Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze – mit Schenkungsteuer und Rechenbeispielen
Kurzantwort
Wie viel Sie steuerfrei erben, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab (§§ 15, 16 ErbStG): Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn ihr Elternteil verstorben ist), Eltern im Erbfall und Urenkel 100.000 Euro, alle anderen 20.000 Euro. Bei einer Erbschaft zieht das Finanzamt zusätzlich 15.000 Euro für Erbfallkosten ab. Was darüber liegt, kostet 7 bis 50 Prozent Steuer.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Lena Brandt, 34, aus Hamburg hat im Sommer ihren Vater allein beerbt: Konten und Depot, zusammen 600.000 Euro. Die Bank hat das Depot dem Finanzamt gemeldet, wie es das Gesetz vorschreibt; Mitte Oktober 2026 fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung an. Muss sie zahlen, und wie viel? (Fiktives Beispiel.)
Die Antwort: Sie zahlt 20.350 Euro. Ihr Freibetrag als Kind beträgt 400.000 Euro, dazu kommen 15.000 Euro Pauschale für Erbfallkosten. Auf die übrigen 185.000 Euro fallen 11 Prozent Erbschaftsteuer an.
Unten finden Sie die Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 für jeden Verwandtschaftsgrad, alle Steuersätze mit Härteausgleich, die Regeln für Haus und Schenkung und den Stand in Karlsruhe, jede Zahl mit dem Gesetzestext nachgerechnet.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG und keine Steuerberatung (Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von § 2 StBerG).
Die Kurzantwort: Wie viel darf ich steuerfrei erben?
Wie viel Sie steuerfrei erben, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab (§§ 15, 16 ErbStG): Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn ihr Elternteil verstorben ist), Eltern im Erbfall und Urenkel 100.000 Euro, alle anderen 20.000 Euro. Bei einer Erbschaft zieht das Finanzamt zusätzlich 15.000 Euro für Erbfallkosten ab. Was darüber liegt, kostet 7 bis 50 Prozent Steuer.
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Zuletzt geprüft: 3. November 2026. Die Freibeträge gelten in dieser Höhe seit 2009, die Steuersätze seit 2010, die Pauschale von 15.000 Euro seit 2025. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 über zwei Erbschaftsteuer-Verfahren verhandelt, aber noch nicht entschieden; bis dahin gilt das hier beschriebene Recht (Abschnitt „Karlsruhe 2026“).
| Wer erbt oder beschenkt wird | Steuerklasse | Erbschaft: steuerfrei bis | Schenkung: steuerfrei bis |
|---|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 515.000 | 500.000 |
| Kind, Stiefkind; Enkel, wenn sein Elternteil verstorben ist | I | 415.000 | 400.000 |
| Enkel, dessen Elternteil lebt | I | 215.000 | 200.000 |
| Urenkel | I | 115.000 | 100.000 |
| Eltern, Großeltern | I (Erbschaft), II (Schenkung) | 115.000 | 20.000 |
| Geschwister, Nichte, Neffe, Schwiegerkind, Schwiegereltern | II | 35.000 | 20.000 |
| Lebensgefährte ohne Trauschein, Freund, Tante, Onkel | III | 35.000 | 20.000 |
Quelle: §§ 10, 15, 16 ErbStG, Stand 15. Oktober 2026. Annahmen: ein Erwerber, Konten oder Depot, keine Schulden, keine Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren, unbeschränkte Steuerpflicht. Erbschaft: persönlicher Freibetrag plus 15.000 Euro Pauschale für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), die sich mehrere Erben teilen. Schenkung: nur der Freibetrag. Zusätzlich frei bleiben Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), im Erbfall unter Umständen der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) und das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG).
Erbschaftsteuer-Freibeträge und Steuerklassen im Überblick
Besteuert wird jeder Erwerber einzeln (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG); Freibetrag und Steuersatz hängen von seiner Steuerklasse ab, also vom Verhältnis zum Erblasser oder Schenker (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
| Erwerber | Steuerklasse (§ 15 Abs. 1) | Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1) | Versorgungsfreibetrag (§ 17), nur Erbfall |
|---|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 | 256.000, gekürzt um steuerfreie Versorgungsbezüge |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | I | 400.000 | 10.300 bis 52.000 nach Alter, nur bis zum 27. Geburtstag (Tabelle 3) |
| Enkel, deren Elternteil (Kind des Erblassers) verstorben ist | I | 400.000 | keiner |
| Enkel und Stiefenkel, deren Elternteil lebt | I | 200.000 | keiner |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge | I | 100.000 | keiner |
| Eltern und Großeltern bei Erbschaft | I | 100.000 | keiner |
| Eltern und Großeltern bei Schenkung | II | 20.000 | keiner |
| Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | II | 20.000 | keiner |
| Alle übrigen: Lebensgefährten ohne Trauschein, Freunde, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, Pflegekinder (soweit nicht Stiefkind) | III | 20.000 | keiner |
Quelle: § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 ErbStG, Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht. Die Beträge des § 16 Abs. 1 gelten unverändert seit 1. Januar 2009; eingetragene Lebenspartner sind seit 14. Dezember 2010 Ehegatten gleichgestellt. Die Freibeträge gelten für Erbschaft und Schenkung gleichermaßen, außer bei Eltern und Großeltern. Stand 15. Oktober 2026.
Drei Zuordnungen werden oft falsch dargestellt:
- 1.
Eltern und Großeltern: Klasse I mit 100.000 Euro gilt nur, wenn sie von ihrem Kind oder Enkel erben; bei Schenkungen gilt Klasse II mit 20.000 Euro (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- 2.
Tante und Onkel: Erbt der Neffe von seiner Tante, gilt Klasse II (Abkömmling ersten Grades ihrer Geschwister). Erbt die Tante vom Neffen, gilt Klasse III, weil § 15 ErbStG Tanten und Onkel nicht nennt: gleicher Freibetrag, höherer Satz.
- 3.
Lebensgefährten: Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gilt Klasse III, egal wie lange das Paar zusammenlebt.
Nach einer Adoption gelten Steuerklasse I und Steuerklasse II Nr. 1 bis 3 auch gegenüber den leiblichen Verwandten weiter, obwohl die Verwandtschaft bürgerlich-rechtlich erloschen ist (§ 15 Abs. 1a ErbStG).
Versorgungsfreibetrag: 256.000 Euro für Ehegatten, bis 52.000 Euro für Kinder
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, für Kinder und Stiefkinder nach Alter gestaffelt; nicht bei Schenkungen und nicht für Enkel.
Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, die dem Hinterbliebenen aus Anlass des Todes zustehen, etwa einer gesetzlichen Witwen- oder Waisenrente (§ 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ErbStG); bei hoher Rente bleibt wenig oder nichts.
| Alter des Kindes beim Erbfall | Versorgungsfreibetrag in Euro |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 |
| mehr als 5 bis 10 Jahre | 41.000 |
| mehr als 10 bis 15 Jahre | 30.700 |
| mehr als 15 bis 20 Jahre | 20.500 |
| mehr als 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 |
| ab dem 27. Geburtstag | 0 |
Quelle: § 17 Abs. 2 ErbStG, Stand 15. Oktober 2026. Gilt nur bei Erwerb von Todes wegen und nur für Kinder und Stiefkinder (Steuerklasse I Nr. 2), nicht für Enkel. Gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie einer Waisenrente.
