Bundesgerichtshof · Beschluss vom 15. August 2012

XII ZR 80/11

Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte Zulassung der Revision; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Ansehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes; Erstreckung der Auskunftspflicht auf illoyale Vermögensminderungen im Zugewinnausgleichsverfahren; Darlegungslast des Auskunftsberechtigten

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
15. August 2012
Aktenzeichen
XII ZR 80/11
Dokumentnummer
KORE301412012

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69 FamFG durch Beschluss zu entscheiden.9

Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012, XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293; vom 29. Februar 2012, XII ZB 198/11, FamRZ 2012, 783 und vom 6. April 2011, XII ZB 553/10, FamRZ 2011, 966).13

2. § 1379 BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB.35

Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 52 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag zur Folgesache Zugewinnausgleich auf Auskunft in Anspruch.

Die Parteien schlossen 1981 die Ehe; im Sommer 2007 trennten sie sich. Der Scheidungsantrag des in der Schweiz lebenden Antragstellers, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde der in Italien lebenden Antragsgegnerin, die sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, am 8. Juni 2009 zugestellt.

Das Amtsgericht hat den in der seit Januar 2010 anhängigen Folgesache gestellten Auskunftsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen, weil der Ehemann Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilt habe und darüber hinaus keine weiteren Auskunftsansprüche der Ehefrau bestünden.

Das Kammergericht hat die Berufung, mit der die Antragsgegnerin die Auskunft auf den Verbleib eines dem Antragsteller im Jahr 2004 zugeflossenen Abfindungsbetrages von 1.000.000 € beschränkt hat, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision. B.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. I.

Das als “Revision“ eingelegte Rechtsmittel ist zulässig.

1. Das Kammergericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, deren Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht von § 72 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen ist (vgl. zu § 545 Abs. 2 ZPO BGH Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05 - NJW-RR 2007, 1509 Rn. 3 mwN), gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a-VO) bejaht. Ferner hat es zutreffend nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Sachrecht angewandt.

2. Allerdings hätte das Kammergericht gemäß § 69 FamFG durch Beschluss entscheiden müssen, weshalb das als Revision bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist.

a) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts findet auf das Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) Anwendung.

Das Scheidungsverfahren ist bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig gemacht worden, so dass gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG altes Verfahrensrecht anzuwenden wäre, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass die hier zur Überprüfung stehende Folgesache Zugewinnausgleich erst im Januar 2010 anhängig gemacht worden ist (vgl. etwa Schulte-Bunert/Weinreich/Schürmann 3. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 12). Abweichend von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind jedoch gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen - wie hier - am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geltenden Vorschriften anzuwenden.

Zwar hat das Amtsgericht das hier angefochtene Teilurteil im Juli 2010, also vor dem in Art. 111 Abs. 5 FGG-RG genannten Stichtag und damit zutreffend auf der Grundlage alten Verfahrensrechts verkündet. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG findet jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 11; Büte FF 2010, 279, 281 f.; Vogel FF 2011, 51, 55; Kemper FPR 2010, 69, 74). Dass Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das Rechtsmittelverfahren einbezieht, ergibt sich nicht nur aus dessen Wortlaut, sondern auch aus der Gesamtregelung des Art. 111 FGG-RG selbst. Das Verfahren im Sinne dieser Norm erfasst die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10 mwN).

Das Kammergericht hätte deswegen nach Eintritt des Stichtages (1. September 2010) die Berufung als Beschwerde i.S.d. § 58 FamFG behandeln und hierüber statt durch Urteil durch Beschluss gemäß § 69 FamFG entscheiden müssen, obgleich Anfechtungsgegenstand das Teilurteil des Amtsgerichts war.

b) Das von der Antragsgegnerin zum Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zulässig. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet auch Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 17; vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 13 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13; zu Art. 111 Abs. 5 FGG-RG: OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891). Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels führt auch nicht zu einer Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 18), weil das Kammergericht auch nach neuem Recht ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hätte zulassen können (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).

Allerdings hat der Senat das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 13 mwN), hier also in Form des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 70 ff. FamFG. II.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301412012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.