Streitwert berechnen 2026: Tabelle nach Klageart mit ZPO, GKG und FamGKG
Kurzantwort
Den Streitwert berechnen Sie nach dem Ziel der Klage. Bei Geldforderungen zählt die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG). Für andere Klagen gelten §§ 6 bis 9 ZPO, sonst schätzt das Gericht (§ 3 ZPO). Für die Gerichtsgebühren gehen §§ 39 bis 53 GKG vor, etwa das Jahresentgelt bei der Räumungsklage (§ 41 Abs. 2 GKG). Stand: 4. Oktober 2026.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am 7. September 2026 reicht Rechtsanwalt Jonas Weber aus Bamberg für eine Privatverkäuferin eine Kaufpreisklage über 9.400 Euro für ihren Gebrauchtwagen ein. Er rechnet Verzugszinsen von 418,00 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.032,44 Euro ein, kommt auf 10.850,44 Euro, klagt beim Landgericht und zahlt 940,50 Euro Vorschuss.
Zwei Wochen später weist die Kammer hin: Der Streitwert ist falsch berechnet, sie ist sachlich unzuständig. Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen außer Betracht (§ 4 Abs. 1 ZPO); für 9.400 Euro ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), und der Vorschuss hätte 849,00 Euro betragen. Weber beantragt die Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO. Mehrkosten trägt seine Mandantin nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO auch dann, wenn sie gewinnt.
Dieser Beitrag zeigt, wie Sie den Streitwert berechnen: vier Wertbegriffe, 40 Klagearten mit Wertvorschrift und Beispiel, die Wertgrenzen 2026 und den Weg zu den Kosten. Alle Normtexte sind am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft, alle Beispiele nachgerechnet.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Wie berechnet man den Streitwert?
Den Streitwert berechnen Sie nach dem Ziel der Klage. Bei Geldforderungen zählt die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG). Für andere Klagen gelten §§ 6 bis 9 ZPO, sonst schätzt das Gericht (§ 3 ZPO). Für die Gerichtsgebühren gehen §§ 39 bis 53 GKG vor, etwa das Jahresentgelt bei der Räumungsklage (§ 41 Abs. 2 GKG). Stand: 4. Oktober 2026.
Streitwert steht? Dann die Kosten in einer Minute
Der Prozesskostenrechner ermittelt zu jedem Streitwert die Gerichtskosten nach GKG und die Anwaltskosten nach RVG, ohne Anmeldung. Ist der Wert selbst die Frage, prüft Lulius die einschlägigen Wertvorschriften aus ZPO, GKG und FamGKG mit exakter Fundstelle.
Streitwert, Gegenstandswert, Beschwer: welcher Wert wofür zählt
Das Prozessrecht kennt vier Werte. Meist stimmen sie überein, aber nicht immer.
Tabelle 1: Die vier Werte im Zivilprozess, Rechtsgrundlage und Beispiel, Stand 4. Oktober 2026
| Wert | Entscheidet über | Rechtsgrundlage | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Zuständigkeitsstreitwert | Amtsgericht oder Landgericht | §§ 2 bis 9 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG | Klage 8.000 Euro, Widerklage 6.000 Euro: 8.000 Euro, Amtsgericht, weil § 5 ZPO Klage und Widerklage nicht addiert |
| Gebührenstreitwert | Gerichtsgebühren | § 48 Abs. 1 S. 1 GKG mit §§ 39 bis 53 GKG; Familiensachen: Verfahrenswert nach §§ 33 ff. FamGKG | derselbe Fall: 14.000 Euro, weil § 45 Abs. 1 S. 1 GKG addiert |
| Beschwer, Wert des Beschwerdegegenstands | Zulässigkeit von Berufung, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde; Gebühren im Rechtsmittelzug | §§ 511, 544, 567 ZPO; § 47 GKG | Verurteilung zu 900 Euro: Berufung nur nach Zulassung (§ 511 Abs. 2 ZPO) |
| Gegenstandswert | Anwaltsgebühren | § 2 Abs. 1, § 23 RVG; Bindung an die Gerichtsfestsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG | Abmahnung: Wert wie bei der Unterlassungsklage (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG) |
Das Bindeglied ist § 48 Abs. 1 S. 1 GKG: Die Gerichtsgebühren folgen den ZPO-Wertvorschriften für Zuständigkeit und Rechtsmittel, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Das andere steht in den §§ 39 bis 53 GKG, etwa für Miete, Widerklage und Arbeitssachen. Eine Festsetzung für die Zuständigkeit gilt nach § 62 S. 1 GKG auch für die Gebühren, soweit das GKG nicht abweicht.
