Amtsgericht oder Landgericht? Zuständigkeit nach § 23 GVG und § 71 GVG seit 2026
Kurzantwort
Seit dem 1. Januar 2026 ist das Amtsgericht in Zivilsachen bis 10.000 Euro Streitwert zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), darüber das Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG). Für Klagen, die vor dem 1. Januar 2026 eingegangen sind, bleibt es bei 5.000 Euro (§ 44 EGGVG). Wertunabhängig entscheiden etwa das Amtsgericht über Wohnraummiete und bestimmte Nachbarstreitigkeiten, das Landgericht über Heilbehandlungen, Veröffentlichungen in Presse und Internet sowie Vergabesachen.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
März 2026, Amtsgericht Kiel. Rechtsanwalt Tobias Werner hat am 3. Februar für einen Haustechnikbetrieb 9.500 Euro Werklohn eingeklagt. Die Beklagte verteidigt sich ohne Anwalt und kündigt eine Widerklage über 12.000 Euro an. Der Fall ist erfunden.
Bleibt das Amtsgericht zuständig, obwohl Klage und Widerklage zusammen 21.500 Euro ausmachen? Braucht die Beklagte jetzt einen Anwalt? Die Antworten stehen in § 23 GVG, § 71 GVG und in den §§ 5 und 506 ZPO. Seit dem 1. Januar 2026 gelten eine neue Wertgrenze, neue Sonderzuweisungen und zwei Übergangsvorschriften mit unterschiedlichen Stichtagen. Drei Fälle unten rechnen das durch.
Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026. Normtexte in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung (BGBl. 2025 I Nr. 318), Gebühren nach den Tabellen seit 1. Juni 2025.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Welches Gericht bei welchem Streitwert?
Seit dem 1. Januar 2026 ist das Amtsgericht in Zivilsachen bis 10.000 Euro Streitwert zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), darüber das Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG). Für Klagen, die vor dem 1. Januar 2026 eingegangen sind, bleibt es bei 5.000 Euro (§ 44 EGGVG). Wertunabhängig entscheiden etwa das Amtsgericht über Wohnraummiete und bestimmte Nachbarstreitigkeiten, das Landgericht über Heilbehandlungen, Veröffentlichungen in Presse und Internet sowie Vergabesachen.
Amtsgericht oder Landgericht, alte oder neue Grenze?
Lulius prüft die Zuständigkeit mit dem Wortlaut von § 23 und § 71 GVG, dem Übergangsrecht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jeweils mit Fundstelle. Kosten an der Wertgrenze rechnet der kostenlose Prozesskostenrechner ohne Anmeldung.
§ 23 GVG in neuer Fassung: Was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Grundlage ist das Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); die hier behandelten Teile gelten seit dem 1. Januar 2026 (Art. 21 Abs. 2). „Anhängig geworden“ im Übergangsrecht meint den Eingang der Klageschrift bei Gericht, nicht die Zustellung. Tabelle 1 zeigt die acht Änderungen, die für Gerichtswahl und Rechtsmittelzug zählen.
| Norm | bis 31.12.2025 | seit 01.01.2026 | Übergang |
|---|---|---|---|
| § 23 Nr. 1 GVG | Amtsgericht bis 5.000 Euro | Amtsgericht bis 10.000 Euro | alte Grenze für Verfahren, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind (§ 44 S. 1 EGGVG) |
| § 23 Nr. 2 Buchst. e GVG | aufgehoben | Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert: Nachbarrecht nach §§ 906, 910, 911, 923 BGB und Landesnachbarrecht, nicht bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb | nicht für Altverfahren (§ 44 S. 2 EGGVG) |
| § 71 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 GVG | keine wertunabhängige Zuweisung | Landgericht ausschließlich: Veröffentlichungen (auch im Internet), Vergabesachen, Heilbehandlungen | nicht für Altverfahren (§ 44 S. 2 EGGVG) |
| § 72a Abs. 1 Nr. 8, § 119a Abs. 1 Nr. 8 GVG | keine Spezialkammer für Vergabe | Spezialkammern am Landgericht und Spezialsenate am Oberlandesgericht für Vergabesachen | nicht für Altverfahren (§ 44 S. 2 EGGVG) |
| § 495a S. 1 ZPO | bis 600 Euro | bis 1.000 Euro | keine Übergangsregel |
| § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Berufung) | Beschwerdegegenstand über 600 Euro | Beschwerdegegenstand über 1.000 Euro | § 47 EGZPO |
| § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) | Beschwer über 20.000 Euro | Beschwer über 25.000 Euro | § 47 EGZPO |
| § 567 Abs. 2 ZPO (Kostenbeschwerde) | über 200 Euro | über 300 Euro | § 47 EGZPO |
Quelle: Gesetz vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, Art. 1 bis 4, in Kraft seit 01.01.2026 (Art. 21 Abs. 2); Fassungsvergleich auf buzer.de; Stand 26.10.2026.
Welche Änderungen gibt es im § 23 GVG?
Die Reform hat in § 23 GVG zwei Stellen geändert. In Nr. 1 steht jetzt „zehntausend Euro“ statt „fünftausend“. Die Grenze lautet „nicht übersteigt“: Bei 10.000,00 Euro bleibt das Amtsgericht zuständig, ab 10.000,01 Euro ist es das Landgericht. Laut Gesetzesbegründung stammte die alte Grenze aus 1993 (10.000 DM); der Gesetzgeber schätzt rund 65.000 zusätzliche Zivilverfahren pro Jahr an den Amtsgerichten (BT-Drs. 21/1849).
