August 2020 geplante Hochzeitsfeier konnte deshalb nicht in der beabsichtigten Weise stattfinden, weil nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226) zum geplanten Veranstaltungstag bei Einhaltung des Abstandsgebots die Teilnahme an Hochzeitsfeiern nur mit nicht mehr als 50 Personen zulässig war. Regelungen, die eine gewerbliche Überlassung von Mieträumen an Privatpersonen untersagt hätten, enthielt die Corona-Schutzverordnung nicht. Der Klägerin wäre es trotz der in der Corona-Schutzverordnung enthaltenen Begrenzung der Teilnehmerzahl an Hochzeitsfeiern möglich gewesen, den Beklagten die gemieteten Räumlichkeiten zu dem vorgesehenen Zeitpunkt zu überlassen. Dass die geplante Hochzeitsfeier nicht in der Form durchgeführt werden konnte, wie sie von den Beklagten beabsichtigt war, beruhte somit auf Regelungen der Corona-Schutzverordnung, deren Adressat die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier waren, die aber der Klägerin die Erbringung der von ihr geschuldeten Leistung nicht unmöglich machten.
3. Den Beklagten stand auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu, da die Mietsache keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB aufwies.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, führt der Umstand, dass eine Hochzeitsfeier aufgrund von Regelungen einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht mit der geplanten Anzahl von Gästen durchgeführt werden kann, nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die mit pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungsverboten zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache, sondern knüpft daran an, dass Veranstaltungen und der damit verbundene enge Kontakt zwischen Menschen die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begünstigt und dies aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 23 ff.). Auch im vorliegenden Fall wurde durch die maßgebliche Corona-Schutzverordnung weder den Beklagten die Nutzung der angemieteten Räume noch der Klägerin tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Anzahl der Teilnehmer an der geplanten Hochzeitsfeier begrenzten, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 25 mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303702023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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