Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. Februar 2015

XII ZR 80/13

Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung: Herabsetzung nachehelichen Ehegattenunterhalts nach Änderung der Rechtslage; Tenorierung der Einzelbeträge eines Vorsorgeunterhalts

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
18. Februar 2015
Aktenzeichen
XII ZR 80/13
Dokumentnummer
KORE302992015

Amtlicher Leitsatz

1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).22

2. Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen.28

3. Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982, IVb ZR 311/81, FamRZ 1982, 1187).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich eines monatlich 1.150 € übersteigenden Unterhaltsbetrages zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhalt nur bis zum 2. Juni 2013 geschuldet ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist teilweise begründet. A.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Auch bei Anwendung des § 1578 b Abs. 2 i.V.m. § 313 BGB sei der Unterhalt der Ehefrau nicht zu befristen. Sie habe erhebliche, nicht mehr zu kompensierende ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten. Die Ehefrau habe ihren bereits drei Jahre lang ausgeübten Beruf als Bankkauffrau zu Beginn der Ehe im Alter von 23 Jahren aufgegeben. Ihre fehlende Berufspraxis von nahezu 30 Jahren habe sie nicht mehr aufholen können. Wäre sie weiterhin in ihrem Berufsfeld tätig geblieben, hätte sie mittlerweile eine zumindest mittlere Position in diesem Berufsfeld bekleiden können, während sie nunmehr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters lediglich geringfügig qualifiziert mit entsprechend niedrigem Einkommen tätig sein könnte.

Allerdings sei der Unterhalt nach § 1578 b Abs. 1 BGB gemäß § 313 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, nachdem der Kläger nahezu zwölf Jahre lang Ehegattenunterhalt orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen habe zahlen müssen. Maßgeblich sei dabei das Einkommen, das die Ehefrau ohne die ehebedingten Nachteile jetzt erzielen könnte und zwar als Bankkauffrau in mittlerer Position. Nach dem ab 1. Juli 2012 gültigen Tarifvertrag für das private und öffentliche Bankgewerbe müsse bei ihr von einem Monatsdurchschnittsnettoeinkommen - bereinigt um die Werbungskostenpauschale von 5 % - von etwa 1.950 € ausgegangen werden.

Darauf, dass die Ehefrau in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von bis zu 800 € netto zu erzielen, komme es nicht an. Denn Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit sei auf den eigenangemessenen Bedarf nicht bedarfsmindernd anzurechnen. Zwar werde der Unterhaltsanspruch der Ehefrau über § 313 BGB unter Heranziehung des neuen Unterhaltsrechtes auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Andererseits sei der Ehevertrag über § 313 BGB nur insoweit an die neue Rechtslage anzupassen, als sie gegenüber der damals geltenden Rechtslage zu einer anderen Beurteilung führe. Dies sei hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit der Ehefrau jedoch nicht der Fall. Nach damaliger Rechtslage wäre nach der Anrechnungsmethode erzieltes oder erzielbares Einkommen auf den zugebilligten Unterhaltsbedarf anzurechnen gewesen. Hiervon hätten die vertragsschließenden Parteien jedoch abgesehen, da nach dem Ehevertrag eigenes Einkommen der Ehefrau "durch Erwerbstätigkeit" auf die Unterhaltsleistung nicht angerechnet werden solle. Weil sich die Rechtslage insoweit mit Ausnahme des Wechsels von der Anrechnungsmethode zur Differenzmethode nicht verändert habe, könne eine Vertragsanpassung auch über § 313 BGB nicht zu einer Anrechnung jetziger Erwerbseinkünfte und erst recht nicht zur Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte führen.

Allerdings sei der Ehefrau wegen des mietfreien Wohnens ein objektiver Mietwert von 800 € anzurechnen. Damit reduziere sich der angemessene, nicht gedeckte Unterhaltsbedarf der Ehefrau auf 1.150 €.

