Bürgerliches Gesetzbuch

§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Gesetzestext

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 536 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 536 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVIII ZR 303/21Urteil · 21.06.2023
Wohnraummiete: Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen schuldhafter Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung bei Unterbringung des Mieters in einer öffentlichen Notunterkunft
BGHXII ZR 101/21Urteil · 11.01.2023
Vertragsanpassung im Falle der Nichtdurchführung einer Hochzeitsfeier aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
BGHXII ZR 96/21Urteil · 23.11.2022
Anspruch auf Zahlung von Gewerberaummiete bei Betriebsbeschränkungen aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Vorliegen eines Mietmangels; Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters
BGHXII ZR 75/21Urteil · 13.07.2022
Anspruch auf Zahlung von Gewerberaummiete bei coronabedingter Schließung eines Stehcafés in Backwaren-Filiale
BGHXII ZR 36/21Urteil · 02.03.2022
Ausfall einer Hochzeitsfeier aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Unmöglichkeit der vom Vermieter geschuldeten Leistung; Mangel des Mietgegenstandes; Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Unzumutbarkeit eines Festhaltens an dem unveränderten Vertrag
BGHXII ZR 17/21Urteil · 16.02.2022
Gewerberaummietvertrag: Anpassung des Mietzinses wegen Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie; Geltendmachung der Gewerberaummiete im Urkundenprozess
BGHXII ZR 8/21Urteil · 12.01.2022
Voraussetzungen für die Herabsetzung der Geschäftsmiete im Zeitraum der coronabedingten Geschäftsschließung: Vorliegen eines Mietmangels; Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens an dem unveränderten Vertrag
BGHVIII ZR 258/19Urteil · 24.11.2021
Wohnraummiete: Mietmangel bei nach Abschluss des Vertrags eintretenden erhöhten Lärm- und Schmutzimmissionen vom Nachbargrundstück; Vorliegen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 536 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.