Häufiger Fehler: Manche Übersichten lassen den Freibetrag erst „ab 28 Jahren“ entfallen. Das Gesetz gewährt die 10.300 Euro nur „bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“ (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ErbStG), ab dem 27. Geburtstag also nichts mehr. Wäre Lena Brandt 24 statt 34 und bezöge keine Waisenrente, zahlte sie 19.217 statt 20.350 Euro.
Freibetrag pro Elternteil und pro Erbe
Der Freibetrag gilt je Erwerber und gegenüber jedem Erblasser oder Schenker gesondert: Ein Kind kann von Vater und Mutter je 400.000 Euro steuerfrei erhalten; zusammengerechnet wird nur, was binnen zehn Jahren von derselben Person kommt (§ 14 ErbStG).
Die Kehrseite zeigt das Berliner Testament (Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein): Beim ersten Erbfall bleibt der Freibetrag der Kinder gegenüber diesem Elternteil ungenutzt, beim zweiten kommt alles auf einmal. Machen sie den Pflichtteil geltend, zählt er bei ihnen als Erwerb, und der überlebende Elternteil zieht ihn als Nachlassverbindlichkeit ab (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 b, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Mehr in den Regeln für das Berliner Testament und im Muster für ein Berliner Testament. Soweit der Längerlebende an das Testament gebunden war, können die Schlusserben für das noch vorhandene Vermögen des Erstverstorbenen beantragen, dass ihr Verhältnis zu ihm zählt (§ 15 Abs. 3 ErbStG); das hilft etwa seinen Nichten und Neffen.
Erbschaftsteuer-Tabelle: Steuersätze 2026 nach § 19 ErbStG
Besteuert wird der steuerpflichtige Erwerb: der Wert nach Abzug von Schulden, Pauschale, Befreiungen und Freibetrag, abgerundet auf volle 100 Euro (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG).
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich … Euro | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: § 19 Abs. 1 ErbStG, Sätze in dieser Höhe seit 1. Januar 2010, Stand 15. Oktober 2026. Steuerpflichtiger Erwerb: Wert nach Abzug von Schulden, Befreiungen und Freibeträgen, abgerundet auf volle 100 Euro (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG). Der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb und wird durch den Härteausgleich gemildert (§ 19 Abs. 3 ErbStG, Tabelle 6). Für Schenkungen gelten dieselben Sätze.
Der Satz der erreichten Stufe gilt für den ganzen Betrag: In Klasse I kosten 300.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb 11 Prozent, also 33.000 Euro; bei 310.000 Euro wären es 15 Prozent auf alles, 46.500 Euro. Der Härteausgleich verhindert diesen Sprung: Es fallen 38.000 Euro an.
| Steuerpflichtiger Erwerb in Euro | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 10.000 | 700 (7 %) | 1.500 (15 %) | 3.000 (30 %) |
| 50.000 | 3.500 (7 %) | 7.500 (15 %) | 15.000 (30 %) |
| 75.000 | 5.250 (7 %) | 11.250 (15 %) | 22.500 (30 %) |
| 80.000 | 7.750 (HA) | 13.750 (HA) | 24.000 (30 %) |
| 100.000 | 11.000 (11 %) | 20.000 (20 %) | 30.000 (30 %) |
| 150.000 | 16.500 (11 %) | 30.000 (20 %) | 45.000 (30 %) |
| 200.000 | 22.000 (11 %) | 40.000 (20 %) | 60.000 (30 %) |
| 300.000 | 33.000 (11 %) | 60.000 (20 %) | 90.000 (30 %) |
| 310.000 | 38.000 (HA) | 65.000 (HA) | 93.000 (30 %) |
| 400.000 | 60.000 (15 %) | 100.000 (25 %) | 120.000 (30 %) |
| 500.000 | 75.000 (15 %) | 125.000 (25 %) | 150.000 (30 %) |
| 600.000 | 90.000 (15 %) | 150.000 (25 %) | 180.000 (30 %) |
| 620.000 | 100.000 (HA) | 160.000 (HA) | 186.000 (30 %) |
| 1.000.000 | 190.000 (19 %) | 300.000 (30 %) | 300.000 (30 %) |
| 5.000.000 | 950.000 (19 %) | 1.500.000 (30 %) | 1.500.000 (30 %) |
| 10.000.000 | 2.300.000 (23 %) | 3.500.000 (35 %) | 4.800.000 (HA) |
| 30.000.000 | 9.000.000 (30 %) | 12.900.000 (43 %) | 15.000.000 (50 %) |
Berechnet mit § 19 Abs. 1 und 3 ErbStG, Stand 15. Oktober 2026. Steuerpflichtiger Erwerb ist der Betrag nach Abzug aller Freibeträge und der Pauschale. In Klammern der Steuersatz; „HA“ heißt: Der Härteausgleich senkt die Steuer unter den vollen Satz der Stufe. Die Werte gelten für Erbschaften und Schenkungen.
Härteausgleich: warum 1 Euro über der Grenze nicht teuer wird
Der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) begrenzt die Mehrsteuer beim Überschreiten einer Wertgrenze. Das Finanzamt setzt den niedrigeren von zwei Werten an:
- 1.
die Steuer nach dem vollen Satz der erreichten Stufe;
- 2.
die Steuer an der überschrittenen Wertgrenze plus die Hälfte des Betrags darüber (bei einem Satz bis 30 Prozent) oder plus drei Viertel davon (bei einem Satz über 30 Prozent).
Nach den amtlichen Hinweisen ist er „fester Bestandteil der Tarifvorschrift“ und gilt auch bei fiktiven Berechnungen wie der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG (H E 19).
Rechenbeispiel (fiktiv): Paul Hartmann erbt von seiner Tante ein Depot über 337.000 Euro. Als Neffe gehört er zu Klasse II.
- —
Steuerpflichtig: 337.000 minus 15.000 Euro Pauschale minus 20.000 Euro Freibetrag = 302.000 Euro.
- —
Voller Satz: 25 Prozent (Stufe bis 600.000 Euro) = 75.500 Euro.
- —
Ausgleichsrechnung: 20 Prozent auf 300.000 Euro = 60.000 Euro, plus die Hälfte der 2.000 Euro darüber = 61.000 Euro.
- —
Ergebnis: 61.000 Euro statt 75.500 Euro, 14.500 Euro weniger.
Der Ausgleich greift in Klasse II an dieser Grenze bis 359.900 Euro. Erbte Lena Brandt 1.030.000 Euro, wären 615.000 Euro steuerpflichtig, zu 19 Prozent 116.850 Euro; mit Härteausgleich zahlt sie 90.000 Euro (15 Prozent auf 600.000 Euro) plus die Hälfte der 15.000 Euro darüber, also 97.500 Euro.
| Überschrittene Wertgrenze in Euro | Klasse I: Härteausgleich bei Erwerb von … bis … Euro | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 | 75.100 bis 82.600 | 75.100 bis 87.400 | – (gleicher Satz) |
| 300.000 | 300.100 bis 334.200 | 300.100 bis 359.900 | – (gleicher Satz) |
| 600.000 | 600.100 bis 677.400 | 600.100 bis 749.900 | – (gleicher Satz) |
| 6.000.000 | 6.000.100 bis 6.888.800 | 6.000.100 bis 6.749.900 | 6.000.100 bis 10.799.900 |
| 13.000.000 | 13.000.100 bis 15.260.800 | 13.000.100 bis 14.857.100 | – (gleicher Satz) |
| 26.000.000 | 26.000.100 bis 29.899.900 | 26.000.100 bis 28.437.400 | – (gleicher Satz) |
Quelle: § 19 Abs. 3 ErbStG; Obergrenzen wie in den amtlichen Hinweisen H E 19 im Erbschaftsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums, von Lulius mit einer eigenen Umsetzung des § 19 ErbStG nachgerechnet, alle Grenzwerte identisch. Untergrenze ist der erste volle 100-Euro-Betrag über der Wertgrenze, weil der Erwerb auf 100 Euro abgerundet wird. In Klasse III ändert sich der Satz nur an der Grenze von 6.000.000 Euro (von 30 auf 50 Prozent). Stand 15. Oktober 2026.