Neu ist außerdem Nr. 2 Buchst. e, der bis Ende 2025 aufgehoben war. Er weist dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert Nachbarstreitigkeiten nach §§ 906, 910, 911 und 923 BGB und nach Landesnachbarrecht (Art. 124 EGBGB) zu, „sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt“. Die Formulierung stammt laut Begründung aus § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO; erfasst sind Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Zahlung.
§ 71 GVG: neue ausschließliche Zuständigkeiten Nr. 7 bis 9
Nach der Generalklausel des § 71 Abs. 1 GVG gehört vor das Landgericht, was nicht den Amtsgerichten zugewiesen ist. Abs. 2 nennt seit 2026 neun statt sechs Sachgebiete, für die es ohne Rücksicht auf den Wert ausschließlich zuständig ist (Tabelle 5). Neu sind:
- —
Nr. 7, Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen „sowie im Internet“: laut Begründung nur Massenmedien, soziale Netzwerke eingeschlossen, nicht aber Individualkommunikation zwischen zwei Personen oder in einem abgrenzbaren Personenkreis.
- —
Nr. 8, Vergabe öffentlicher Aufträge, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit Teil 4 GWB keine andere Zuständigkeit ergibt: laut Begründung Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte und Schadensersatz; die Nachprüfung oberhalb der Schwellen bleibt bei Vergabekammern und Oberlandesgerichten (§§ 155 ff., 171 Abs. 3 GWB).
- —
Nr. 9, Heilbehandlungen: laut Begründung vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte und weitere Heilberufe wie Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten, auch Vergütung und Einsicht in Krankenunterlagen; nicht gegen Tierärzte (BT-Drs. 21/1849, Begründung zu Art. 1 Nr. 2).
Auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, sind Nr. 7 bis 9 nicht anzuwenden (§ 44 S. 2 EGGVG).
Rechtsmittelgrenzen: § 495a, § 511, § 544, § 567 ZPO
Vier Wertgrenzen der ZPO kamen erst im Rechtsausschuss hinzu (BT-Drs. 21/2777). Das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) ist jetzt bis 1.000 Euro möglich; eine Übergangsregel fehlt, denn § 47 EGZPO nennt nur die §§ 511, 544 und 567 ZPO. Für Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), Nichtzulassungsbeschwerde und Kostenbeschwerde gilt der Stichtag des § 47 EGZPO. Einzelheiten stehen in den Beiträgen zur Berufungsbegründung und zur sofortigen Beschwerde.
Ab wann gilt die neue Grenze? Übergangsrecht nach § 44 EGGVG und § 47 EGZPO
§ 44 EGGVG regelt die Eingangszuständigkeit. Nach Satz 1 ist § 23 Nr. 1 GVG „auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden“. Nach Satz 2 gelten § 23 Nr. 2 Buchst. e, § 71 Abs. 2 Nr. 7 bis 9, § 72a Abs. 1 Nr. 8 und § 119a Abs. 1 Nr. 8 GVG für diese Verfahren nicht. Ziel laut Begründung: keine Überraschung der Parteien, keine gerichtsinterne Umverteilung.
Rechtshängig wird die Klage erst mit der Zustellung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO); für den Wert zählt die Einreichung (§ 4 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung der Bundesgerichte zu § 44 EGGVG haben wir bis zum 26. Oktober 2026 nicht gefunden.
§ 47 EGZPO regelt die Grenzen der §§ 511, 544 und 567 ZPO. Die alte Fassung gilt weiter, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder, ohne Verkündung, der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Nr. 1) oder wenn die mündliche Verhandlung, auf die sie ergeht, bis dahin geschlossen wurde (Nr. 2; im schriftlichen Verfahren zählt der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten).
Der BGH hat dazu entschieden: Für einen nicht verkündeten Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zählt die Übergabe an die Geschäftsstelle (§ 47 Nr. 1 Alt. 2 EGZPO); das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist kein „schriftliches Verfahren“ im Sinne von Nr. 2. Ein Zurückweisungsbeschluss vom 5. Januar 2026 fiel deshalb unter die neue 25.000-Euro-Grenze des § 544 ZPO, obwohl die Stellungnahmefrist im Oktober 2025 abgelaufen war (BGH, Beschl. v. 21.07.2026, VI ZR 33/26, Leitsatz, Rn. 4 bis 6).
Ein Verfahren aus 2025 kann also nach altem GVG beim Landgericht laufen und für die Berufung schon nach neuem § 511 ZPO zu beurteilen sein (Fall 2). Tabelle 2 zeigt, was ein Eingang wenige Tage vor oder nach dem Stichtag ausmacht.
| Eingang der Klage | Angerufenes Gericht | Zuständig nach § 23 Nr. 1 GVG | Folge |
|---|---|---|---|
| Montag, 29.12.2025 | Landgericht Hamburg | Landgericht (alte Grenze 5.000 Euro, § 44 S. 1 EGGVG) | zuständig; Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) |
| Montag, 29.12.2025 | Amtsgericht Hamburg | Landgericht | unzuständig; Hinweis (§ 504 ZPO), Verweisung an das Landgericht nur auf Antrag der Klägerin (§ 281 Abs. 1 ZPO) |
| Mittwoch, 07.01.2026 | Amtsgericht Hamburg | Amtsgericht (neue Grenze 10.000 Euro) | zuständig |
| Mittwoch, 07.01.2026 | Landgericht Hamburg | Amtsgericht | unzuständig; Verweisung auf Antrag, Mehrkosten trägt die Klägerin auch beim Obsiegen (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO); bei rügeloser Einlassung wird das Landgericht zuständig (§ 39 S. 1 ZPO) |
Quelle: fiktiver Fall, eigene Berechnung (calc.py); § 23 Nr. 1 GVG, § 44 EGGVG, §§ 39, 281, 504 ZPO; Stand 26.10.2026.
