§ 23 GVG: Amtsgericht bis 10.000 Euro oder Landgericht?
Zuständigkeit Amtsgericht oder Landgericht nach § 23 GVG: 10.000-Euro-Grenze, Übergangsrecht, § 71 GVG, Anwaltszwang, Widerklage. Jetzt Ihren Fall prüfen.
EGGVG
Gesetzestext
§ 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 23 Nummer 2 Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 44 EGGVG verweist.
Beiträge, in denen § 44 EGGVG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.
Zuständigkeit Amtsgericht oder Landgericht nach § 23 GVG: 10.000-Euro-Grenze, Übergangsrecht, § 71 GVG, Anwaltszwang, Widerklage. Jetzt Ihren Fall prüfen.
Streitwert berechnen 2026: Wertvorschrift für 40 Klagearten von Räumungsklage bis Scheidung, Wertgrenzen Amtsgericht 10.000 Euro, Beispiele mit Kosten.
Der Normtext sagt, was gilt — nicht, was er für Ihren Fall bedeutet. Lulius prüft das anhand des gesamten Bundesrechts und der Rechtsprechung der Bundesgerichte, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.