Was 2026 neu ist: am Tarif nichts, die Pauschale seit 2025
2026 hat sich für Erben nichts geändert, auch die Steuerklassen gelten unverändert seit Dezember 2010. Zuletzt stieg die Pauschale für Bestattung, Grabmal, Grabpflege und Nachlassabwicklung für Erbfälle seit 1. Januar 2025 auf 15.000 Euro, vorher 10.300 Euro (Jahressteuergesetz 2024; § 10 Abs. 5 Nr. 3, § 37 Abs. 21 ErbStG). Bodenrichtwerte gehen seit 1. Oktober 2026 elektronisch an die Finanzbehörden (§ 179 S. 2 BewG), ohne Folgen für die Bewertung.
Wie viel Erbschaftsteuer zahle ich? Tabelle nach Nachlass und Verwandtschaft
Tabelle 7 gilt für einen Alleinerben. Erben mehrere, rechnet jeder mit seinem Anteil; weil die Pauschale dann geteilt wird, liegt die Steuer etwas höher als in der Zeile für den Anteil.
| Nachlass in Euro | Ehegatte | Kind | Enkel (Elternteil lebt) | Eltern (Erbfall) | Geschwister, Nichte, Neffe | Lebensgefährte, Freund |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 100.000 | 0 | 0 | 0 | 0 | 9.750 | 19.500 |
| 150.000 | 0 | 0 | 0 | 2.450 | 23.000 | 34.500 |
| 200.000 | 0 | 0 | 0 | 9.350 | 33.000 | 49.500 |
| 250.000 | 0 | 0 | 2.450 | 14.850 | 43.000 | 64.500 |
| 300.000 | 0 | 0 | 9.350 | 20.350 | 53.000 | 79.500 |
| 400.000 | 0 | 0 | 20.350 | 31.350 | 91.250 | 109.500 |
| 500.000 | 0 | 9.350 | 31.350 | 57.750 | 116.250 | 139.500 |
| 600.000 | 9.350 | 20.350 | 57.750 | 72.750 | 141.250 | 169.500 |
| 750.000 | 25.850 | 50.250 | 80.250 | 107.500 (HA) | 207.500 (HA) | 214.500 |
| 1.000.000 | 72.750 | 87.750 | 149.150 | 168.150 | 289.500 | 289.500 |
| 1.500.000 | 187.150 | 206.150 | 244.150 | 263.150 | 439.500 | 439.500 |
| 2.000.000 | 282.150 | 301.150 | 339.150 | 358.150 | 589.500 | 589.500 |
| 3.000.000 | 472.150 | 491.150 | 529.150 | 548.150 | 889.500 | 889.500 |
| 5.000.000 | 852.150 | 871.150 | 909.150 | 928.150 | 1.489.500 | 1.489.500 |
Annahmen: ein Erbe, Steuerwert gleich Nachlasswert, keine Schulden, Pauschale von 15.000 Euro abgezogen; ohne Versorgungsfreibetrag, Familienheim, Hausrat und Zugewinnausgleich. „HA“: Härteausgleich angewandt. Berechnet mit §§ 10, 15, 16, 19 ErbStG, Stand 15. Oktober 2026. Beim Ehegatten kann die Steuer deutlich niedriger sein, wenn ein Versorgungsfreibetrag übrig bleibt oder die fiktive Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei ist (§ 5 Abs. 1 ErbStG).
Beispiel 300.000 Euro: Ehegatten und Kinder zahlen nichts, Enkel 9.350 Euro, Eltern 20.350 Euro, Geschwister 53.000 Euro, Lebensgefährten 79.500 Euro. Ein Haus für 500.000 Euro, in das das Kind nicht selbst einzieht, kostet 9.350 Euro; als Familienheim kann es steuerfrei bleiben.
Erbschaftsteuer berechnen: in 8 Schritten
So rechnet das Finanzamt bei jeder Erbschaft und, ohne Pauschale und Versorgungsfreibetrag, bei jeder Schenkung:
- 1.
Vermögen bewerten zum Todestag oder Tag der Schenkung (§§ 9, 11, 12 ErbStG): Konten mit dem Stand an diesem Tag, Immobilien mit dem festgestellten Grundbesitzwert.
- 2.
Nachlassverbindlichkeiten abziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG): Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteile und die Erbfallkosten, ohne Nachweis 15.000 Euro je Erbfall.
- 3.
Befreiungen abziehen: Hausrat, Familienheim, Pflegefreibetrag (§ 13 ErbStG), 10 Prozent Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG), beim Ehegatten die fiktive Zugewinnausgleichsforderung (§ 5 ErbStG).
- 4.
Freibeträge abziehen: persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG), im Erbfall gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG).
- 5.
Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren hinzurechnen (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
- 6.
Auf volle 100 Euro abrunden (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG).
- 7.
Steuersatz der erreichten Stufe auf den ganzen Betrag anwenden, dann den Härteausgleich prüfen (§ 19 Abs. 1, 3 ErbStG).
- 8.
Steuer auf frühere Erwerbe abziehen, mindestens aber die Steuer für den letzten Erwerb allein ansetzen und höchstens die Hälfte dieses Erwerbs (§ 14 Abs. 1 S. 2 bis 4, Abs. 3 ErbStG).
Für Lena Brandt: 600.000 minus 15.000 Euro Pauschale minus 400.000 Euro Freibetrag (keine Schulden, Vorschenkungen oder Versorgungsfreibetrag): 185.000 Euro steuerpflichtig. Stufe bis 300.000 Euro, Klasse I: 11 Prozent = 20.350 Euro. Der Härteausgleich greift nicht; in Klasse I wirkt er an dieser Grenze nur bis 82.600 Euro (Tabelle 6).
Oft übersehen: Wer dem Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, erhält bis zu 20.000 Euro steuerfrei, soweit das als angemessenes Entgelt gilt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Und wurde geerbtes Vermögen in den letzten zehn Jahren schon einmal innerhalb der Steuerklasse I versteuert erworben, ermäßigt sich die Steuer darauf um 50 bis 10 Prozent (§ 27 ErbStG).
Mehrere Erben: erst die Quote, dann die Steuer pro Person
Jeder Erbe versteuert seinen Anteil, mit eigenem Freibetrag und eigener Steuerklasse. Ohne Testament ergibt sich der Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge; die Quote als Bruch und in Euro zeigt der kostenlose Erbteilsrechner. Die Steuer rechnet er nicht; dafür gelten die Schritte oben.
