Bürgerliches Gesetzbuch

§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Gesetzestext

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,

2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder

3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 543 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 543 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVIII ZR 211/22Urteil · 29.11.2023
Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
BGHVIII ZR 371/18Urteil · 09.12.2020
Wohnraummiete: Mieteranspruch auf Ersatz von Maklerkosten nach berechtigter Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Vermieters
BGHVIII ZR 231/17Urteil · 19.09.2018
Wohnraummiete: Gleichzeitige fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs; rückwirkende Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei rechtzeitiger Schonfristzahlung; Auslegung der Erklärung des Vermieters bei Verknüpfung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung
BGHVIII ZR 105/17Urteil · 31.01.2018
Vermieterkündigung nach dem Tod des Wohnraummieters: Finanzielle Leistungsunfähigkeit des in das Mietverhältnis Eintretenden als wichtiger Grund zur Kündigung; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bei nur drohender finanzieller Leistungsunfähigkeit; berechtigtes Interesse an einer Untervermietung; Entstehung des berechtigten Interesses nach Abschluss des Mietvertrages
BGHVIII ZR 193/16Urteil · 27.09.2017
Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Zahlung des Mietrückstands; Berechnung des Zahlungsrückstands von mehr als einer Monatsmiete
BGHVIII ZR 73/16Urteil · 09.11.2016
Wohnraummiete: Berücksichtigung von Härtegründen auf Seiten des Mieters im Rahmen der Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung; drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen
BGHVIII ZR 261/15Urteil · 24.08.2016
Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Tilgung der Rückstände durch unverzügliche Aufrechnung; Voraussetzungen der Schonfristzahlung; formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden Heizkostenabrechnung
BGHVIII ZR 173/15Urteil · 29.06.2016
Wohnraummiete: Sozialbehörde als Erfüllungsgehilfe des Mieters bei Erbringung staatlicher Transferleistungen; unpünktliche Mietzahlungen als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 543 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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