Krank im Urlaub: So holen Sie Ihre Urlaubstage zurück
Kurzantwort
Wer krank im Urlaub wird, verliert seine Urlaubstage nicht: § 9 BUrlG rechnet die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub an. Entscheidend ist das Wort „nachgewiesen“ – ohne Attest ab dem ersten Krankheitstag bleiben die Tage verbraucht. Die Drei-Tage-Karenz des § 5 EFZG gilt nur für die Entgeltfortzahlung.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Nadine K., 34, Marketing-Managerin aus Leipzig, fliegt am 11. Juli 2026 für zwei Wochen nach Kreta. Zwölf Urlaubstage, seit Februar geplant. Am dritten Abend legt sie ein Magen-Darm-Infekt flach: fünf Tage Hotelzimmer, 39 Grad Fieber, kein Strand. Sie schreibt ihrem Chef eine WhatsApp und kuriert sich aus. Vier Wochen später sieht sie ihren Urlaubskontostand – alle zwölf Tage sind abgebucht.
Dabei steht die Lösung in einem einzigen Satz im Gesetz. Wer krank im Urlaub wird, verliert seine Urlaubstage nicht: § 9 BUrlG ordnet an, dass ärztlich nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Haken liegt im Wort „nachgewiesen“. Ohne Attest ab dem ersten Krankheitstag greift die Norm nicht – und genau das weicht von dem ab, was die meisten Arbeitnehmer aus dem Arbeitsalltag kennen.
Sie erfahren hier, unter welchen drei Voraussetzungen Sie Ihre Urlaubstage zurückbekommen, welche vier Meldepflichten § 5 Abs. 2 EFZG im Ausland auslöst, warum Sie den Urlaub trotzdem nicht eigenmächtig verlängern dürfen – und was seit dem 17. September 2022 bei behördlicher Absonderung gilt, wo fast alle Ratgeber im Netz veraltet sind.
Bekomme ich meine Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?
Ja – für jeden Tag, an dem Sie ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig waren. § 9 BUrlG lautet wörtlich: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“ Diese Tage fließen zurück auf Ihr Urlaubskonto.
Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen:
- 1.
Arbeitsunfähigkeit, nicht nur Krankheit. Ein Schnupfen, mit dem Sie arbeiten könnten, reicht nicht – Sie müssen außerstande sein, Ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben.
- 2.
Nachweis durch ärztliches Zeugnis, ohne jede zeitliche Karenz.
- 3.
Die Arbeitsunfähigkeit fällt in den Urlaubszeitraum, nicht davor oder danach.
| Situation | Urlaubstage zurück? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eigene Arbeitsunfähigkeit, ärztlich bescheinigt | Ja, für jeden bescheinigten Tag | § 9 BUrlG |
| Krank, aber kein Attest geholt | Nein, die Tage bleiben verbraucht | § 9 BUrlG (Nachweis fehlt) |
| Erkrankt, aber nicht arbeitsunfähig | Nein | § 9 BUrlG verlangt Arbeitsunfähigkeit |
| Arbeitsunfähig im Ausland, Attest und Meldungen erfolgt | Ja | § 9 BUrlG, § 5 Abs. 2 EFZG |
| Behördliche Absonderung ohne eigene Arbeitsunfähigkeit (ab 17.09.2022) | Ja, keine Anrechnung | § 59 Abs. 1 IfSG |
| Quarantäne-Sachverhalte vor dem 17.09.2022 | Nein | BAG 9 AZR 13/23, 9 AZR 247/22 |
| Kind erkrankt, Elternteil selbst gesund | Nein | § 9 BUrlG (eigene Arbeitsunfähigkeit nötig) |
| Krankheit dauert über das Urlaubsende hinaus | Ja für die Urlaubstage, danach Entgeltfortzahlung | § 9 BUrlG, § 3 EFZG |
Ein häufig übersehenes Detail: § 9 BUrlG greift taggenau. Sind Sie von Dienstag bis Donnerstag arbeitsunfähig, bekommen Sie drei Tage zurück – nicht die ganze Urlaubswoche. Deshalb muss die Bescheinigung Anfangs- und Enddatum präzise ausweisen.
Warum Sie das Attest im Urlaub ab dem ersten Tag brauchen
Weil § 9 BUrlG und § 5 EFZG zwei verschiedene Fragen regeln – und nur eine davon eine Karenzzeit kennt. Hier gehen in der Praxis die meisten Urlaubstage verloren.