Die Pauschale von 15.000 Euro gibt es je Erbfall nur einmal; mehrere Erwerber teilen sie, auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte (BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23, Leitsatz 1, Rn. 15, 19). Wie geteilt wird, regelt das Gesetz nicht; einigen sich die Erwerber, legt die Finanzverwaltung ihre Aufteilung zugrunde (R E 10.9 Abs. 3 S. 4 ErbStR 2019). Einen Nachweis, dass überhaupt Kosten anfielen, verlangt die Pauschale nicht (BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20).
Beispiel (fiktiv): Ein verwitweter Vater hinterlässt ohne Testament 1,2 Millionen Euro und zwei Kinder. Jedes erbt 600.000 Euro, zieht bei hälftiger Teilung 7.500 Euro Pauschale und seinen Freibetrag von 400.000 Euro ab: 192.500 Euro zu 11 Prozent ergeben 21.175 Euro je Kind, zusammen 42.350 Euro.
Haus und Wohnung erben: Familienheim, Wert, Stundung
Familienheim für Ehegatten und Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Der Erwerb bleibt ohne Flächen- oder Wertgrenze steuerfrei, wenn der Erblasser die Wohnung (in Deutschland, der EU oder dem EWR) bis zum Erbfall selbst bewohnt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war, etwa durch Pflegebedürftigkeit (R E 13.4 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019), der Ehegatte sie unverzüglich selbst bezieht und sie nicht wegen des Testaments an einen Dritten weitergeben muss.
Familienheim für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Für Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder gilt dasselbe, aber nur, „soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt“. Oft heißt es, über 200 Quadratmetern sei das ganze Haus steuerpflichtig. Das stimmt nicht: Die Befreiung ist auf 200 Quadratmeter begrenzt, frei bleibt der entsprechende Anteil (R E 13.4 Abs. 7 S. 3 ErbStR 2019, H E 13.4 Beispiele 1, 2). Enkel mit lebenden Eltern, Eltern und Geschwister erhalten die Befreiung nicht.
Selbst einziehen, zehn Jahre bleiben. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren auf, etwa durch Vermietung oder Verkauf, entfällt die Befreiung rückwirkend, außer aus zwingenden Gründen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG). „Unverzüglich“ heißt regelmäßig binnen sechs Monaten, starr ist die Frist aber nicht; danach muss der Erwerber die Verzögerung darlegen, eine Renovierung entschuldigt nur ausnahmsweise (BFH, Urteil vom 28.05.2019, II R 37/16; Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/25). Wer die Wohnung Angehörigen überlässt oder gar nicht einzieht, bekommt keine Befreiung (BFH, Urteile vom 05.10.2016, II R 32/15, und vom 23.06.2015, II R 13/13). Schulden zum befreiten Familienheim sind nicht abziehbar (§ 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG).
Rechenbeispiel Witwe (fiktiv): Monika Albers, 71, erbt als testamentarische Alleinerbin das selbst bewohnte Einfamilienhaus (160 Quadratmeter, Grundbesitzwert 640.000 Euro) sowie 410.000 Euro auf Konten und im Depot. Das Haus ist steuerfrei, vom Geldvermögen bleiben nach der Pauschale 395.000 Euro, weniger als ihr Freibetrag: 0 Euro Steuer. Verkauft sie nach vier Jahren ohne zwingenden Grund, sind rückwirkend 535.000 Euro zu versteuern, zu 15 Prozent 80.250 Euro, wenn ihre Witwenrente den Versorgungsfreibetrag ganz aufzehrt. Ohne steuerfreie Hinterbliebenenbezüge blieben 279.000 Euro zu 11 Prozent, also 30.690 Euro. Die tatsächliche Steuer liegt dazwischen; der Zugewinn (§ 5 ErbStG) kann sie weiter senken.
Vergleich Tochter (fiktiv): Erbt eine Tochter ein Haus mit demselben Wert, aber 240 Quadratmetern Wohnfläche, und zieht sie selbst ein, sind 200/240 = 5/6 befreit: rund 533.333 Euro bleiben frei, rund 106.667 Euro sind steuerpflichtig, bevor Freibetrag und Pauschale abgehen.
Wert der Immobilie. Das Finanzamt am Ort der Immobilie stellt den Grundbesitzwert zum Todestag fest (§ 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 BewG): Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser in der Regel im Vergleichswertverfahren, Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke mit üblicher Miete im Ertragswertverfahren, sonst im Sachwertverfahren, gestützt auf Daten der Gutachterausschüsse (§§ 177, 182 BewG). Einen niedrigeren Wert weisen Sie per Gutachten (Gutachterausschuss oder zertifizierter Sachverständiger) oder mit einem Kaufpreis aus dem Jahr vor oder nach dem Todestag nach (§ 198 BewG).
Vermietete Wohnungen setzt das Finanzamt nur mit 90 Prozent an (§ 13d ErbStG). Stundung: Kann ein Erbe die Steuer für Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, nur durch dessen Verkauf aufbringen, wird sie auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet, bei Erbschaften zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
Schenkungsteuer: dieselben Freibeträge, fünf Unterschiede
Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen im selben Gesetz; Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze gelten für Schenkungen genauso (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG). Fünf Punkte unterscheiden sich.
| Punkt | Erbschaft | Schenkung | Norm (ErbStG) |
|---|---|---|---|
| Eltern und Großeltern als Empfänger | Klasse I, Freibetrag 100.000 Euro | Klasse II, Freibetrag 20.000 Euro | § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4, 5 |
| Versorgungsfreibetrag | Ehegatte 256.000 Euro, Kinder bis 52.000 Euro (gekürzt um steuerfreie Versorgungsbezüge) | keiner | § 17 |
| Pauschale für Erbfallkosten | 15.000 Euro je Erbfall ohne Nachweis | keine | § 10 Abs. 5 Nr. 3 |
| Familienheim | Ehegatte ohne Flächengrenze, Kinder bis 200 m² Wohnfläche (darüber anteilig); jeweils zehn Jahre selbst bewohnen | nur zwischen Ehegatten und Lebenspartnern, ohne Flächengrenze, ohne Behaltensfrist | § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c |
| Steuerschuldner und Anzeige | der Erwerber; der Nachlass haftet bis zur Auseinandersetzung; Anzeige binnen drei Monaten ab Kenntnis | Beschenkter und Schenker, beide anzeigepflichtig; zahlt der Schenker die Steuer, wird sie dem Geschenk hinzugerechnet | § 20 Abs. 1, 3; § 30 Abs. 1, 2; § 10 Abs. 2 |
| Zusammenrechnung über zehn Jahre | ja | ja | § 14 |
Quelle: ErbStG in der geltenden Fassung, Stand 15. Oktober 2026. Hausrat und andere bewegliche Gegenstände sind in beiden Fällen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG befreit: in Klasse I Hausrat bis 41.000 Euro und andere Gegenstände bis 12.000 Euro, in Klasse II und III beides zusammen bis 12.000 Euro, nicht aber Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
| Schenkung in Euro | an Ehegatten | an Kind | an Enkel (Elternteil lebt) | an Eltern | an Geschwister | an Lebensgefährten, Freund |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 50.000 | 0 | 0 | 0 | 4.500 | 4.500 | 9.000 |
| 100.000 | 0 | 0 | 0 | 13.750 (HA) | 13.750 (HA) | 24.000 |
| 200.000 | 0 | 0 | 0 | 36.000 | 36.000 | 54.000 |
| 300.000 | 0 | 0 | 11.000 | 56.000 | 56.000 | 84.000 |
| 400.000 | 0 | 0 | 22.000 | 95.000 | 95.000 | 114.000 |
| 500.000 | 0 | 11.000 | 33.000 | 120.000 | 120.000 | 144.000 |
| 600.000 | 11.000 | 22.000 | 60.000 | 145.000 | 145.000 | 174.000 |
| 1.000.000 | 75.000 | 90.000 | 152.000 | 294.000 | 294.000 | 294.000 |
Annahmen: Geldschenkung, keine früheren Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren, keine Pauschale (die gibt es nur im Erbfall); Eltern als Beschenkte in Klasse II. „HA“: Härteausgleich angewandt. Berechnet mit §§ 15, 16, 19 ErbStG, Stand 15. Oktober 2026.