Mehrkosten drohen in den Zeilen 2 und 4: Wird verwiesen, trägt sie die Klägerin auch beim Obsiegen (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO). Halten Sie bei Klagen zwischen 5.000,01 und 10.000 Euro um den Jahreswechsel das genaue Eingangsdatum fest.
Zuständigkeit Amtsgericht oder Landgericht prüfen: sechs Schritte
Die sachliche Zuständigkeit prüfen Sie in sechs Schritten; die örtliche (§§ 12 ff. ZPO) ist eine eigene Prüfung.
- 1.
Rechtsweg und Sonderzuständigkeit klären: Arbeitssachen (§ 2 ArbGG) und Familiensachen (§ 23a GVG) folgen eigenen Regeln.
- 2.
Wertunabhängige Zuweisung prüfen: § 23 Nr. 2 GVG (Amtsgericht) oder § 71 Abs. 2 GVG (Landgericht, ausschließlich).
- 3.
Zuständigkeitsstreitwert bilden (§§ 3 bis 9 ZPO): Nebenforderungen bleiben außer Betracht (§ 4 Abs. 1 ZPO), mehrere Ansprüche werden addiert, Klage und Widerklage nicht (§ 5 ZPO).
- 4.
Stichtag prüfen: Eingang vor dem 1. Januar 2026 heißt 5.000 Euro und alte Sonderzuweisungen (§ 44 EGGVG), sonst 10.000 Euro.
- 5.
Spruchkörper klären: Spezialkammer (§ 72a GVG), Kammer für Handelssachen nur auf Antrag (§ 96 GVG), Commercial Court nur ab 500.000 Euro und durch Vereinbarung oder rügelose Einlassung (§ 119b GVG).
- 6.
Folgen festhalten: Anwaltszwang (§ 78 ZPO), Berufungsgericht (§ 72 oder § 119 GVG); die Gebühr nach KV 1210 GKG ist an beiden Gerichten gleich (siehe Gerichtskostentabelle 2026).
Zuständigkeit mit Lulius prüfen
Lulius ist eine KI-Rechtsplattform für deutsches Recht: Sie beantwortet Rechtsfragen mit exakter Fundstelle aus über 4.000 Bundesgesetzen und -verordnungen und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010. Sie stellen die Frage mit Eingangsdatum, Wert und Sachgebiet; jeder Prüfungsschritt nennt die herangezogenen Normen mit Fundstelle, von § 23 GVG über § 44 EGGVG bis § 506 ZPO. Die Grenzen: Landesrecht ist nicht enthalten, also weder Landesnachbarrecht noch die Landesverordnungen zu Spezialkammern und Commercial Courts, ebenso wenig Entscheidungen von Oberlandes-, Land- und Amtsgerichten.
Welcher Streitwert zählt?
Für die Gerichtswahl zählt der Zuständigkeitsstreitwert, nicht der Gebührenstreitwert, nach dem Gericht und Anwälte abrechnen. Wie Sie den Wert bei Unterlassung, Herausgabe oder Feststellung ansetzen, erklärt der Beitrag Streitwert berechnen nach §§ 3 bis 9 ZPO. Tabelle 3 fasst die Regeln für die Zuständigkeit zusammen.
| Frage | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Wo liegt die Grenze? | 10.000,00 Euro: Amtsgericht; 10.000,01 Euro: Landgericht („nicht übersteigt“) | § 23 Nr. 1 GVG |
| Kein bezifferter Antrag? | Das Gericht setzt den Wert nach freiem Ermessen fest (etwa Unterlassung, Feststellung); bei Herausgabe zählt der Wert der Sache | §§ 3, 6 ZPO |
| Welcher Zeitpunkt? | Einreichung der Klage | § 4 Abs. 1 ZPO |
| Zinsen, Kosten? | Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten zählen nicht, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden | § 4 Abs. 1 ZPO |
| Mehrere Ansprüche? | werden zusammengerechnet | § 5 Hs. 1 ZPO |
| Klage und Widerklage? | werden für die Zuständigkeit nicht zusammengerechnet | § 5 Hs. 2 ZPO |
| Gerichtsgebühren bei Widerklage? | Klage und Widerklage werden zusammengerechnet, außer sie betreffen denselben Gegenstand | § 45 Abs. 1 S. 1, 3 GKG |
| Wert sinkt oder steigt später? | Die Zuständigkeit bleibt; Ausnahme: Widerklage oder Klageerweiterung über die Grenze | § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 506 ZPO |
Quelle: §§ 3 bis 6, 261, 506 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG, § 45 GKG in der geltenden Fassung; Stand 26.10.2026.
Hängt die Zuständigkeit von einem nicht bezifferten Wert ab, soll die Klageschrift ihn angeben (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Klage und Widerklage: § 5 ZPO und § 506 ZPO
Für die Zuständigkeit rechnet § 5 ZPO Klage und Widerklage nicht zusammen, für die Gerichtsgebühren schon (§ 45 Abs. 1 GKG, Tabelle 3). Eine kleine Widerklage verteuert also das Verfahren, ohne die Zuständigkeit zu ändern.
Übersteigt die Widerklage für sich 10.000 Euro oder erweitert der Kläger seinen Antrag nach § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO über die Grenze, greift § 506 ZPO: Das Amtsgericht erklärt sich durch Beschluss für unzuständig und verweist an das Landgericht, „sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt“. Anders als bei § 281 ZPO kann also auch der Beklagte den Antrag stellen; ohne Antrag verweist das Amtsgericht nach dem Wortlaut nicht.
Verwiesen wird der ganze Rechtsstreit, ab dann mit Anwaltszwang für beide Seiten (§ 78 Abs. 1 ZPO). § 506 Abs. 2 ZPO verweist nur auf § 281 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 ZPO, nicht auf die Mehrkostenregel des § 281 Abs. 3 S. 2. Zahlen dazu in Fall 1.
Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 23 Nr. 2 GVG)
Einige Streitigkeiten gehören unabhängig vom Wert vor das Amtsgericht. Als ausschließlich bezeichnet der Wortlaut nur Wohnraummiete (Buchst. a) und WEG-Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG (Buchst. c).
| Buchst. | Sachgebiet | Im Wortlaut ausschließlich? | Hinweis |
|---|---|---|---|
| a | Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum und Streit über dessen Bestand | ja | Mischmiete: Es zählt die überwiegende Nutzung; im Zweifel Wohnraum (BGH, VIII ZR 376/13) |
| b | Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen; zwischen Reisenden und Handwerkern aus Anlass der Reise | nein | Altbestand |
| c | Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG | ja | Berufung zum gemeinsamen Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG) |
| d | Wildschaden | nein | Altbestand |
| e | Nachbarrecht nach §§ 906, 910, 911, 923 BGB und Landesnachbarrecht (Art. 124 EGBGB), nicht bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb | nein | neu seit 01.01.2026, nicht für Altverfahren (§ 44 S. 2 EGGVG) |
| g | Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag im Zusammenhang mit der Überlassung eines Grundstücks | nein | Altbestand; Buchst. f ist weggefallen |
Quelle: § 23 Nr. 2 GVG i. d. F. des Art. 1 G. v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318), seit 01.01.2026; Stand 26.10.2026.
Bei Mischmiete entscheidet die nach den Vereinbarungen überwiegende Nutzung; lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, gilt Wohnraummietrecht. Dass der Mieter dort seinen Lebensunterhalt verdient, erlaubt keinen tragfähigen Schluss auf Geschäftsraummiete (BGH, Urt. v. 09.07.2014, VIII ZR 376/13, Leitsätze 1 bis 3; zur Zuständigkeit nach Buchst. a Rn. 22 bis 24).
Beispiel für Buchst. e: 14.000 Euro Schadensersatz wegen überhängender Äste (§ 910 BGB), Klageeingang 9. März 2026. Zuständig ist das Amtsgericht, denn laut Begründung erfasst Buchst. e auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der genannten Normen. War die Klage vor dem 1. Januar 2026 anhängig oder geht die Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb aus, entscheidet der Wert, hier also das Landgericht.
Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 71 Abs. 2 GVG)
Für die neun Sachgebiete des § 71 Abs. 2 GVG ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert ausschließlich zuständig, seit 2026 also auch für eine Honorarklage über 860 Euro aus einer Heilbehandlung.
| Nr. | Sachgebiet | Gilt seit |
|---|---|---|
| 1 | Ansprüche gegen den Fiskus auf Grund der Beamtengesetze | vor 2026 |
| 2 | Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen | vor 2026 |
| 3 | Ansprüche nach § 1 Abs. 1 KapMuG | vor 2026 |
| 4 | Verfahren nach §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 AktG, § 26 SEAG, § 10 UmwG, SpruchG, §§ 39a, 39b WpÜG | vor 2026 |
| 5 | Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) und Höhe der Vergütung nach einer Anordnung (§ 650c BGB) | vor 2026 |
| 6 | Ansprüche aus dem StaRUG | vor 2026 |
| 7 | Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und im Internet | 01.01.2026 |
| 8 | Vergabe öffentlicher Aufträge, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit nicht Teil 4 GWB eine andere Zuständigkeit ergibt | 01.01.2026 |
| 9 | Streitigkeiten aus Heilbehandlungen | 01.01.2026 |
Quelle: § 71 Abs. 2 GVG i. d. F. des Art. 1 G. v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); Nr. 7 bis 9 nicht für Verfahren, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind (§ 44 S. 2 EGGVG); Stand 26.10.2026.
Vor dem Landgericht gilt für beide Seiten der Anwaltszwang, und § 495a ZPO hilft nicht, weil er zum Verfahren vor den Amtsgerichten gehört (§§ 495 ff. ZPO). In diesen Sachen entscheidet statt des originären Einzelrichters die Kammer, wenn sie nach § 72a GVG oder dem Geschäftsverteilungsplan wegen des Sachgebiets zuständig ist (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. k ZPO); die früheren Buchst. a und e sind deshalb als redaktionelle Folgeänderung entfallen.
Spezialkammern (§ 72a GVG) und Kammer für Handelssachen
Nach § 72a Abs. 1 GVG bilden die Landgerichte Spezialkammern für acht Sachgebiete, darunter Bank, Bau, Heilbehandlungen, Veröffentlichungen (seit 2026 ausdrücklich auch im Internet) und, neu seit 2026, Vergabesachen (Nr. 8). Die Länder können weitere Sachgebiete bestimmen (Abs. 2); für die Oberlandesgerichte gilt § 119a GVG.
Halten sich zwei Spruchkörper desselben Gerichts wegen der Reichweite einer gesetzlichen Spezialzuständigkeit für unzuständig, wird der zuständige analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt. Hat einer seine Zuständigkeit durch einen den Parteien bekannt gegebenen Beschluss verneint und die Sache vorgelegt, bindet das den anderen entsprechend § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO (BGH, Beschl. v. 26.07.2022, X ARZ 3/22, Leitsätze 1 und 2, dort zu § 119a GVG).
Vor der Kammer für Handelssachen wird nur verhandelt, wenn der Kläger das in der Klageschrift beantragt (§ 96 Abs. 1 GVG). Bei einer Verweisung vom Amtsgericht nach §§ 281, 506 ZPO muss er den Antrag schon dort stellen (§ 96 Abs. 2 GVG).