Für die Anwaltsgebühren übernimmt § 23 Abs. 1 RVG diese Wertvorschriften, außergerichtlich dann, wenn der Gegenstand auch vor Gericht gebracht werden könnte (Satz 3). Sonst gilt § 23 Abs. 3 RVG: Bewertungsvorschriften des GNotKG, hilfsweise billiges Ermessen, ohne genügende Anhaltspunkte 5.000 Euro, höchstens 500.000 Euro.
Welcher Zeitpunkt gilt? § 4 ZPO und § 40 GKG
Für die Zuständigkeit zählt nach § 4 Abs. 1 ZPO die Einreichung der Klage, im Rechtsmittelzug die Einlegung des Rechtsmittels; für die Gebühren nach § 40 GKG die Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Eine Klageerweiterung erhöht den Wert. Eine Teilrücknahme senkt die entstandene Verfahrensgebühr nicht, denn KV 1211 GKG ermäßigt nur bei Beendigung des gesamten Verfahrens.
Streitwert berechnen nach Klageart: 40 Verfahren mit Wertvorschrift und Beispiel
Die Tabelle nennt je Klageart Wertvorschrift, Rechenregel und ein ausgerechnetes Beispiel. „Praxis“ heißt: Das Gesetz gibt keine Zahl vor, die genannte Größe ist eine verbreitete Linie der Gerichte. Eine Vorschrift aus dem GKG gilt nur für die Gebühren; für Zuständigkeit und Beschwer bleibt es bei den §§ 3 bis 9 ZPO.
Tabelle 2: Streitwert nach Klageart, Wertvorschriften aus ZPO, GKG, FamGKG und RVG, Stand 4. Oktober 2026
| Nr. | Klage- oder Verfahrensart | Wertvorschrift | Rechenregel | Beispiel |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Zahlungsklage | §§ 3, 4 ZPO; § 48 Abs. 1 S. 1 GKG | bezifferte Hauptforderung | 9.400 Euro Kaufpreis: 9.400 Euro |
| 2 | Zinsen und Kosten neben der Hauptforderung | § 4 Abs. 1 ZPO; § 43 Abs. 1 GKG | bleiben außer Betracht | 9.400 Euro plus 418,00 Euro Zinsen: 9.400 Euro |
| 3 | Vorgerichtliche Anwaltskosten neben der Hauptforderung | § 4 Abs. 1 ZPO; BGH VI ZB 66/19 | Nebenforderung, kein Zuschlag | 9.400 Euro plus 1.032,44 Euro: 9.400 Euro |
| 4 | Teilklage | § 3 ZPO | nur der eingeklagte Teil | 5.000 Euro aus 20.000 Euro: 5.000 Euro |
| 5 | Mehrere Ansprüche in einer Klage | § 5 Hs. 1 ZPO; § 39 Abs. 1 GKG | Addition | 6.000 Euro Kaufpreis plus 3.500 Euro Schadensersatz: 9.500 Euro |
| 6 | Positive Feststellungsklage | § 3 ZPO; Praxis | Wert der Leistung abzüglich Abschlag, vielfach 20 Prozent | erwarteter Schaden 50.000 Euro: 40.000 Euro |
| 7 | Negative Feststellungsklage | § 3 ZPO; Praxis | in der Regel voller Wert der Forderung, deren sich der Gegner berühmt | Gegner berühmt sich 25.000 Euro: 25.000 Euro |
| 8 | Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags | § 3 ZPO; BGH V ZR 160/19 | Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger frei werden will; Gegenleistung bleibt außer Betracht | Kaufpreis 40.000 Euro: 40.000 Euro |
| 9 | Herausgabe einer Sache | § 6 S. 1 ZPO | Wert der Sache | Pkw für 14.500 Euro: 14.500 Euro |
| 10 | Sicherstellung einer Forderung, Pfandrecht | § 6 ZPO | Forderungsbetrag, bei geringerem Wert des Pfandes dieser | Forderung 8.000 Euro, Pfand 5.000 Euro: 5.000 Euro |
| 11 | Grunddienstbarkeit | § 7 ZPO | Wert für das herrschende Grundstück oder die höhere Wertminderung des dienenden | Vorteil 12.000 Euro, Minderung 15.000 Euro: 15.000 Euro |
| 12 | Wiederkehrende Leistungen, etwa eine Leibrente | § 9 ZPO; § 48 Abs. 1 GKG; Ausnahme § 42 Abs. 1 GKG | 3,5-facher Jahresbetrag; bei bestimmter Dauer Gesamtbetrag, wenn geringer; Gebühren bei Arbeitnehmer- und Dienstbezügen: dreifacher Jahresbetrag | 300 Euro monatlich unbefristet: 12.600 Euro; auf zwei Jahre: 7.200 Euro |