Drei Fälle aus der Familie (fiktiv):
- —
Wohnung an die Tochter: Ursula Krämer schenkt ihrer Tochter ihre Eigentumswohnung (Steuerwert 520.000 Euro). Nach dem Freibetrag bleiben 120.000 Euro, zu 11 Prozent 13.200 Euro. Gehört die Wohnung beiden Eltern je zur Hälfte und schenken beide ihren Anteil, erhält die Tochter von jedem 260.000 Euro, jeweils unter dem Freibetrag: 0 Euro.
- —
Geld an die Mutter: Felix schenkt seiner Mutter 60.000 Euro, nicht als Unterhalt. Eltern stehen bei Schenkungen in Klasse II: 40.000 Euro über dem Freibetrag zu 15 Prozent ergeben 6.000 Euro. Erbte sie denselben Betrag von ihm, fiele in Klasse I mit 100.000 Euro Freibetrag keine Steuer an.
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Haus an den Ehegatten: Das selbst bewohnte Haus kann ein Ehegatte dem anderen zu Lebzeiten unabhängig von Wert und Fläche steuerfrei übertragen, ohne gesetzliche Behaltensfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
Steuerfrei bleiben außerdem die üblichen Gelegenheitsgeschenke, Zuwendungen für den angemessenen Unterhalt oder die Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12, 14 ErbStG) und Geld, das eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen bis zur Höhe des Pflegegelds erhält (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG).
Die 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG: kein Freibetrag „pro Jahr“
Der Freibetrag gilt nicht pro Jahr, sondern für alles, was ein Erwerber binnen zehn Jahren von derselben Person erhält, auch wenn auf eine Schenkung eine Erbschaft folgt. Die Erwerbe werden mit ihrem damaligen Wert zusammengerechnet; von der Steuer auf die Summe wird die Steuer abgezogen, die auf die früheren Erwerbe nach heutigem Recht anfiele, oder die tatsächlich gezahlte, wenn sie höher war (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
Rechenbeispiel (fiktiv): Petra Wolff schenkt ihrem Sohn Jonas am 15. März 2020 300.000 Euro, steuerfrei, weil unter 400.000 Euro. Am 10. September 2026 stirbt sie, Jonas erbt weitere 350.000 Euro. Erwerb 2026 nach Pauschale: 335.000 Euro; plus Schenkung: 635.000 Euro; minus Freibetrag: 235.000 Euro; zu 11 Prozent 25.850 Euro. Abzuziehen ist nichts, denn auf die Schenkung allein fiele keine Steuer an. Hätte sie am 1. September 2016 geschenkt, mehr als zehn Jahre vor ihrem Tod, zahlte Jonas 0 Euro.
Abgeschmolzen wird dabei nichts. Das tut nur die Pflichtteilsergänzung, um ein Zehntel je Jahr, bei Schenkungen an den Ehegatten erst ab Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Was enterbten Angehörigen zusteht, erklärt der Beitrag zu Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung.
Ausschlagen ist kein Schenken (§ 517 BGB). Wer ausschlägt, damit die Erbschaft etwa an die eigenen Kinder fällt, schenkt ihnen nichts; sie erben vom Erblasser, mit ihrem Freibetrag ihm gegenüber. Eine Abfindung für die Ausschlagung gilt als Erwerb vom Erblasser (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Fristen und Form erklärt der Beitrag Erbe ausschlagen: Frist und Ablauf.
Nießbrauch oder Wohnrecht. Behält sich der Schenker ein lebenslanges Nutzungsrecht vor, mindert dessen Kapitalwert den Erwerb; ein Abzugsverbot gibt es seit 2009 nicht mehr (§ 25 ErbStG ist weggefallen). Er richtet sich nach Alter und Geschlecht des Berechtigten (Vervielfältiger des Bundesfinanzministeriums); stirbt der Berechtigte früh, wird auf Antrag berichtigt (§ 14 BewG).
Rechenbeispiele: Kind, Witwe, Enkelin, Bruder, Neffe, Schenkung
Alle Namen sind erfunden, Annahmen wie oben; die übrigen Fälle stehen in den Abschnitten oben.
Enkelin erbt ein Depot: Mia Kaya, 19, erbt von ihrem Großvater ein Depot über 260.000 Euro; ihre Mutter lebt. 260.000 minus 15.000 Euro Pauschale minus 200.000 Euro Freibetrag ergibt 45.000 Euro, zu 7 Prozent 3.150 Euro. Wäre ihre Mutter vorverstorben, stünde Mia der Kinderfreibetrag von 400.000 Euro zu: 0 Euro.
Bruder erbt eine vermietete Wohnung: Thomas Lenz erbt laut Testament von seiner kinderlosen Schwester eine vermietete Eigentumswohnung (Steuerwert 200.000 Euro), 30.000 Euro Guthaben und Hausrat für 8.000 Euro. Die Wohnung zählt mit 90 Prozent, also 180.000 Euro (§ 13d ErbStG); der Hausrat ist in Klasse II bis 12.000 Euro frei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG). 180.000 plus 30.000 Euro, minus 15.000 Euro Pauschale und 20.000 Euro Freibetrag, ergibt 175.000 Euro, zu 20 Prozent 35.000 Euro; ohne den Abschlag wären es 39.000 Euro.
Gegenprobe Lebensgefährtin: Erbte die unverheiratete Lebensgefährtin der Schwester dasselbe, gälte Klasse III: 175.000 Euro zu 30 Prozent, also 52.500 Euro. Als Ehefrau oder eingetragene Lebenspartnerin hätte sie mit 500.000 Euro Freibetrag 0 Euro gezahlt.
Anzeige, Erklärung, Fristen: Was Erben dem Finanzamt melden müssen
Anzeige binnen drei Monaten. Jeden Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, muss der Erwerber binnen drei Monaten, nachdem er davon erfahren hat, dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen; bei Schenkungen ist auch der Schenker verpflichtet (§ 30 Abs. 1, 2 ErbStG). Was sie enthalten soll, bis hin zu Steuer-Identifikationsnummern und früheren Zuwendungen, nennt § 30 Abs. 4 ErbStG.
Keine Anzeige nötig ist, wenn der Erwerb auf einem Testament oder Erbvertrag beruht, das ein deutsches Gericht, ein Notar oder ein Konsul eröffnet hat, und sich das Verhältnis zum Erblasser zweifelsfrei daraus ergibt, außer zum Erwerb gehören Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen. Auch gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen sind nicht anzuzeigen (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Ob sie entfällt, wenn der Erwerb erkennbar unter dem Freibetrag liegt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; im Zweifel zeigen Sie an.
