BZRG

§ 38 BZRG Mehrere Verurteilungen

Gesetzestext

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist. (2) Außer Betracht bleiben 1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3), 2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38 BZRG verweist.

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