| 13 | Räumung von Wohnraum nach Kündigung, auch wegen Eigenbedarf | § 41 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 GKG | Jahresentgelt: Nettomiete, Nebenkosten nur als Pauschale ohne Abrechnung | 950 Euro netto plus 220 Euro Vorauszahlung: 11.400 Euro |
| 14 | Räumung auch aus anderem Rechtsgrund, etwa Eigentum | § 41 Abs. 2 S. 2 GKG | Wert der Nutzung eines Jahres | Nutzungswert 800 Euro monatlich: 9.600 Euro |
| 15 | Räumung plus Mietrückstände | § 39 Abs. 1 GKG | Addition | 11.400 Euro plus zwei Monate zu 1.170 Euro: 13.740 Euro |
| 16 | Streit über Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses | Gebühren: § 41 Abs. 1 GKG; Zuständigkeit: § 8 ZPO | Gebühren: streitige Zeit, höchstens Jahresentgelt; Zuständigkeit: streitige Zeit, höchstens 25-facher Jahresbetrag | Gewerbemiete 2.000 Euro netto, 48 Monate streitig: Gebühren 24.000 Euro, Zuständigkeit 96.000 Euro |
| 17 | Räumung und Fortsetzungsverlangen nach §§ 574 bis 574b BGB | § 41 Abs. 3 GKG | keine Addition | 11.400 Euro |
| 18 | Zustimmung zur Mieterhöhung | § 41 Abs. 5 S. 1 GKG | Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete | 85 Euro mehr im Monat: 1.020 Euro |
| 19 | Feststellung einer Mietminderung | § 41 Abs. 5 S. 1 GKG | Jahresbetrag der Minderung | 150 Euro monatlich: 1.800 Euro |
| 20 | Feststellung einer Überschreitung der Mietpreisbremse | § 41 Abs. 5 S. 1 GKG, seit 1. Juni 2025 | Jahresbetrag der Überschreitung | 120 Euro monatlich: 1.440 Euro |
| 21 | Instandsetzung durch den Vermieter, Duldung einer Modernisierung | § 41 Abs. 5 S. 1 GKG | Jahresbetrag einer angemessenen Minderung bzw. möglichen Erhöhung | 90 Euro: 1.080 Euro; 60 Euro: 720 Euro |
| 22 | Klage und Widerklage | Gebühren: § 45 Abs. 1 S. 1, 3 GKG; Zuständigkeit: § 5 Hs. 2 ZPO | Gebühren: Addition, bei demselben Gegenstand nur der höhere Wert; Zuständigkeit: keine Addition | 8.000 und 6.000 Euro: Gebühren 14.000 Euro, Zuständigkeit 8.000 Euro |
| 23 | Hilfsantrag | § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG | Addition nur, soweit über ihn entschieden wird | 10.000 Euro plus 4.000 Euro, über beide entschieden: 14.000 Euro |
| 24 | Hilfsaufrechnung mit bestrittener Gegenforderung | § 45 Abs. 3 GKG | plus Wert der Gegenforderung, soweit rechtskraftfähig über sie entschieden wird | 15.000 Euro plus 6.000 Euro: 21.000 Euro |
| 25 | Stufenklage | § 44 GKG; § 254 ZPO | nur der höhere Anspruch, regelmäßig die Leistungsstufe | erwarteter Pflichtteil 80.000 Euro: 80.000 Euro |
| 26 | Isolierte Auskunftsklage | § 3 ZPO; BGH IX ZB 62/17 | Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach der Auskunft erhofft | Erwartung 40.000 Euro, angenommen ein Viertel: 10.000 Euro |
| 27 | Mahnverfahren | § 4 Abs. 1 ZPO; KV 1100 GKG | Hauptforderung des Mahnantrags | 6.200 Euro: 6.200 Euro, Gebühr 0,5 = 107,75 Euro |
| 28 | Vollstreckungsgegenklage | § 3 ZPO; BGH IX ZR 115/15 | Nennbetrag des titulierten Hauptanspruchs, ohne Zinsen und Kosten | Titel über 9.000 Euro nebst Zinsen: 9.000 Euro |
| 29 | Unterlassung, allgemein | § 3 ZPO; nichtvermögensrechtlich § 48 Abs. 2 GKG | Interesse des Klägers nach Ermessen; nichtvermögensrechtlich höchstens 1 Mio. Euro | Schätzung im Einzelfall |