Erklärung nur auf Aufforderung. Die Erbschaftsteuererklärung geben Sie ab, wenn das Finanzamt Sie mit einer Frist von mindestens einem Monat dazu auffordert; Miterben können gemeinsam erklären, ein Testamentsvollstrecker erklärt für die Erben (§ 31 Abs. 1, 4, 5 ErbStG). Selbst berechnete Steuer ist binnen eines Monats nach Abgabe zu zahlen (§ 31 Abs. 7 ErbStG).
Wer zahlt. Steuerschuldner ist der Erwerber, bei Schenkungen auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Wer Geerbtes vor Zahlung der Steuer verschenkt, macht den Beschenkten in Höhe des Geschenks haftbar (§ 20 Abs. 5 ErbStG).
Verjährung. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Hinterziehung zehn, bei Leichtfertigkeit fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Ist eine Anzeige zu erstatten, beginnt sie erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige eingeht, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Entstehungsjahr (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO); bei Erbschaften nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Erwerber vom Erwerb erfahren hat, bei Schenkungen nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt davon erfahren hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1, 2 AO). Eine nicht angezeigte Schenkung verjährt deshalb praktisch nicht, solange der Schenker lebt und das Finanzamt nichts weiß; die Faustregel „vier Jahre nach dem Todesjahr“ greift zu kurz.
Woher das Finanzamt von Ihrer Erbschaft erfährt
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Banken und Vermögensverwalter melden Konten, Depots und Schließfächer des Verstorbenen binnen eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall, samt Zinsen bis zum Todestag; Werte bis insgesamt 5.000 Euro bleiben ungemeldet (§ 33 Abs. 1 ErbStG, § 1 Abs. 1, 4 Nr. 2 ErbStDV).
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Versicherungen melden vor einer Auszahlung an andere als den Versicherungsnehmer (§ 33 Abs. 3 ErbStG); Leistungen an Bezugsberechtigte sind selbst Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
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Standesämter melden Sterbefälle, Gerichte und Notare Erbscheine, eröffnete Testamente, Erbauseinandersetzungen und beurkundete Schenkungen (§ 34 ErbStG). Dass Notare künftig elektronisch melden, ist verkündet, aber noch nicht in Kraft (Stand 15. Oktober 2026).
Karlsruhe 2026: Was das Bundesverfassungsgericht prüft
Stand der Verfahren: verhandelt, nicht entschieden. Zuletzt geprüft: 3. November 2026.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 12. Oktober 2026 (1 BvF 1/23) und am 13. Oktober 2026 (1 BvR 804/22) mündlich verhandelt. Einen Verkündungstermin hat das Gericht nicht bekanntgegeben; die Pressemitteilungen bis Nr. 69/2026 vom 23. Oktober 2026 nennen keinen. In seiner Jahresvorschau „Geplante Entscheidungen für das Jahr 2026“ führt es die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22, nicht aber den bayerischen Antrag 1 BvF 1/23; ein Termin ist das nicht. Urteilsverkündungen kündigt das Gericht üblicherweise vorher per Pressemitteilung an. Bis zu einer Entscheidung gelten Freibeträge, Steuersätze und alle übrigen Regeln dieses Beitrags unverändert.
1 BvF 1/23, „Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen“. Die Bayerische Staatsregierung greift die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1) und die Steuersätze (§ 19 Abs. 1) an: Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz, eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich (Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG); das Aufkommen steht den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG). Materiell seien Freibeträge und Steuersätze „nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst“ worden, die Freibeträge müssten „das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen“ (Pressemitteilung Nr. 48/2026).
1 BvR 804/22, „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“. Ein Mann, der von seiner Tante nur Privatvermögen geerbt hat, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen, hält es für verfassungswidrig, dass betriebliches Vermögen weitgehend verschont wird, sein Erwerb aber nicht (Pressemitteilung Nr. 49/2026). Laut Gliederung prüft der Senat unter anderem statistische Daten zur Verteilung begünstigter und nicht begünstigter Vermögen, § 203 BewG, die §§ 13a bis 13c, 19, 19a und 28a ErbStG sowie „Gestaltungsmöglichkeiten“.
Was bisher geschah. 2006 erklärte das Gericht § 19 Abs. 1 ErbStG für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz, weil einheitliche Sätze auf uneinheitlich bewertetes Vermögen trafen (Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02); 2014 beanstandete es die Verschonung von Betriebsvermögen und bejahte dabei die Bundeskompetenz für diese Regeln (Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12). Beide Male galt das alte Recht bis zur Neuregelung weiter. Eine Prognose lässt sich daraus nicht ableiten.
Was das für Sie heißt. Die Steuer entsteht mit dem Tod (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Abwarten ändert an ihr nichts. Für geplante Schenkungen folgt aus den Verfahren keine Empfehlung „jetzt“ oder „später“, denn der Ausgang ist in beide Richtungen offen.
Bescheid offenhalten: Vorläufigkeitsvermerk und Einspruch
Einen neuen Bescheid halten Sie so offen:
- 1.
Vorläufigkeitsvermerk prüfen. Das Finanzamt kann die Steuer vorläufig festsetzen, soweit die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO). Enthält Ihr Bescheid einen solchen Vermerk zu den Karlsruher Verfahren, bleibt er insoweit offen.
- 2.
Sonst Einspruch einlegen. Fehlt der Vermerk, können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO) und ihn auf 1 BvF 1/23 oder 1 BvR 804/22 stützen. Dann ruht das Einspruchsverfahren insoweit kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO).
Wie ein Einspruch aufgebaut ist, erklärt der Beitrag zum Einspruch gegen den Steuerbescheid; das Fristende ermittelt der kostenlose Einspruchsfrist-Rechner.
Reformpläne: SPD-Lebensfreibetrag und was die Regierung sagt
Noch nicht beschlossen. Zuletzt geprüft: 15. Oktober 2026.
Die folgenden Vorschläge sind kein geltendes Recht. Geltendes Recht ändert sich erst, wenn ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Stand 15. Oktober 2026 gibt es zur Erbschaftsteuer nicht einmal einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Alle Zahlen außerhalb dieses Abschnitts beruhen auf dem geltenden Gesetz.
Das SPD-Papier „FairErben“. Im Januar 2026 haben vier SPD-Bundestagsabgeordnete, darunter der Generalsekretär der Partei, ein Konzeptpapier vorgelegt, das der SPD-Parteivorstand in seinem Flugblatt (Stand 13. Januar 2026) „Impulspapier“ nennt; es ist weder Parteitagsbeschluss noch Gesetzentwurf. Die Kernpunkte:
- —
ein Lebensfreibetrag von 1 Million Euro pro Person (900.000 Euro für Erwerbe in der Familie plus 100.000 Euro für Erwerbe von anderen), auch für Schenkungen, anstelle der alle zehn Jahre neu nutzbaren Freibeträge;
- —
eine einzige Steuerklasse mit progressiven Sätzen, deren Höhe das Papier nicht nennt;
- —
das selbst bewohnte Familienheim der Eltern soll „weiterhin steuerfrei vererbt werden“ können;
- —
ein Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro, Wegfall von Options- und Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung, Stundung auf bis zu 20 Jahre für Unternehmen, die Arbeitsplätze erhalten;
- —
die Verfasser erwarten „einen zunächst kleinen einstelligen Milliarden-Betrag an Steuermehreinnahmen pro Jahr“ für die Länder.