Anwaltszwang: § 78 ZPO nach der Reform
§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO ist seit 2009 unverändert: Vor Land- und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Reform verschiebt nur, welche Fälle dort landen.
| Gericht oder Verfahren | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Amtsgericht, Zivilsachen | kein Anwaltszwang, außer bei Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Geldforderungen (§ 79 Abs. 1 S. 2); andere Bevollmächtigte nur im Katalog des § 79 Abs. 2 (u. a. Beschäftigte, volljährige Familienangehörige unentgeltlich, Verbraucherzentralen, Inkasso im Mahnverfahren nur bis zur Abgabe und in der Mobiliarvollstreckung) | § 79 Abs. 1, 2 ZPO |
| Landgericht, Oberlandesgericht (auch als Berufungsgericht) | Vertretung durch einen Rechtsanwalt | § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO |
| Bundesgerichtshof | Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt | § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO |
| Ausnahmen | beauftragter oder ersuchter Richter, Prozesshandlungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Selbstvertretung des Anwalts | § 78 Abs. 3, 4 ZPO |
| Familiengericht | Anwaltszwang in Ehesachen, Folgesachen und selbständigen Familienstreitsachen, Ausnahmen in Abs. 4 | § 114 Abs. 1, 4 FamFG |
| Arbeitsgericht | erste Instanz ohne Anwaltszwang; vor LAG und BAG Prozessbevollmächtigte | § 11 Abs. 1, 4 ArbGG |
Quelle: § 78 ZPO (unverändert seit 01.09.2009), § 79 ZPO, § 114 FamFG, § 11 ArbGG in der geltenden Fassung; Stand 26.10.2026.
§ 78 Abs. 2 ZPO ist keine allgemeine Behördenausnahme; er gilt nur „als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde“.
Die Verschiebung wirkt in beide Richtungen. Bis 10.000 Euro kann eine Partei vor dem Amtsgericht selbst prozessieren, wenn die Klage seit dem 1. Januar 2026 eingegangen ist (§ 79 Abs. 1 ZPO). Dafür gilt der Anwaltszwang für Heilbehandlungen, Veröffentlichungen und Vergabesachen jeder Höhe und in der Berufung vor dem Landgericht. Vor dem Landgericht kann der Beklagte schon die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch einen Anwalt abgeben (§ 276 Abs. 2 S. 1 ZPO); wer die Notfrist versäumt, riskiert ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung (§ 331 Abs. 3 ZPO).
Laut Gesetzesbegründung waren die Parteien vor den Amtsgerichten 2017 bis 2020 in 68 Prozent der Fälle anwaltlich vertreten (BT-Drs. 21/1849, Auswertung einer Länder-Arbeitsgruppe). Die Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 130d ZPO) trifft Anwälte auch vor dem Amtsgericht, nicht aber die Partei, die selbst klagt. Tabelle 7 zeigt die Kosten 500 Euro unter und über der Grenze.
| Streitwert | Gericht | Vertretung | Gerichtsgebühr (3,0) | Anwalt je Seite | Kostenrisiko bei vollem Unterliegen |
|---|---|---|---|---|---|
| 9.500 Euro | Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG) | Selbstvertretung zulässig (§ 79 Abs. 1 ZPO) | 849,00 Euro | 1.963,50 Euro | 4.776,00 Euro |
| 10.500 Euro | Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG) | Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) | 940,50 Euro | 2.127,13 Euro | 5.194,76 Euro |
Quelle: eigene Berechnung (calc.py), gegengeprüft mit dem Lulius-Kostenrechner (26.10.2026: identisch); KV 1210 GKG, Nr. 3100 (1,3), 3104 (1,2), 7002 VV RVG, 19 % USt, Tabellen nach § 34 GKG und § 13 RVG seit 01.06.2025; Risiko = Gerichtsgebühr plus zwei Anwälte, ohne Vergleich, Beweisaufnahme und Anrechnung; Stand 26.10.2026.
Die Gerichtsgebühr steigt nur, weil 10.500 Euro eine Gebührenstufe höher liegen; der eigentliche Unterschied ist der Anwaltszwang. Eigene Werte rechnen Sie mit dem Prozesskostenrechner nach, kostenlos und ohne Anmeldung.
Falsches Gericht angerufen: Verweisung, rügelose Einlassung, Rechtsmittel
Verweisung nach § 281 ZPO. Das unzuständige Gericht verweist nur auf Antrag des Klägers; ohne Antrag bleibt die Klage unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar und bindend (Abs. 2 S. 2 und 4), die Mehrkosten trägt der Kläger auch beim Obsiegen (Abs. 3 S. 2). Stellen Sie den Antrag sofort nach dem Hinweis: Zahlt der Beklagte, kann der Kläger die Erledigung der Hauptsache nur festgestellt bekommen, wenn er zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Verweisungsantrag gestellt hatte; sonst wird die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen (BGH, Urt. v. 07.11.2019, III ZR 16/18, Leitsatz).
Die Bindung entfällt nur, wenn der Beschluss schlechterdings nicht mehr als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa bei Gehörsverletzung, fehlendem gesetzlichem Richter oder Willkür (BGH, Beschl. v. 26.07.2022, X ARZ 3/22, Rn. 40).
Rügelose Einlassung nach § 39 ZPO. Verhandelt der Beklagte mündlich zur Hauptsache, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, wird das Gericht zuständig, außer die Belehrung nach § 504 ZPO ist unterblieben. Diese Belehrung schuldet nur das Amtsgericht; vor dem Landgericht wirkt § 39 S. 1 ZPO ohne sie. Rügen Sie dort deshalb schon im ersten Schriftsatz (siehe Zuständigkeitsrüge in der Klageerwiderung). Keine Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln entsteht in den Fällen des § 40 Abs. 2 ZPO, etwa bei einem ausschließlichen Gerichtsstand.