| 30 | Unterlassung nach UWG | § 51 Abs. 2, 3 GKG | Bedeutung für den Kläger; 1.000 Euro ohne genügende Anhaltspunkte oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung | keine Anhaltspunkte: 1.000 Euro |
| 31 | Abmahnung, außergerichtlich | § 23 Abs. 1 S. 3 RVG | Wert wie für die entsprechende Unterlassungsklage | wie Nr. 29 oder 30 |
| 32 | Einstweilige Verfügung, Arrest | § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit § 3 ZPO; UWG: § 51 Abs. 4 GKG | Ermessen; Praxis: Bruchteil der Hauptsache, bei Vorwegnahme bis zum vollen Wert | Hauptsache 30.000 Euro, ein Drittel: 10.000 Euro |
| 33 | Selbständiges Beweisverfahren | § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO; Praxis | Orientierung an der Hauptsache, bei Mängeln an den voraussichtlichen Beseitigungskosten | Mängelkosten 24.000 Euro: 24.000 Euro |
| 34 | Kündigungsschutzklage | § 42 Abs. 2 S. 1 GKG | höchstens Vierteljahresentgelt, Abfindung nicht hinzugerechnet | 4.200 Euro brutto im Monat, ohne Sonderzahlungen: 12.600 Euro |
| 35 | Scheidung (Ehesache) | § 43 FamGKG | Ermessen, Ausgangspunkt 3-Monats-Nettoeinkommen beider; mindestens 3.000, höchstens 1 Mio. Euro | 3.100 plus 2.400 Euro netto: 16.500 Euro |
| 36 | Versorgungsausgleich | § 50 Abs. 1 FamGKG | je Anrecht 10 Prozent des 3-Monats-Nettoeinkommens, insgesamt mindestens 1.000 Euro | vier Anrechte bei 16.500 Euro: 6.600 Euro |
| 37 | Sorge oder Umgang im Verbund, isoliert | § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 FamGKG | Verbund: plus 20 Prozent der Ehesache, höchstens 5.000 Euro; isoliert: 5.000 Euro | Verbund: 3.300 Euro; isoliert: 5.000 Euro |
| 38 | Unterhalt | § 51 Abs. 1, 2 FamGKG | zwölf Monate ab Einreichung plus fällige Rückstände | 450 Euro, drei Monate Rückstand: 6.750 Euro |
| 39 | Verwaltungsrecht | § 52 Abs. 1, 2 GKG; Streitwertkatalog 2025 | Bedeutung für den Kläger; Auffangwert 5.000 Euro; Katalog als Empfehlung | Baugenehmigung Einfamilienhaus: 30.000 Euro (Nr. 9.1.1.1) |
| 40 | Berufung, Revision | § 47 Abs. 1, 2 GKG | Anträge des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Wert der ersten Instanz | Klage 14.000 Euro, Berufung gegen Verurteilung zu 6.000 Euro: 6.000 Euro |
Quellen: Normtexte auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf bverwg.de. Alle Beispiele sind fiktiv und nachgerechnet.
Mietsachen: Räumungsklage, Mieterhöhung, Mietminderung
Streitwert der Räumungsklage nach § 41 Abs. 2 GKG
Wird nach Beendigung des Mietverhältnisses Räumung verlangt, ist nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG das Entgelt für ein Jahr maßgebend, gleich ob über das Bestehen des Mietverhältnisses gestritten wird, es sei denn, Absatz 1 ergibt weniger. „Entgelt“ ist nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG die Nettokaltmiete; Nebenkosten zählen nur als Pauschale, die nicht gesondert abgerechnet wird. Wird die Räumung auch auf einen anderen Rechtsgrund gestützt, etwa auf das Eigentum, zählt nach Absatz 2 Satz 2 der Nutzungswert eines Jahres.
Bei Wohnraum spielt der Wert für die Zuständigkeit keine Rolle, denn nach § 23 Nr. 2 a GVG ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Bei Gewerberaum laufen Zuständigkeitswert (§ 8 ZPO) und Gebührenwert (§ 41 Abs. 1 GKG) auseinander (Tabelle 2, Nr. 16). Verlangt der Mieter im selben Prozess die Fortsetzung nach §§ 574 bis 574b BGB, werden die Werte nach § 41 Abs. 3 GKG nicht addiert; zum Widerspruch siehe den Beitrag zur Eigenbedarfskündigung.
