Bundesgerichtshof · Urteil vom 2. März 2022
XII ZR 36/21
Ausfall einer Hochzeitsfeier aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Unmöglichkeit der vom Vermieter geschuldeten Leistung; Mangel des Mietgegenstandes; Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Unzumutbarkeit eines Festhaltens an dem unveränderten Vertrag
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 2. März 2022
- Aktenzeichen
- XII ZR 36/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:020322UXIIZR36.21.0
- Dokumentnummer
- KORE301042022
Amtlicher Leitsatz
1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, BGHZ 232, 178).18
2. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.23
3. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, BGHZ 232, 178).29
4. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar und wie dem gegebenenfalls zu begegnen ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. März 2021 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Anschlussrevision der Kläger ist unbegründet. I.
Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Kläger hätten gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der hälftigen Miete von 1.300 €. Denn der Rechtsgrund für die Zahlung der Miete durch die Kläger sei in Höhe des hälftigen Betrags weggefallen. Die Kläger hätten gemäß Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB iVm § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung dahingehend, dass sie nur noch die Hälfte der Miete zahlen müssten.
Art. 240 § 7 EGBGB, der auf den vorliegenden Vertrag anwendbar sei, erfasse auch eine nichtgewerbliche Nutzung, weshalb auch die Miete von Räumlichkeiten zur Durchführung von Hochzeitsfeierlichkeiten unter die Regelung falle.
Die von den Klägern angemieteten Räume seien infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den vorgesehenen Zweck nicht verwendbar gewesen. Denn aufgrund verschiedener Regelungen in der zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins geltenden Corona-Schutzverordnung sei eine Hochzeit mit der üblichen und auch geplanten Bewirtung von 70 Personen aus mehreren Gründen nicht zulässig gewesen.
Den Klägern sei ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten. Durch die COVID-19-Pandemie sei eine derart gravierende Änderung der Verhältnisse eingetreten, dass es unbillig erscheine, dem Mieter das volle Verwendungsrisiko aufzuerlegen. Eine Vertragsanpassung sei im vorliegenden Fall unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls sachgerecht. Der Nichteintritt des Risikos „Pandemie“ sei Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen. Keine der Parteien habe damit gerechnet, dass die Verwendbarkeit der Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeierlichkeit daran scheitern könnte. Hätten die Parteien dies bedacht, hätten sie sich auf eine beiderseits interessengerechte Verteilung des Risikos geeinigt. Wegen der Zufälligkeit und der Unvorhersehbarkeit - auch des Ausmaßes einer Verwendungseinschränkung gerade am 1. Mai 2020 - sei davon auszugehen, dass die Parteien sich auf eine hälftige Teilung dieses Risikos geeinigt hätten, wenn sie dies in ihre Überlegungen bei Vertragsschluss einbezogen hätten.
Die von der Beklagten vorgeschlagene Anpassung des Vertrags dergestalt, dass die Feier nachgeholt werden könne oder ein übertragbarer Gutschein ausgestellt werde, sei nicht interessengerecht. Es sei nach wie vor nicht absehbar, ob eine Veranstaltung mit 70 Personen in nächster Zeit durchgeführt werden könne. Die Kläger könnten nicht planen und es könne ihnen nicht zugemutet werden, Einladungen auszusprechen, mit dem Risiko, diese wieder zurücknehmen zu müssen. Aus diesem Grund hätten sie sich auch nicht auf einen Alternativtermin noch im Jahr 2020 verweisen lassen müssen.
Eine höhere Zahlung als 1.300 € sei nicht gerechtfertigt. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch die Nichtdurchführung der Veranstaltung Kosten erspart habe, die sie sich im Verhältnis zu den Klägern anrechnen lassen müsse.
Weitergehende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB, oder einer Mietminderung auf „Null“ nach § 536 Abs. 1 BGB stünden den Klägern nicht zu. Beide Ansprüche scheiterten daran, dass der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter lediglich den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit schulde. Die Räume, die die Kläger gemietet hätten, seien aber hierzu geeignet gewesen. Das Risiko, ob die Räume auch tatsächlich genutzt werden könnten, liege beim Mieter. Die hoheitlichen Maßnahmen, die der Verordnungsgeber zur Bekämpfung der Pandemie ergriffen habe, knüpften weder an die Beschaffenheit oder die Lage noch an die generelle Benutzbarkeit der gemieteten Räumlichkeiten an. II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Miete. Sie sind weder nach § 326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der von der Beklagten geschuldeten Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) von ihrer Zahlungsverpflichtung frei geworden noch war die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert. Sie waren auch nicht berechtigt, den Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB oder wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 und 3 BGB zu kündigen. Schließlich steht ihnen auch kein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB auf eine Anpassung des Mietvertrags dahingehend zu, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete vollständig oder zur Hälfte befreit sind.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag rechtlich als Mietvertrag im Sinne von § 535 BGB zu qualifizieren ist. Soweit die Kläger in der Revision (erstmals) die Auffassung vertreten, der Vertrag sei nicht darauf beschränkt gewesen, Räumlichkeiten zur Durchführung der Hochzeitsfeier zur Verfügung zu stellen, sondern habe auch werk- und dienstvertragliche Leistungen der Beklagten umfasst, wird dies von den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Das Berufungsgericht ist aufgrund der von den Klägern vorgelegten Rechnung vom 5. April 2019 davon ausgegangen, dass sich die Beklagte allein zur entgeltlichen Überlassung der dort näher bezeichneten Räume verpflichtet hat und sich der Vertrag damit auf die für einen Mietvertrag kennzeichnenden Hauptleistungspflichten nach § 535 Abs. 1 BGB beschränkt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Weder aus dem Inhalt der Rechnung vom 5. April 2019 noch aus dem bisherigen Vortrag der Parteien ergeben sich tragfähige Hinweise darauf, dass die Parteien zusätzlich noch eine bindende vertragliche Abrede über weitere von der Beklagten zu erbringende Leistungen für die geplante Hochzeitsfeier getroffen haben.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte auf die in einem gerichtlichen Hinweis des Berufungsgerichts aufgeworfene Frage, ob sie Aufwendungen, die bei Durchführung der Hochzeit angefallen wären, erspart habe, vorgetragen hat, dass es sich bei der Zahlung der Kläger um eine Anzahlung für die Miete der Räumlichkeiten gehandelt habe und Reinigungskosten, Kosten für das Catering sowie weitere Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt worden wären. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass es tatsächlich schon zu einer vertraglichen Vereinbarung über weitere Leistungen für die Hochzeitsfeier gekommen ist, die über die bloße Anmietung der Räume hinausgehen. In der Rechnung vom 5. April 2019 findet sich kein Hinweis auf die nunmehr aufgestellte Behauptung der Kläger, es habe sich bei der von ihnen geleisteten Zahlung lediglich um eine „Anzahlung“ gehandelt. Im Übrigen sind die Kläger selbst in ihrem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen vom Vorliegen eines Mietvertrags ausgegangen. Da somit der als übergangen gerügte Vortrag nicht geeignet war, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag zustande gekommen, in Frage zu stellen, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Anschlussrevision auch nicht die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung verletzt, wonach das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kläger nicht gemäß §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB von ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung befreit sind.
Nach § 326 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, falls der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht erbringen muss. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Diese Voraussetzung für das Rücktrittsrecht aus § 326 Abs. 5 BGB ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Beklagten war es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in Nordrhein-Westfalen geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301042022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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