Bürgerliches Gesetzbuch

§ 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

Gesetzestext

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 878 BGB verweist.

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