Beispiel: Renate Albers, Kiel. Die Vermieterin kündigt am 30. Juni 2026 fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Nettokaltmiete beträgt 950 Euro, dazu kommen 220 Euro Betriebskostenvorauszahlung mit Jahresabrechnung. Der Räumungsantrag ist 12 × 950 = 11.400 Euro wert; die Vorauszahlung ist keine Pauschale und zählt nicht. Klagt Albers zugleich zwei offene Monatsmieten ein (2 × 1.170 = 2.340 Euro), werden die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG addiert: 13.740 Euro. Zuständig bleibt das Amtsgericht Kiel.
Mieterhöhung, Mietminderung, Mietpreisbremse: § 41 Abs. 5 GKG
Für die Gebühren bewertet § 41 Abs. 5 S. 1 GKG laufende Wohnraumstreitigkeiten mit einem Jahresbetrag: der zusätzlich geforderten Miete bei der Mieterhöhung, der Minderung bei deren Feststellung und der Überschreitung bei der Feststellung eines Verstoßes gegen §§ 556d, 556e BGB. Endet das Mietverhältnis früher, gilt nach Satz 2 ein niedrigerer Betrag. Ob eine Mieterhöhung materiell trägt, behandelt der Beitrag Mieterhöhung: was ist zulässig?.
Ältere Quellen rechnen anders: Der BGH hatte die Feststellung einer Mietminderung mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag nach §§ 3, 9 ZPO bewertet, weil § 41 Abs. 5 GKG den Fall nicht erfasste (Beschluss vom 14. Juni 2016, VIII ZR 43/15); bei 150 Euro im Monat 6.300 Euro. Seit dem 1. Januar 2021 nennt § 41 Abs. 5 GKG den Fall; für die Gebühren gelten 1.800 Euro. Die Mietpreisbremse kam am 1. Juni 2025 hinzu.
Feststellungsklage: Abschlag oder voller Wert?
Für die Feststellungsklage gibt es keine eigene Wertvorschrift; es gilt § 3 ZPO. Die Praxis unterscheidet nach der Richtung des Antrags.
Positive Feststellungsklage. Der Kläger erhält keinen vollstreckbaren Titel. Die Gerichte ziehen deshalb vom Wert der entsprechenden Leistungsklage einen Abschlag ab, vielfach 20 Prozent. Das OLG Karlsruhe hat diese Linie beschrieben und im Einzelfall rund ein Drittel gebilligt, weil das Landgericht die Unsicherheit der Schadensschätzung höher einschätzen durfte als bei anderen Feststellungsklagen (Beschluss vom 11. Juli 2012, 9 W 15/12). Maßgeblich ist die Sicht des Klägers, nicht, ob seine Erwartung realistisch ist.
Negative Feststellungsklage. Wer feststellen lassen will, dass er nichts schuldet, wehrt die ganze Forderung ab; angesetzt wird in der Regel ihr voller Wert. Einen deutlichen Abschlag hält dieselbe Entscheidung bei einer „Phantasieforderung“ des Gegners für gerechtfertigt.
Nichtigkeit eines Vertrags. Hier zählt nach dem BGH der Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will, oder der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht (Beschluss vom 12. März 2020, V ZR 160/19).
Klage, Widerklage, Hilfsantrag und Hilfsaufrechnung (§ 45 GKG)
Für die Zuständigkeit werden Klage und Widerklage nach § 5 Hs. 2 ZPO nicht addiert, für die Gebühren nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG schon, solange beide im selben Prozess verhandelt werden. Bei demselben Gegenstand zählt nach Satz 3 nur der höhere Anspruch. Teilansprüche aus demselben Vertrag, die sich rechtlich ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, werden dagegen addiert (BGH, Beschluss vom 11. März 2014, VIII ZR 261/12).
Ein Hilfsantrag zählt nach Satz 2 nur, soweit über ihn entschieden wird. Ebenso erhöht die Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung den Wert nach § 45 Abs. 3 GKG nur, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht; ob der Wert steigt, zeigt erst das Urteil. Primäraufrechnung und unbestrittene Gegenforderung erfasst der Wortlaut nicht.
Beispiel: Bauer Haustechnik GmbH, Landshut. Der Installationsbetrieb klagt im März 2026 vor dem Landgericht 18.000 Euro Werklohn ein. Die Bauherrin erhebt Widerklage auf 3.500 Euro Schadensersatz für einen beschädigten Zaun und rechnet hilfsweise mit bestrittenen Mängelkosten von 4.000 Euro auf. Für die Zuständigkeit zählen nur die 18.000 Euro (§ 5 ZPO).