Diesem Betrag sei der Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe eines Beitrages für eine private Krankenversicherung entsprechend dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, mithin der Basistarif, zuzurechnen. Gleiches gelte für den Pflegeversicherungsbedarf. Dies ergebe sich nicht nur aus § 1578 Abs. 2 BGB, sondern auch aus dem Gesichtspunkt des Ausgleichs des ehebedingten Nachteils nach § 1578 b BGB. Denn die Ehefrau wäre ohne den ehebedingten Ausstieg aus dem Berufsleben gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Der angemessene Unterhaltsbedarf der Ehefrau erhöhe sich daher um Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf von 510 € bzw. 535 €.

Weiterhin sei ihr ein Mehrbedarf als Altersvorsorgebedarf in Höhe des Rentenversicherungsaufwands zuzubilligen. Bei einem ohne den ehebedingten Nachteil erzielbaren Bruttoeinkommen von 40.534 € wäre dies mit einem Rentenversicherungsbeitrag von 19 % ein monatlicher Betrag von 642 €.

Damit ergebe sich insgesamt ein noch geschuldeter Unterhalt, der über dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von 2.248,66 € monatlich liege, weshalb die Berufung des Klägers nicht durchdringen könne.

In Höhe dieses Unterhalts sei Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 1581 BGB) zumindest zu unterstellen. Es sei nicht ersichtlich, warum zugunsten des Klägers nunmehr von einem geringeren Gewinn vor Steuern als im Durchschnitt für die Jahre 2004 bis 2007 mit 244.781 € ausgegangen werden solle. Insbesondere die vom Kläger konstruierte Praxisgemeinschaft mit der GmbH seiner jetzigen Ehefrau könne dies nicht begründen. Der Kläger sei nach wie vor allein Leistungsträger dieser Praxisgemeinschaft. Die unterschiedliche Verteilung der Kosten zwischen der GmbH und ihm als niedergelassenem Kassenarzt lasse nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung sein zahnärztliches Einkommen geschmälert erscheinen, während die GmbH erhebliche Gewinne erziele. Diese vertragliche Gewinnverlagerung zugunsten seiner jetzigen Ehefrau könne eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers nicht begründen. Die Umsatz- und Gewinnzahlen für 2009 sowohl des Klägers selbst als auch der Praxisgemeinschaft zeigten, dass ohne die gewählte und damit unbeachtliche Gewinnverlagerung von einer zumindest gleichen Einkommenssituation wie in den Vorjahren auszugehen sei. Auch könne die Tatsache, dass mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht begründen, da nicht nachvollziehbar sei, wie es bei der dargestellten Ertragslage der Praxis zu dieser Insolvenz habe kommen müssen. Jedenfalls habe der Kläger nicht vorgetragen, dass die Insolvenz unvermeidbar gewesen sei. Wenn der Kläger durch Ansparabschreibungen vorübergehend seine Steuerlast reduziert habe, um damit seine Liquidität zu erhöhen, so könne er die Belastung aus den erhöhten Steuernachforderungen bei Auflösung der Ansparabschreibungen dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht entgegenhalten, da bei der Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs bereits von der regelmäßigen und nicht reduzierten Steuerlast ausgegangen worden sei. B.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. I.

Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 19 mwN). II.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Verfahren hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau für die Zeit ab 1. November 2011 nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist; Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils ergeben sich nicht (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2011 - XII ZR 170/06 - MDR 2012, 180 Rn. 15 mwN). III.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht von einer Befristung des Unterhalts abgesehen und den Bedarf der Ehefrau auf ihren angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt hat. Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht erzielbares Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht auf ihren Bedarf angerechnet und den Kläger für leistungsfähig erachtet hat. Demgegenüber ist die Behandlung des Vorsorgeunterhalts nicht rechtsbedenkenfrei.

1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus dem Ehevertrag von 1996 im Rahmen der vom Kläger erhobenen Abänderungsklage einer Anpassung nach § 313 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1578 b BGB unterliegt, wird von den Parteien nicht angegriffen und ist im Ergebnis auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 49 f.; s. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302992015

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.