Rechtsmittel. Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das erste Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO); hat es sie verneint, prüft das Berufungsgericht nach. Die Revision kann in beiden Fällen nicht auf die Zuständigkeit gestützt werden (§ 545 Abs. 2 ZPO), auch wenn das Berufungsgericht sie deswegen zugelassen hat (BGH, Urt. v. 25.02.2022, V ZR 143/21, Rn. 5, 6 und 8).
Berufung: Landgericht oder Oberlandesgericht?
Gegen Urteile des Amtsgerichts geht die Berufung zum Landgericht (§ 72 Abs. 1 S. 1 GVG), gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Für neue Fälle zwischen 5.000,01 und 10.000 Euro ist damit das Landgericht Berufungsgericht statt des Oberlandesgerichts; laut Gesetzesbegründung sind rund 7.000 zusätzliche Berufungs- und Beschwerdefälle vor den Landgerichten zu erwarten (BT-Drs. 21/1849, Schätzung).
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils und ist eine Notfrist (§ 517 ZPO). Die Rechenregeln erklärt der Beitrag zur Fristberechnung nach BGB und ZPO; die Daten für Ihren Gerichtsort liefert der Fristenrechner mit den Feiertagen aller 16 Bundesländer.
Commercial Courts und Commercial Chambers
Seit dem 1. April 2025 können die Länder an einem Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht Senate als Commercial Court einrichten (§ 119b GVG, Justizstandort-Stärkungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 302). Sie entscheiden erstinstanzlich über Streitigkeiten ab 500.000 Euro zwischen Unternehmern (ohne gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht, UWG), aus Unternehmenskäufen und zwischen Gesellschaft und Organmitgliedern.
Zuständig werden sie nur durch Vereinbarung oder wenn sich der Beklagte in der Klageerwiderung rügelos auf einen Antrag in der Klageschrift einlässt (§ 119b Abs. 2 GVG); das Landgericht verweist auf Antrag in der Klageschrift, wenn der Beklagte bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt (§ 611 Abs. 1 ZPO). Die Länder können vollständig englischsprachige Verfahren vor Commercial Courts und Commercial Chambers vorsehen (§ 184a GVG). An § 23 und § 71 GVG ändert das nichts. Tabelle 8 nennt nur amtlich geprüfte Länder.
| Land | Commercial Court | Commercial Chambers | Seit | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | OLG Stuttgart, für die OLG-Bezirke Karlsruhe und Stuttgart | LG Stuttgart | 04.04.2025 | GBl. BW 2025 Nr. 30 |
| Bayern | OLG München, zwei Zivilsenate für ganz Bayern | in der Quelle nicht genannt | 01.06.2025 | Bayerisches Staatsministerium der Justiz |
| Hamburg | Hanseatisches OLG | LG Hamburg | eröffnet 15.04.2025 | Justizbehörde Hamburg |
| Hessen | OLG Frankfurt am Main, zwei Senate | LG Frankfurt am Main, sechs Kammern (drei Kammern für Handelssachen, drei Zivilkammern) | 01.07.2025 | Hessisches Ministerium der Justiz |
| Nordrhein-Westfalen | OLG Düsseldorf, drei Senate | LG Düsseldorf, Bielefeld, Essen und Köln | April 2025 (angekündigt) | Justiz NRW, Mitteilung vom 12.03.2025; OLG Düsseldorf |
| Sachsen | OLG Dresden | in der Quelle nicht genannt | 01.11.2025 | Justiz Sachsen |
Quelle: amtliche Seiten der Länder und GBl. BW 2025 Nr. 30, abgerufen am 26.10.2026; Rechtsgrundlage § 119b GVG (Justizstandort-Stärkungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 302, seit 01.04.2025). Die Auswahl ist nicht abschließend; Stand 26.10.2026.
Familiensachen und Arbeitssachen
Familiensachen gehören ohne Rücksicht auf den Wert ausschließlich vor das Amtsgericht (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 GVG), mit Anwaltszwang nur in Ehesachen, Folgesachen und selbständigen Familienstreitsachen (§ 114 Abs. 1 FamFG) und der Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG). Arbeitssachen gehören ausschließlich vor die Gerichte für Arbeitssachen (§ 2 Abs. 1 ArbGG), ohne Wertgrenze und in erster Instanz ohne Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG).
Drei Fälle durchgerechnet
Alle drei Fälle sind erfunden; Werte, Gebühren und Fristen sind selbst berechnet und mit dem Lulius-Fristenrechner und dem Lulius-Kostenrechner gegengeprüft.
Fall 1: Werklohnklage und Widerklage (Amtsgericht Kiel)
Die Hinrichs Haustechnik GmbH klagt am Dienstag, 03.02.2026, beim Amtsgericht Kiel gegen Dr. Lena Brandt auf 9.500,00 Euro Werklohn nebst 412,30 Euro Zinsen und 627,13 Euro vorgerichtlichen Kosten. Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen außer Betracht (§ 4 Abs. 1 ZPO). Tabelle 9 zeigt die Varianten.
| Variante | Zuständigkeit | Gebührenstreitwert | Gerichtsgebühr (3,0) |
|---|---|---|---|
| Klage allein | Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG) | 9.500,00 Euro | 849,00 Euro |
| Widerklage über 1.200,00 Euro | Amtsgericht bleibt zuständig, keine Zusammenrechnung (§ 5 Hs. 2 ZPO) | 10.700,00 Euro (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG) | 940,50 Euro |
| Widerklage über 12.000,00 Euro | auf Antrag einer Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache Verweisung des ganzen Rechtsstreits an das Landgericht (§ 506 Abs. 1 ZPO), dann Anwaltszwang für beide Seiten | 21.500,00 Euro | 1.215,00 Euro |
| Klageerweiterung auf 10.400,00 Euro (§ 264 Nr. 2 ZPO) | ebenfalls § 506 ZPO | 10.400,00 Euro | 940,50 Euro |
Quelle: fiktiver Fall, eigene Berechnung (calc.py); §§ 4, 5, 264, 506 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG, § 45 Abs. 1 GKG, KV 1210 GKG, Tabelle nach § 34 GKG seit 01.06.2025; Stand 26.10.2026.