Bejaht das Gericht den Werklohn und verneint es die Gegenforderung, hat es über die Aufrechnung entschieden: 18.000 + 3.500 + 4.000 = 25.500 Euro, Gerichtsgebühr 476,00 × 3 = 1.428,00 Euro. Weist es die Klage mangels Abnahme ab, kommt es auf die Aufrechnung nicht an: 21.500 Euro, 405,00 × 3 = 1.215,00 Euro. Die geprüfte Hilfsaufrechnung kostet 213,00 Euro mehr.
Wie Widerklage und Hilfsaufrechnung im Schriftsatz aufgebaut werden, zeigt der Beitrag zur Klageerwiderung.
Stufenklage und Auskunft (§ 44 GKG)
Die Stufenklage nach § 254 ZPO verbindet Auskunft und einen zunächst unbezifferten Leistungsantrag. Für die Gebühren zählt nach § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche, regelmäßig die Leistungsstufe. Die Gerichte schätzen sie nach der Erwartung des Klägers bei Einreichung (§ 40 GKG).
Wird nur Auskunft verlangt, gilt § 3 ZPO: ein Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach der Auskunft erhofft, umso höher, je weniger er über die anspruchsbegründenden Tatsachen weiß (BGH, Beschluss vom 19. April 2018, IX ZB 62/17). Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist der Kläger nur mit dem Hauptanspruch beschwert, nicht zusätzlich mit der Auskunft (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025, VI ZR 217/24).
Beispiel: Lena Hoffmann, Erfurt. Ihr verwitweter Vater hat sie enterbt, ihr Bruder ist Alleinerbe; den Nachlass schätzt sie auf 320.000 Euro. Ihr gesetzlicher Erbteil wäre die Hälfte (§ 1924 Abs. 1, 4 BGB), der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB): 80.000 Euro. Am 2. Oktober 2026 erhebt sie Stufenklage auf Auskunft nach § 2314 BGB und Zahlung. Streitwert nach § 44 GKG: 80.000 Euro; die Auskunftsstufe (bei einem angenommenen Viertel 20.000 Euro) kommt nicht hinzu. Gerichtsgebühr: 918,00 × 3 = 2.754,00 Euro.
Unterlassung, einstweilige Verfügung, selbständiges Beweisverfahren
Unterlassung. Maßgeblich ist nach § 3 ZPO das Interesse des Klägers; nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, etwa zum Persönlichkeitsrecht, bewertet das Gericht nach § 48 Abs. 2 GKG, höchstens mit einer Million Euro. Im Wettbewerbsrecht gilt § 51 Abs. 2 und 3 GKG mit dem Auffangwert von 1.000 Euro (Tabelle 2, Nr. 30).
Einstweilige Verfügung und Arrest. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG verweist auf § 3 ZPO; eine Quote nennt das Gesetz nicht. In der Praxis setzen viele Gerichte einen Bruchteil der Hauptsache an, häufig ein Drittel bis die Hälfte, bei Vorwegnahme der Hauptsache bis zum vollen Wert. Im Wettbewerbsrecht ist nach § 51 Abs. 4 GKG in der Regel zu ermäßigen. Für die einstweilige Anordnung in Familiensachen ist nach § 41 FamGKG von der Hälfte der Hauptsache auszugehen.
Selbständiges Beweisverfahren. Eine eigene Vorschrift fehlt; es gelten § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO. Die Gerichte orientieren sich regelmäßig an der Hauptsache, bei Baumängeln an den voraussichtlichen Beseitigungskosten. Mehr im Beitrag zum selbständigen Beweisverfahren.
Familiensachen: Scheidung, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt
In Familiensachen heißt der Wert Verfahrenswert und folgt dem FamGKG. Für die Ehesache bestimmt das Gericht ihn nach § 43 FamGKG nach Ermessen, unter anderem nach Vermögen und Einkommen; für das Einkommen ist das Dreimonats-Nettoeinkommen beider Ehegatten einzusetzen. Der Wert liegt zwischen 3.000 Euro und 1 Million Euro. Wie Vermögen einfließt, regelt die Norm nicht im Einzelnen.
Scheidung und Folgesachen gelten nach § 44 Abs. 1 FamGKG als ein Verfahren. Der Versorgungsausgleich bringt je Anrecht 10 Prozent des Dreimonatseinkommens, mindestens 1.000 Euro (§ 50 Abs. 1 FamGKG), eine Kindschaftsfolgesache 20 Prozent der Ehesache, höchstens 5.000 Euro (§ 44 Abs. 2 FamGKG).