Eine Steuer nach dem Papier lässt sich nicht berechnen, weil es keine Sätze nennt. Der Erwerb des Neffen aus dem Härteausgleich-Beispiel läge unter dem vorgeschlagenen Lebensfreibetrag.
Was die Bundesregierung sagt. Auf die Frage, ob sie Freibeträge und Steuerklassen anpassen will, antwortete das Bundesfinanzministerium am 1. Dezember 2025: „Konkrete Maßnahmen im Sinne der Fragestellung sind aktuell nicht geplant.“ (BT-Drs. 21/3136, Frage 13). Zum SPD-Vorstoß hieß es am 22. Januar 2026: „Zu Vorschlägen der Fraktionen im Deutschen Bundestag nimmt die Bundesregierung keine Stellung.“ (BT-Drs. 21/3772, Fragen 10, 11).
Im Bundestag liegt laut DIP (Stand 15. Oktober 2026) kein Gesetzentwurf der Regierung oder der Koalition vor. Ein AfD-Entwurf zur Nichterhebung der Steuer (BT-Drs. 21/7251) ist noch nicht beraten; zwei Grünen-Anträge gegen die 300-Wohneinheiten-Regelung und die Verschonungsbedarfsprüfung (BT-Drs. 21/4456, 21/6647) lehnte der Bundestag am 8. Oktober 2026 ab.
Für Steuerberater und Anwälte: Betriebsvermögen, § 14, BFH 2026
Betriebsvermögen. Begünstigtes Vermögen (§ 13b ErbStG) bleibt bis 26 Millionen Euro begünstigten Erwerbs in zehn Jahren zu 85 Prozent steuerfrei (Lohnsummenregel, fünf Jahre Behaltensfrist, abschmelzender Abzugsbetrag bis 150.000 Euro) oder auf Antrag zu 100 Prozent (sieben Jahre, 700 Prozent Lohnsumme, höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen; § 13a Abs. 1 bis 3, 6, 10 ErbStG). Darüber schmilzt der Abschlag um einen Prozentpunkt je volle 750.000 Euro, ab 90 Millionen Euro entfällt er (§ 13c ErbStG); alternativ greift die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Hinzu kommen Tarifbegrenzung (§ 19a), Stundung bis zu sieben Jahre (§ 28 Abs. 1) und der Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG). Bis auf die Stundung stehen genau diese Normen in 1 BvR 804/22 auf dem Prüfstand.
§ 14 mit Anrechnung (fiktiv). Schenkung 2021 an ein Kind über 450.000 Euro (gezahlt: 7 Prozent auf 50.000 Euro = 3.500 Euro), Erbschaft 2026 über 300.000 Euro: 285.000 plus 450.000 minus 400.000 Euro = 335.000 Euro, zu 15 Prozent 50.250 Euro. Der Härteausgleich (50.500 Euro) greift knapp nicht. Abzüglich 3.500 Euro (fiktive und tatsächlich gezahlte Steuer sind gleich): 46.750 Euro; Mindeststeuer und 50-Prozent-Kappung (§ 14 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 ErbStG) greifen nicht.
Rechtsprechung des II. Senats des BFH:
- —
Pauschale: Neben nicht steuerpflichtigen Erwerbern erhält der einzige unbeschränkt Steuerpflichtige sie ungeteilt; Erwerbskosten lassen sich nicht zusätzlich zur Pauschale abziehen, entgegen R E 10.9 Abs. 5 ErbStR 2019 (Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23, Leitsätze, Rn. 17). Kein Kostennachweis nötig, auch für den Nacherben (Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20); einmal je Erbfall (Beschluss vom 24.02.2010, II R 31/08; Urteil vom 10.07.2024, II R 31/21).
- —
Familienheim: Ob unverzüglich eingezogen wurde, würdigt das Finanzgericht im Einzelfall; die Sechs-Monats-Frist ist nicht starr (Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/25).
- —
Begünstigungstransfer unter Miterben: Die Nachlassteilung kann auch mehr als sechs Monate nach dem Erbfall liegen, entgegen H E 13a.11, nicht aber auf einer neuen Willensbildung nach zunächst gewollt ungeteiltem Nachlass beruhen (Urteil vom 15.05.2024, II R 12/21).
- —
Verfahren: Einen aktuellen gleich lautenden Ländererlass zur Vorläufigkeit wegen dieser Verfahren haben wir nicht gefunden.
Für Steuerkanzleien gibt es ein eigenes Angebot, Lulius für Steuerkanzleien: ErbStG, BewG und AO mit den Entscheidungen der Bundesgerichte einschließlich des BFH, jede Antwort mit prüfbarer Fundstelle.
Häufige Fragen zu Erbschaftsteuer-Freibeträgen und Schenkung
Wie viel darf ich steuerfrei erben?
Bei Geld- und Depotvermögen bleiben einschließlich der Pauschale von 15.000 Euro für Erbfallkosten steuerfrei: für den Ehegatten 515.000 Euro, für ein Kind 415.000 Euro, für ein Enkelkind 215.000 Euro (415.000 Euro, wenn sein Elternteil verstorben ist), für Eltern und Urenkel 115.000 Euro und für alle anderen 35.000 Euro (§§ 10, 16 ErbStG). Hinzu kommen Hausrat, in Klasse I bis 41.000 Euro, und gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag und Familienheim.
Wie viel Steuern muss ich zahlen, wenn ich 100.000 Euro erbe?
Als Ehegatte, Kind, Enkel oder Elternteil nichts, weil Ihr Freibetrag höher ist. Geschwister, Nichten und Neffen zahlen 9.750 Euro: 100.000 minus 15.000 Euro Pauschale minus 20.000 Euro Freibetrag ergibt 65.000 Euro, davon 15 Prozent. Lebensgefährten und Freunde zahlen 19.500 Euro, denn in Klasse III gelten 30 Prozent. Annahme: ein Erbe, keine Schulden, keine früheren Schenkungen derselben Person.
Können Kinder von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erben?
Ja. Der Freibetrag gilt je Erwerber und je Erblasser oder Schenker: Jedes Kind hat gegenüber dem Vater 400.000 Euro und gegenüber der Mutter weitere 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Zusammengerechnet werden nur Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG). Beim Berliner Testament erben die Kinder beim ersten Todesfall nichts; ihr Freibetrag gegenüber diesem Elternteil bleibt dann ungenutzt.
Wie berechnet man den Härteausgleich nach § 19 ErbStG?
Man vergleicht die Steuer nach dem vollen Satz der Stufe mit der Steuer an der überschrittenen Wertgrenze plus der Hälfte des Betrags über der Grenze, bei Sätzen über 30 Prozent plus drei Vierteln davon. Der niedrigere Betrag gilt (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Beispiel Klasse II, 302.000 Euro steuerpflichtig: voller Satz 25 Prozent = 75.500 Euro; Ausgleichsrechnung 60.000 Euro an der Grenze plus 1.000 Euro = 61.000 Euro; die Obergrenzen zeigt Tabelle 6.
Woher weiß das Finanzamt, wie viel ich geerbt habe?