Rechtsanwalt Werner klärt mit der Mandantin vor dem nächsten Termin, ob sie die Verweisung beantragt; die Beklagte braucht spätestens danach einen Anwalt.
Fall 2: Der Stichtag (Rückzahlung von 7.800 Euro, Hamburg)
Svenja Krüger verlangt von der Autohaus Petersen KG 7.800 Euro Kaufpreis zurück. Welches Gericht zuständig ist, hängt allein am Eingangsdatum der Klage (Tabelle 2). Für die Berufung zählt ein anderes Datum. Beispiel aus einem anderen Verfahren: ein Amtsgerichtsurteil, das die unterlegene Partei mit 800 Euro beschwert:
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Verhandlung geschlossen Donnerstag, 11.12.2025, Urteil verkündet Donnerstag, 15.01.2026: § 511 ZPO gilt in der alten Fassung (§ 47 Nr. 2 EGZPO); die Grenze liegt bei 600 Euro, die Berufung ist zulässig.
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Verhandlung geschlossen Mittwoch, 14.01.2026, Urteil verkündet Mittwoch, 04.02.2026: Es gilt die neue Grenze von 1.000 Euro; die Berufung ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).
Wird das Urteil im ersten Fall am Dienstag, 20.01.2026 zugestellt, endet die Berufungsfrist am Freitag, 20.02.2026 (§ 517 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB); die Berufung geht an das Landgericht. Bei Zustellung am Dienstag, 03.03.2026 fiele das Fristende auf Karfreitag, 03.04.2026; nach Feiertagen und Wochenende endet die Frist erst am Dienstag, 07.04.2026 (§ 222 Abs. 2 ZPO).
Fall 3: Zahnarzthonorar über 860 Euro
Die Zahnarztpraxis Dr. Jonas Albers verlangt von Marco Lindner 860 Euro Honorar. Geht die Klage am Montag, 15.12.2025 ein, ist das Amtsgericht zuständig; § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG gilt für dieses Altverfahren nicht (§ 44 S. 2 EGGVG). Geht sie am Montag, 12.01.2026 ein, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, weil Nr. 9 laut Begründung auch Vergütungsansprüche erfasst. Beide Seiten brauchen dann einen Anwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO), und § 495a ZPO hilft nicht.
Die Kosten: Eine volle Gebühr nach § 13 RVG beträgt 93,00 Euro. Je Seite fallen 1,3 Verfahrensgebühr (120,90 Euro), 1,2 Terminsgebühr (111,60 Euro) und 20,00 Euro Auslagenpauschale an, zusammen 252,50 Euro netto und mit 47,98 Euro Umsatzsteuer 300,48 Euro. Mit der Gerichtsgebühr nach KV 1210 GKG von 183,00 Euro trägt, wer voll unterliegt, 783,96 Euro, fast so viel wie die Forderung selbst.
Praxen sollten kleine Honorarforderungen neu kalkulieren und eine außergerichtliche Einigung prüfen. Ein Inkassodienstleister darf die Praxis im Mahnverfahren nur bis zur Abgabe an das Streitgericht vertreten (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO).
Häufige Fragen
Welches Gericht bei welchem Streitwert?
Bis 10.000 Euro Streitwert ist in Zivilsachen das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG). Das gilt für Klagen, die seit dem 1. Januar 2026 eingegangen sind; für ältere Verfahren bleibt es bei 5.000 Euro (§ 44 EGGVG). Ohne Rücksicht auf den Wert entscheidet das Amtsgericht etwa über Wohnraummiete und WEG-Sachen (§ 23 Nr. 2 GVG), das Landgericht über die neun Sachgebiete des § 71 Abs. 2 GVG, darunter Heilbehandlungen.
Wie hoch ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ab 2026?
Das Landgericht ist ab einem Streitwert von 10.000,01 Euro zuständig, weil § 23 Nr. 1 GVG dem Amtsgericht Streitigkeiten bis einschließlich 10.000 Euro zuweist und § 71 Abs. 1 GVG dem Landgericht alle übrigen. Ohne Rücksicht auf den Wert ist es ausschließlich zuständig für die Sachgebiete des § 71 Abs. 2 GVG, seit 2026 auch für Veröffentlichungen, Vergabesachen und Heilbehandlungen. In Verfahren, die vor 2026 anhängig wurden, beginnt seine Zuständigkeit bei 5.000,01 Euro.
Welche Änderungen gibt es im § 23 GVG?
Zum 1. Januar 2026 wurden zwei Stellen geändert. In § 23 Nr. 1 GVG stieg die Wertgrenze von fünftausend auf zehntausend Euro. Neu eingefügt wurde § 23 Nr. 2 Buchst. e GVG: Seitdem ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert für bestimmte Nachbarstreitigkeiten zuständig (§§ 906, 910, 911, 923 BGB, Landesnachbarrecht), außer bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. Grundlage ist das Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318).
Ab wann gilt die Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte?
Seit dem 1. Januar 2026, und zwar für Verfahren, die ab diesem Tag anhängig geworden sind. Maßgeblich ist der Eingang der Klage bei Gericht, nicht die Zustellung. Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig wurden, gilt § 23 Nr. 1 GVG in der alten Fassung mit 5.000 Euro weiter (§ 44 S. 1 EGGVG). Für die Berufungssumme gilt ein anderer Stichtag: Verkündung oder Verhandlungsschluss (§ 47 EGZPO).