Im Arbeitsalltag gilt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) – umgangssprachlich „Attest ab dem vierten Tag“. Diese Regel betrifft ausschließlich die Entgeltfortzahlung, also die Frage, ob Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss. Über Ihre Urlaubstage sagt sie nichts.
Für die Urlaubstage gilt § 9 BUrlG, und dessen Wortlaut kennt keine Drei-Tage-Schwelle. Zurück fließen nur die „durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit“. Ein Tag ohne Zeugnis bleibt ein verbrauchter Urlaubstag – auch wenn Sie tatsächlich krank waren.
Die Konsequenz: Gehen Sie im Urlaub am ersten Krankheitstag zum Arzt, auch wenn Sie glauben, in zwei Tagen wieder auf den Beinen zu sein. Unabhängig davon darf Ihr Arbeitgeber die Vorlage ohnehin früher verlangen, auch ab Tag eins (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG) – viele Arbeitsverträge enthalten genau diese Klausel.
Nadines Fehler: fünf Tage Fieber, kein Attest. Für die Entgeltfortzahlung war das folgenlos – sie war im Urlaub und bekam Urlaubsentgelt. Für § 9 BUrlG war es entscheidend: ohne Zeugnis kein Nachweis, ohne Nachweis keine Gutschrift. Fünf Urlaubstage, rund 1.150 EUR Bruttoentgelt, weg.
Krankmeldung im Urlaub: Wen Sie wann informieren müssen
Ihren Arbeitgeber müssen Sie unverzüglich informieren – im Ausland zusätzlich Ihre Krankenkasse. Die Anzeige- und Nachweispflichten stehen in § 5 EFZG und unterscheiden sich deutlich danach, wo Sie erkranken.
„Unverzüglich“ bedeutet juristisch: ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel noch am selben Tag. Zu melden sind Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG) – ein „bin krank“ ohne Zeitangabe genügt nicht. Im Inland läuft die Meldung an die Krankenkasse seit 2023 automatisch über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU, § 5 Abs. 1a EFZG). Im Ausland greift diese Erleichterung nicht.
| Schritt | Im Inland | Im Ausland |
|---|---|---|
| Arbeitgeber informieren | unverzüglich: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG) | zusätzlich Adresse am Aufenthaltsort, in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung (§ 5 Abs. 2 S. 1 EFZG) |
| Kosten der Mitteilung | – | trägt der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 S. 2 EFZG) |
| Krankenkasse informieren | übernimmt der Vertragsarzt per eAU (§ 5 Abs. 1a EFZG) | Sie selbst, unverzüglich (§ 5 Abs. 2 S. 3 EFZG) |
| Krankheit dauert länger | Folgebescheinigung vom Arzt | zusätzlich Fortdauer an die Krankenkasse melden (§ 5 Abs. 2 S. 4 EFZG) |
| Bescheinigung | eAU, Ausdruck für die eigenen Unterlagen | Papierattest selbst vorlegen, das eAU-Verfahren greift nicht |
| Rückkehr nach Deutschland | – | Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich anzeigen (§ 5 Abs. 2 S. 7 EFZG) |
| Attest ab wann | ab Tag 1, wenn Urlaubstage zurücksollen (§ 9 BUrlG) | ab Tag 1 (§ 9 BUrlG) |
Krankmeldung und Nachgewährung als fertiges Schreiben
Die Vorlage Krankmeldung im Urlaub und Antrag auf Nachgewährung führt alle Angaben mit, die § 5 EFZG verlangt – einschließlich der Adresse am Aufenthaltsort und der Rückkehrmitteilung – und beantragt die Gutschrift nach § 9 BUrlG. Kostenlos, ohne Anmeldung; Ihre Eingaben bleiben im Browser.
Ein Hinweis zur Form: Wählen Sie einen Kanal, der einen Nachweis erzeugt – eine E-Mail mit Sendebeleg statt Anruf oder WhatsApp. Für die Meldung sind Sie beweispflichtig.
Krank im Urlaub im Ausland: die Sonderregeln nach § 5 Abs. 2 EFZG
Im Ausland treffen Sie vier eigenständige Pflichten, die es im Inland so nicht gibt. § 5 Abs. 2 EFZG ist für Urlauber der wichtigste Teil des Themas – und der am schlechtesten abgedeckte.
- 1.