Bei 3.100 und 2.400 Euro netto, ohne Vermögen gerechnet, ist die Ehesache (3.100 + 2.400) × 3 = 16.500 Euro wert. Vier Anrechte im Versorgungsausgleich bringen 4 × 1.650 = 6.600 Euro, eine Sorgerechtsfolgesache 3.300 Euro; der Verbund ist damit 26.400 Euro wert. Die Kosten zeigt der Beitrag zu Ablauf und Kosten der Scheidung. Mehrere Festwerte hat das KostBRÄG 2025 zum 1. Juni 2025 angehoben:
Tabelle 3: Feste Verfahrenswerte nach FamGKG vor und seit dem 1. Juni 2025, Angaben in Euro, Stand 4. Oktober 2026
| Verfahren | Norm | bis 31.05.2025 | seit 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| Kindschaftssache: Sorge, Umgang, Auskunft, Kindesherausgabe, § 1631e BGB | § 45 Abs. 1 FamGKG | 4.000 | 5.000 |
| Kindschaftsfolgesache im Verbund, Höchstbetrag der Erhöhung | § 44 Abs. 2 FamGKG | 4.000 | 5.000 |
| Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG | § 47 Abs. 1 FamGKG | 2.000 | 3.000 |
| Übrige Abstammungssachen | § 47 Abs. 1 FamGKG | 1.000 | 1.000 |
| Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 / Nr. 2 FamFG | § 48 Abs. 1 FamGKG | 3.000 / 4.000 | 4.000 / 5.000 |
| Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 / Nr. 2 FamFG | § 48 Abs. 2 FamGKG | 2.000 / 3.000 | 2.000 / 3.000 |
| Gewaltschutzsachen nach § 1 / § 2 GewSchG | § 49 Abs. 1 FamGKG | 2.000 / 3.000 | 3.000 / 4.000 |
| Versorgungsausgleich: Auskunft oder Abtretung | § 50 Abs. 2 FamGKG | 500 | 500 |
| Auffangwert ohne genügende Anhaltspunkte | § 42 Abs. 3 FamGKG | 5.000 | 5.000 |
Quelle: Normtexte und Änderungssynopsen zu Artikel 6 KostBRÄG 2025 (Gesetz vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109) auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026. Bei den Festwerten der §§ 44 bis 50 FamGKG kann das Gericht im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der feste Wert unbillig wäre.
Arbeitsgericht und Verwaltungsgericht in Kürze
Kündigungsschutzklage. Nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres maßgebend, ohne Abfindung; bei 4.200 Euro brutto im Monat sind das 12.600 Euro. Weiterbeschäftigung, Zeugnis und Abmahnung bereitet der Beitrag zum Streitwertkatalog Arbeitsgerichtsbarkeit auf.
Verwaltungsgericht. Nach § 52 GKG zählt die Bedeutung der Sache für den Kläger, ohne Anhaltspunkte der Auffangwert von 5.000 Euro, bei bezifferten Geldleistungen deren Höhe. Typische Werte empfiehlt, ohne Bindung, der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (Änderungen beschlossen am 21. Februar 2025): etwa 30.000 Euro für die Baugenehmigung eines Einfamilienhauses (Nr. 9.1.1.1), den Auffangwert für die Fahrerlaubnis Klasse B (Nr. 46.3) und im Eilverfahren in der Regel die Hälfte (Nr. 1.5).
Wertgrenzen 2026: Amtsgericht, Landgericht, Berufung
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Wertgrenzen aus dem Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); die Gebührentabellen blieben unverändert.
