Bürgerliches Gesetzbuch

§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Gesetzestext

Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 636 BGB verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 636 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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