Banken melden Konten und Depots des Verstorbenen binnen eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall, sofern der Wert 5.000 Euro übersteigt (§ 33 Abs. 1 ErbStG, § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV). Versicherungen melden vor der Auszahlung (§ 33 Abs. 3 ErbStG). Standesämter melden Sterbefälle, Gerichte und Notare Erbscheine, eröffnete Testamente und beurkundete Schenkungen (§ 34 ErbStG). Außerdem müssen Sie den Erwerb in der Regel selbst binnen drei Monaten anzeigen (§ 30 ErbStG).
Welcher Kontostand zählt bei Erbschaftssteuer?
Der Stand am Todestag. Die Steuer entsteht mit dem Tod, und dieser Tag ist der Bewertungsstichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 ErbStG). Banken melden deshalb die Guthaben zum Todestag einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen (§ 1 Abs. 1 ErbStDV). Bei Schenkungen zählt der Tag, an dem die Schenkung ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Spätere Kursgewinne oder Kursverluste ändern die Steuer nicht.
Was passiert, wenn der Schenker vor 10 Jahren stirbt?
Stirbt der Schenker binnen zehn Jahren, wird die Schenkung der Erbschaft mit ihrem damaligen Wert hinzugerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag gilt dann nur einmal für beides; abgezogen wird die Steuer, die auf die Schenkung nach heutigem Recht anfiele, oder die tatsächlich gezahlte, wenn sie höher war. Beispiel: 300.000 Euro geschenkt im März 2020, 350.000 Euro geerbt im September 2026, das Kind zahlt 25.850 Euro statt 0 Euro.
Wie viel Geld darf mein Bruder mir steuerfrei schenken?
20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Geschwister stehen in Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Was darüber liegt, kostet mindestens 15 Prozent: Bei einer Schenkung von 50.000 Euro sind es 4.500 Euro, bei 100.000 Euro dank Härteausgleich 13.750 Euro. Geschenke desselben Bruders binnen zehn Jahren werden zusammengerechnet, übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben frei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).
Fazit
Die Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 und die Steuersätze gelten im Kern seit 2009 und 2010. Fünf Punkte entscheiden über Ihre Steuer:
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Freibetrag: 20.000 bis 500.000 Euro je nach Verwandtschaft, im Erbfall plus 15.000 Euro Pauschale (§§ 10, 15, 16 ErbStG).
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Tarif: 7 bis 50 Prozent auf den ganzen steuerpflichtigen Erwerb, gemildert durch den Härteausgleich (§ 19 ErbStG).
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Haus: Das Familienheim bleibt für Ehegatten ohne Flächengrenze steuerfrei, für Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche, jeweils bei zehn Jahren Selbstnutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG).
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Schenkung: gleiche Freibeträge, aber innerhalb von zehn Jahren nur einmal je Schenker; Eltern als Beschenkte stehen in Klasse II (§§ 14, 15 ErbStG).
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Fristen: Anzeige binnen drei Monaten (§ 30 ErbStG), Einspruch binnen eines Monats (§ 355 AO); bis Karlsruhe entscheidet, halten Vorläufigkeitsvermerk oder Einspruch den Bescheid offen (Stand 15. Oktober 2026).
Prüfen Sie mit den Tabellen, ob Steuer anfällt, und zeigen Sie den Erwerb im Zweifel an; bei Immobilien, Betriebsvermögen oder früheren Schenkungen helfen Steuerberater, Fachanwälte für Erbrecht oder Steuerrecht und Notare.
Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG und keine Steuerberatung (Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von § 2 StBerG).
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Quellen
Alle Quellen wurden am 15. Oktober 2026 geöffnet. Die Tabellen dieses Beitrags sind per Script aus dem Gesetzestext erzeugt und mit einer eigenen Umsetzung der §§ 10, 14, 16 und 19 ErbStG gegengerechnet.
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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Normtexte und Fassungslisten auf buzer.de): § 3, § 5, § 9, § 10, § 12, § 13, § 13a, § 13b, § 13c, § 13d, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 19a, § 20, § 27, § 28, § 28a, § 30, § 31, § 33, § 34, § 37; Änderungshistorie des ErbStG; Pauschale 15.000 Euro: Art. 34 Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, Synopse zu § 10 ErbStG
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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung: § 1 ErbStDV; Bewertungsgesetz: § 177, § 179, § 182, § 198, § 203 BewG; Abgabenordnung: § 165, § 169, § 170, § 355, § 363 AO; BGB: § 517, § 1371, § 2325 BGB; Grundgesetz: Art. 72, Art. 105, Art. 106 GG
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Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch (Ausgabe 2020): R E 19 und H E 19 zu § 19 ErbStG (Härteausgleich, Grenzwerttabelle), R E 13.4 und H E 13.4 zu § 13 ErbStG (Familienheim); R E 10.9 Abs. 3 S. 4 ErbStR 2019 wie wiedergegeben in BFH II R 25/23, Rn. 19
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Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 48/2026 und Verhandlungsgliederung 1 BvF 1/23; Pressemitteilung Nr. 49/2026 und Verhandlungsgliederung 1 BvR 804/22, beide vom 30. Juli 2026; Pressemitteilungen Nr. 1 bis 64/2026 durchgesehen; Geplante Entscheidungen für das Jahr 2026 und Termine, Stand 15. Oktober 2026; Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02; Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12
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Bundesfinanzhof (über das Rechtsprechungsportal des Bundes): Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23; Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/25; Urteil vom 10.07.2024, II R 31/21; Urteil vom 15.05.2024, II R 12/21; Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20; Urteil vom 28.05.2019, II R 37/16; Urteil vom 05.10.2016, II R 32/15; Urteil vom 23.06.2015, II R 13/13; Beschluss vom 24.02.2010, II R 31/08
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Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/3136 (Frage 13, Antwort vom 1. Dezember 2025), BT-Drs. 21/3772 (Fragen 10 und 11, Antworten vom 22. Januar 2026), BT-Drs. 21/7251, BT-Drs. 21/4456, BT-Drs. 21/6647, Plenarprotokoll 21/99 vom 8. Oktober 2026; Vorgangsstand im Dokumentations- und Informationssystem DIP
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SPD: Konzeptpapier „FairErben – Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer“ von Tim Klüssendorf, Dr. Wiebke Esdar, Frauke Heiligenstadt und Parsa Marvi (4 Seiten); Flugblatt des SPD-Parteivorstands zum Impulspapier, Stand 13. Januar 2026
Über die Redaktion
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen neutral und faktenbasiert für Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen und Kanzleien ein. Für diesen Beitrag wurde jeder Tabellenwert gegen die amtliche Quelle geprüft und nachgerechnet: Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze gegen den geltenden Text der §§ 15 bis 19 ErbStG und ihre Fassungslisten, alle Steuerbeträge mit einer eigenen Umsetzung der §§ 10, 14, 16 und 19 ErbStG, in einer zweiten Prüfung unabhängig erneut nachgerechnet. Die Grenzwerte des Härteausgleichs stimmen ohne Abweichung mit der amtlichen Tabelle in den Hinweisen H E 19 überein. Die Angaben zu den Verfahren in Karlsruhe und zu den Reformvorschlägen stammen aus den Dokumenten des Bundesverfassungsgerichts, des Bundestages und der SPD selbst. Hinweis: Die Inhalte sind Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG und keine Steuerberatung (Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von § 2 StBerG).
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.