Die Adresse am Aufenthaltsort. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG müssen Sie dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit, voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen, „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“. Nennen Sie Hotel oder Ferienwohnung mit vollständiger Anschrift und eine erreichbare Telefonnummer.
- 2.
Die Kosten zahlt der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG). Wer aus einem Land ohne EU-Roaming telefoniert, kann die Auslagen ersetzt verlangen – Beleg aufheben.
- 3.
Sie müssen die Krankenkasse selbst informieren. Hier hakt es am häufigsten. Als gesetzlich Versicherter sind Sie nach § 5 Abs. 2 Satz 3 EFZG verpflichtet, auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen – der Arzt auf Kreta oder in Antalya nimmt am deutschen eAU-Verfahren nicht teil. Dauert die Krankheit länger als angezeigt, melden Sie die Fortdauer nach (§ 5 Abs. 2 Satz 4 EFZG). Manche Kassen lassen zu, dass Sie diese Meldungen gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen (§ 5 Abs. 2 Satz 5 EFZG).
- 4.
Die Rückkehrmitteilung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 7 EFZG müssen Sie Ihre Rückkehr ins Inland dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzeigen, solange Sie noch arbeitsunfähig sind. Diese Pflicht kennt kaum jemand, und sie kostet nichts außer einer E-Mail.
Zum Attest selbst: Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Januar 2025 (5 AZR 284/24) entschieden, dass einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Bescheinigung grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt wie einer deutschen – vorausgesetzt, sie lässt erkennen, dass der Arzt zwischen bloßer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Auf dem Papier sollten also ein konkreter Zeitraum und eine Aussage zur Arbeitsunfähigkeit stehen, nicht nur eine Diagnose. Eine Übersetzung ist nicht vorgeschrieben, erspart aber Rückfragen.
Urlaub verlängern? Nachgewährung heißt zurück zur Arbeit
Nein – die zurückgewonnenen Tage dürfen Sie nicht einfach hinten dranhängen. Das ist der teuerste Irrtum zu diesem Thema, und er kann das Arbeitsverhältnis kosten.
§ 9 BUrlG bewirkt nur eines: Die Krankheitstage werden nicht angerechnet, der Anspruch lebt in dieser Höhe wieder auf. Wann Sie diese Tage nehmen dürfen, sagt die Norm nicht. Das richtet sich nach § 7 Abs. 1 BUrlG – der Arbeitgeber legt den Urlaub zeitlich fest und berücksichtigt dabei Ihre Wünsche, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangigen Wünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Sind Sie wieder arbeitsfähig und der bewilligte Zeitraum ist abgelaufen, müssen Sie also zur Arbeit erscheinen und die gutgeschriebenen Tage neu beantragen – schriftlich, mit Verweis auf § 9 BUrlG und beigefügter Bescheinigung.
Wer stattdessen eigenmächtig verlängert, begeht eine Selbstbeurlaubung. Das verletzt die Arbeitspflicht und kann eine Abmahnung nach sich ziehen; in schwerwiegenden Fällen kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht – was dann zu tun ist, lesen Sie im Ratgeber Kündigung vom Arbeitgeber erhalten.
Murat A., 41, Lagerlogistik in Duisburg, ist vom 3. bis 21. August 2026 im Urlaub, vom 10. bis 14. August ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig. Er rechnet richtig – fünf Tage zurück – und zieht den falschen Schluss: Er erscheint am 24. August nicht zur Arbeit, sondern erst am 31. August. Ergebnis: fünf Tage unentschuldigtes Fehlen und eine Abmahnung. Die Urlaubstage hatte er zurück, genommen hat er sie unerlaubt.
Quarantäne im Urlaub: Was § 59 IfSG anders regelt als der EuGH
Eine behördlich angeordnete Absonderung während des Urlaubs wird nach deutschem Recht nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – auch ohne eigene Arbeitsunfähigkeit. Das widerspricht dem, was viele Ratgeber schreiben, und ist trotzdem richtig. Man muss nur zwei Ebenen auseinanderhalten.
Die unionsrechtliche Ebene. Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 in der Rechtssache C-206/22 (Sparkasse Südpfalz) entschieden: Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der Urlaubstage nicht übertragen werden, die mit einer behördlich angeordneten Quarantäne zusammenfallen, wenn der Beschäftigte selbst nicht arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber schuldet die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, nicht eine bestimmte Qualität der Freizeit. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie am 28. Mai 2024 bestätigt (9 AZR 13/23 und 9 AZR 247/22).