Wann ist das Amtsgericht und wann das Landgericht zuständig?
Prüfen Sie zuerst, ob eine wertunabhängige Zuweisung greift: § 23 Nr. 2 GVG für das Amtsgericht, § 71 Abs. 2 GVG für das Landgericht. Wenn nicht, entscheidet der Zuständigkeitsstreitwert nach §§ 3 bis 9 ZPO, ohne Zinsen und Kosten als Nebenforderungen. Bis 10.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht; bei Klagen, die vor 2026 eingegangen sind, liegt die Grenze bei 5.000 Euro. Familien- und Arbeitssachen folgen eigenen Regeln.
Was ist höher, Amtsgericht oder Landgericht?
Das Landgericht. Es ist Eingangsgericht für höhere Streitwerte und zugleich Berufungs- und Beschwerdegericht für Entscheidungen des Amtsgerichts (§ 72 Abs. 1 GVG). Über dem Landgericht steht das Oberlandesgericht, das über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts entscheidet (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG), darüber der Bundesgerichtshof. Beschwerden in Familiensachen gehen vom Amtsgericht direkt zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG).
Brauche ich vor dem Amtsgericht einen Anwalt?
In Zivilsachen grundsätzlich nicht: Vor dem Amtsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen (§ 79 Abs. 1 ZPO). Anwaltszwang gilt dort aber in Ehesachen, Folgesachen und selbständigen Familienstreitsachen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO), seit 2026 auch bei kleinen Honorarklagen aus Heilbehandlungen. Geht ein Amtsgerichtsurteil in die Berufung, braucht man deshalb vor dem Landgericht einen Anwalt.
Fazit
Vier Arbeitsregeln für die Kanzlei:
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Zwei Daten prüfen: Klageeingang für die Eingangszuständigkeit (§ 44 EGGVG), Verkündung (ohne Verkündung: Übergabe an die Geschäftsstelle) oder Verhandlungsschluss für die Rechtsmittelgrenzen (§ 47 EGZPO).
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Sachgebiet vor Wert: Heilbehandlungen, Veröffentlichungen und Vergabe gehören ans Landgericht, bestimmte Nachbarstreitigkeiten ans Amtsgericht.
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Widerklage prüfen: Für die Zuständigkeit wird nicht addiert (§ 5 ZPO), für die Gebühren schon (§ 45 GKG); über 10.000 Euro steht § 506 ZPO an.
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Falsches Gericht sofort korrigieren: Verweisungsantrag nach § 281 ZPO direkt nach dem Hinweis; Mehrkosten trägt der Kläger auch beim Obsiegen.
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Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG; er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Verweisungsantrag, Widerklage über 10.000 Euro, Berufung zum Landgericht
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Alle Quellen wurden am 26. Oktober 2026 geöffnet. Normtexte wurden in der geltenden Fassung und mit den Fassungsvergleichen geprüft, Entscheidungen im amtlichen Rechtsprechungsportal des Bundes gelesen.
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Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318 (Art. 1: GVG; Art. 2: § 44 EGGVG; Art. 3: ZPO; Art. 4: § 47 EGZPO; Art. 21: Inkrafttreten); Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. 2024 I Nr. 302
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Gesetzesmaterialien (Deutscher Bundestag): Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung, BT-Drs. 21/1849; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 21/2777
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (amtliches Rechtsprechungsportal des Bundes): Beschluss vom 21.07.2026, VI ZR 33/26; Beschluss vom 26.07.2022, X ARZ 3/22; Urteil vom 25.02.2022, V ZR 143/21; Urteil vom 07.11.2019, III ZR 16/18; Urteil vom 09.07.2014, VIII ZR 376/13
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Fassungsvergleiche zum 1. Januar 2026 (buzer.de): § 23 GVG, § 71 GVG, § 72a GVG
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Normtexte in der geltenden Fassung: §§ 23, 23a, 71, 72, 72a, 96, 119, 119a, 119b, 184a GVG; § 44 EGGVG; § 47 EGZPO; §§ 3, 4, 5, 6, 39, 40, 78, 79, 130d, 253, 261, 264, 276, 281, 331, 348, 495, 495a, 504, 506, 511, 513, 517, 544, 545, 567, 611 ZPO; § 45 GKG, KV 1210 GKG; § 13 RVG; § 114 FamFG; §§ 2, 11 ArbGG
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Commercial Courts (amtliche Seiten): Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Commercial Court OLG München; Justizbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 15.04.2025; Hessisches Ministerium der Justiz; Justiz NRW, Mitteilung vom 12.03.2025; Oberlandesgericht Düsseldorf, Commercial Court; Justiz Sachsen, Commercial Court Dresden; Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 3. April 2025, GBl. BW 2025 Nr. 30
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Kosten und Fristen: eigene Berechnung nach § 34 GKG und § 13 RVG (Tabellen seit 01.06.2025), §§ 187, 188 BGB und § 222 ZPO; gegengeprüft mit dem Lulius-Kostenrechner und dem Lulius-Fristenrechner
Über die Redaktion
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen neutral und faktenbasiert für Kanzleien, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Für diesen Beitrag wurden am 26. Oktober 2026 alle Normzitate gegen die geltenden Fassungen und das Bundesgesetzblatt geprüft, die Gesetzesbegründung im Bundestagsdokument gelesen und alle zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im amtlichen Rechtsprechungsportal des Bundes geöffnet. Die Angaben zu Commercial Courts stammen ausschließlich von amtlichen Seiten der Länder. Werte, Gebühren und Fristen der Fälle ergeben sich aus einer eigenen Berechnung und stimmen mit dem Lulius-Kostenrechner und dem Lulius-Fristenrechner überein. Hinweis: Die Inhalte sind Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
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