Die deutsche Ebene geht darüber hinaus. Das Unionsrecht setzt nur eine Untergrenze – der nationale Gesetzgeber darf mehr gewähren, und genau das hat er getan. § 59 Abs. 1 IfSG lautet: „Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“
Warum beides nebeneinander stimmt: Die Vorschrift ist erst am 17. September 2022 in Kraft getreten, die entschiedenen Fälle betrafen 2020 und 2021. Das BAG stellt das in 9 AZR 13/23 ausdrücklich fest – § 59 Abs. 1 IfSG finde „auf den streitgegenständlichen Zeitraum, die Zeit vom 25. Mai 2021 bis zum 1. Juni 2021, keine Anwendung“. Für Absonderungen ab dem 17. September 2022 gilt die Norm.
Zwei Einschränkungen: Erstens greift § 59 Abs. 1 IfSG nicht bei jeder beliebigen Quarantäne, sondern nur bei einer Absonderung nach § 30 IfSG (behördliche Anordnung), auch in Verbindung mit § 32 IfSG (Landes-Rechtsverordnung), oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG – letztere ist 2023 außer Kraft getreten, sodass praktisch der Weg über § 30 IfSG entscheidet. Zweitens ist das Beweismittel hier nicht das Attest, sondern der Absonderungsbescheid der Behörde. Heben Sie ihn auf. Sind Sie zusätzlich selbst arbeitsunfähig, greift ohnehin § 9 BUrlG mit ärztlichem Zeugnis.
Grenzfälle: Kind krank, Langzeiterkrankung, Zweifel am Attest
Kind krank im Urlaub – keine Nachgewährung
Erkrankt Ihr Kind im Urlaub, bekommen Sie keine Urlaubstage zurück. § 9 BUrlG verlangt nach seinem Wortlaut, dass „ein Arbeitnehmer während des Urlaubs“ erkrankt – gemeint ist die Arbeitsunfähigkeit der beschäftigten Person selbst.
Auch das Kinderkrankengeld hilft nicht weiter: § 45 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass die versicherte Person zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleibt – wer im Urlaub ist, ist ohnehin freigestellt. Für Zeiten außerhalb des Urlaubs gilt im Kalenderjahr 2026 abweichend von der Regeldauer: längstens 15 Arbeitstage je Kind, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2a SGB V, in Kraft seit dem 1. Januar 2026); die Gesamtgrenze liegt 2026 bei 35 beziehungsweise 70 Arbeitstagen.
Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt
Für die nachgewiesenen Krankheitstage erhalten Sie Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG – bis zu sechs Wochen – und nicht mehr Urlaubsentgelt. Der Unterschied ist meist gering, aber nicht null: Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 Abs. 1 BUrlG), die Entgeltfortzahlung nach dem Entgelt, das Ihnen bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht (§ 4 Abs. 1 EFZG). Wer Provisionen bezieht, kann dadurch spürbar anders dastehen; Überstundenvergütung bleibt in beiden Fällen außen vor.
Langzeiterkrankung: Ihr Urlaub verfällt später, als Sie denken
Wird aus der Urlaubskrankheit eine Langzeiterkrankung, gilt die Drei-Monats-Regel des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 7. August 2012, 9 AZR 353/10) erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres – sie gehen erst mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Wer 2026 durchgehend krank ist, verliert den Urlaub 2026 also erst am 31. März 2028. Wie sich Resturlaub bei einer Trennung verhält, lesen Sie im Ratgeber zum Resturlaub bei Kündigung und Urlaubsverfall; die passenden Fristen unter Kündigungsfristen für Arbeitnehmer.
Darf der Arbeitgeber das Attest anzweifeln?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert – aber keinen unantastbaren. Trägt der Arbeitgeber konkrete Umstände vor, die ernsthafte Zweifel begründen, ist der Beweiswert erschüttert; dann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit selbst darlegen und beweisen, etwa durch Zeugnis der behandelnden Ärztin nach Entbindung von der Schweigepflicht (BAG, 8. September 2021, 5 AZR 149/21). Bei Auslandsattesten hat das BAG 2025 klargestellt, dass eine Gesamtschau ungewöhnlicher Umstände genügen kann und der Arbeitgeber dabei nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt ist (5 AZR 284/24). Unabhängig davon kann er verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt (§ 275 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a SGB V).
Ihr Arbeitgeber zweifelt die Bescheinigung an?
Ob die Zweifel tragen, hängt an den konkreten Umständen. Lulius prüft diese Konstellation gegen die aktuelle Rechtsprechung – mit exakten § -Verweisen statt Vermutungen.
Häufige Fragen zu Krankheit im Urlaub
Muss ich mich im Urlaub überhaupt krankmelden?
Ja. Die Anzeigepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG gilt auch während des Urlaubs: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ohne diese Meldung und ohne ärztliches Zeugnis werden die Tage nach § 9 BUrlG nicht gutgeschrieben, der Urlaub gilt dann als genommen.
Reicht ein Attest aus dem Ausland?
Grundsätzlich ja. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2025 (5 AZR 284/24) hat eine im Nicht-EU-Ausland ausgestellte Bescheinigung denselben Beweiswert wie eine deutsche, wenn sie erkennen lässt, dass der Arzt zwischen bloßer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Achten Sie auf einen ausgewiesenen Zeitraum und bewahren Sie das Original auf.
Zählt eine Reha oder Kur als Urlaub?
Nein, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nach § 10 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Klären Sie die Bewilligung vorab mit dem Kostenträger und legen Sie dem Arbeitgeber die Bescheinigung vor.
Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn mein Kind im Urlaub krank wird?
Nein. § 9 BUrlG verlangt nach seinem Wortlaut, dass der Arbeitnehmer selbst während des Urlaubs erkrankt; gemeint ist die eigene Arbeitsunfähigkeit. Auch Kinderkrankengeld hilft nicht weiter, weil § 45 Abs. 1 SGB V voraussetzt, dass die versicherte Person zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleibt – wer im Urlaub ist, ist ohnehin freigestellt.
Was, wenn ich am letzten Urlaubstag noch krank bin?
Dann läuft die Arbeitsunfähigkeit nahtlos weiter, nur die Rechtsgrundlage wechselt: Für die Urlaubstage greift § 9 BUrlG, ab dem ersten regulären Arbeitstag danach die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Lassen Sie sich eine Folgebescheinigung ausstellen, lückenlos und ohne freien Tag dazwischen.
Darf ich die zurückgewonnenen Urlaubstage einfach hinten anhängen?
Nein. § 9 BUrlG bewirkt nur, dass die Krankheitstage nicht angerechnet werden; wann Sie sie nehmen dürfen, richtet sich nach § 7 Abs. 1 BUrlG und wird vom Arbeitgeber festgelegt. Wer eigenmächtig verlängert, begeht eine Selbstbeurlaubung und riskiert eine Abmahnung, in schweren Fällen die außerordentliche Kündigung.
Fazit: Die drei Punkte, auf die es ankommt
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Attest ab Tag eins. § 9 BUrlG rechnet nur „durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene“ Tage aus dem Urlaub heraus. Die Drei-Tage-Karenz des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG gilt für die Entgeltfortzahlung, nicht für Ihre Urlaubstage.
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Im Ausland vier Pflichten statt einer. § 5 Abs. 2 EFZG verlangt die Adresse am Aufenthaltsort, die eigene Anzeige an die Krankenkasse, die Meldung der Fortdauer und die Rückkehrmitteilung. Die Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber.
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Nicht eigenmächtig verlängern. Die gutgeschriebenen Tage beantragen Sie neu (§ 7 Abs. 1 BUrlG); wer selbst verlängert, riskiert eine Abmahnung. Bei behördlicher Absonderung ohne eigene Arbeitsunfähigkeit gilt seit dem 17. September 2022 § 59 Abs. 1 IfSG – die Tage werden nicht angerechnet.
Ihr nächster Schritt: Legen Sie ärztliche Bescheinigung, Urlaubsbewilligung und Krankmeldung nebeneinander. Fehlt eines der drei Dokumente, wissen Sie sofort, wo die Lücke liegt. Wie viele Tage Ihnen insgesamt zustehen, rechnen Sie im Urlaubsrechner nach; das Schreiben an den Arbeitgeber liefert die Vorlage Antrag auf Nachgewährung.
Urlaubstage weg, obwohl Sie krank waren?
Attest zu spät, Meldung nicht nachweisbar, Arbeitgeber stellt sich quer: Lulius ordnet Ihren Fall ein – mit exakten § -Verweisen und der aktuellen Rechtsprechung zum Beweiswert von Bescheinigungen.
Fall jetzt prüfenHinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Für eine verbindliche rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.