Tabelle 4: Wertgrenzen im Zivilprozess seit 1. Januar 2026, mit alter Grenze und Übergangsrecht, Stand 4. Oktober 2026
| Wertgrenze | Norm | seit 01.01.2026 | bis 31.12.2025 | Übergang |
|---|---|---|---|---|
| Zuständigkeit des Amtsgerichts | § 23 Nr. 1 GVG | bis 10.000 Euro | bis 5.000 Euro | alte Grenze für vor dem 1.1.2026 anhängige Verfahren (§ 44 EGGVG) |
| Verfahren nach billigem Ermessen | § 495a S. 1 ZPO | bis 1.000 Euro | bis 600 Euro | in § 47 EGZPO nicht geregelt |
| Berufung ohne Zulassung | § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO | Beschwer über 1.000 Euro | über 600 Euro | § 47 EGZPO: alte Fassung, wenn das Urteil bis 31.12.2025 verkündet oder die Verhandlung bis dahin geschlossen wurde |
| Beschwerde gegen den Kostenbeschluss nach Erledigung | § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO | Hauptsache über 1.000 Euro | über 600 Euro | knüpft an den Betrag des § 511 ZPO an |
| Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten | § 567 Abs. 2 ZPO | über 300 Euro | über 200 Euro | § 47 EGZPO |
| Nichtzulassungsbeschwerde | § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO | Beschwer über 25.000 Euro | über 20.000 Euro | § 47 EGZPO |
| Streitwertbeschwerde | § 68 Abs. 1 S. 1 GKG | über 300 Euro | über 200 Euro | § 72 S. 1 Nr. 1 GKG: alte Fassung in vor dem 1.1.2026 anhängigen Rechtsstreitigkeiten, nicht für ein nach dem 31.12.2025 eingelegtes Rechtsmittel |
| Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts | § 33 Abs. 3 S. 1 RVG | über 300 Euro | über 200 Euro | § 61 RVG: alte Fassung bei unbedingtem Auftrag vor dem 1.1.2026, nicht für ein danach eingelegtes Rechtsmittel |
Quelle: Normtexte und Synopsen auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026.
Streitwert Amtsgericht oder Landgericht? Bis 10.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber nach § 71 Abs. 1 GVG das Landgericht mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wertunabhängig beim Amtsgericht liegen unter anderem Wohnraummiete, WEG-Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG und seit 2026 bestimmte Nachbarrechtssachen (§ 23 Nr. 2 a, c, e GVG); wertunabhängig beim Landgericht seit 2026 Presse-, Vergabe- und Heilbehandlungssachen (§ 71 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 GVG).
Für die Berufung zählt die Beschwer, nicht der Streitwert (Tabelle 1); mehr dazu im Beitrag zur Berufungsbegründung nach § 520 ZPO.
Vom Streitwert zu den Kosten
In drei Schritten zu den Kosten:
- 1.
Stufe ablesen. Anlage 2 GKG und Anlage 2 RVG nennen Obergrenzen; 11.400 Euro fallen in die Stufe bis 13.000 Euro. Alle Stufen stehen in der Gerichtskostentabelle 2026 und der RVG-Tabelle 2026.
- 2.
Satz anwenden. Klage 3,0 nach KV 1210 GKG; Anwalt 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr (VV 3100, 3104), Pauschale nach VV 7002 und Umsatzsteuer.
- 3.
Risiko addieren. Wer verliert, trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO auch die notwendigen Kosten des Gegners. Unterliegen mehrere Beklagte unterschiedlich, hilft die Baumbach'sche Formel.
Bei 10.000 Euro Streitwert kostet ein Anwalt so 1.963,50 Euro brutto und die Klage 849,00 Euro Gerichtsgebühr, bei 5.000 Euro 511,50 Euro.
Beispiel: Renate Albers, Kiel, Fortsetzung. Die Kanzlei der Vermieterin gibt im Juli 2026 zunächst die Warmmiete als Wert an: 12 × 1.170 = 14.040 Euro statt 11.400 Euro. Damit rutscht die Klage in die Stufe bis 16.000 Euro, und das Kostenrisiko der ersten Instanz steigt um 418,74 Euro (Tabelle 5).
Tabelle 5: Kostenrisiko der Räumungsklage erster Instanz bei richtigem und falschem Streitwert, beide Seiten anwaltlich vertreten, mit Termin, 19 Prozent Umsatzsteuer, Angaben in Euro, Stand 4. Oktober 2026
| Position | Grundlage | 11.400 (Nettomiete, richtig) | 14.040 (Warmmiete, falsch) |
|---|---|---|---|
| Gebührenstufe | Anlage 2 GKG und Anlage 2 RVG | bis 13.000 | bis 16.000 |
| Gerichtsgebühr 3,0 | KV 1210 GKG (1,0 = 313,50 / 344,00) | 940,50 | 1.032,00 |
| 1,3 Verfahrensgebühr | VV 3100 RVG (1,0 = 707,00 / 762,00) | 919,10 | 990,60 |
| 1,2 Terminsgebühr | VV 3104 RVG | 848,40 | 914,40 |
| Pauschale | VV 7002 RVG | 20,00 | 20,00 |
| Umsatzsteuer 19 Prozent | VV 7008 RVG | 339,63 | 365,75 |
| Ein Anwalt brutto | 2.127,13 | 2.290,75 | |
| Kostenrisiko: Gericht plus zwei Anwälte | § 91 Abs. 1 ZPO | 5.194,76 | 5.613,50 |
Für den eigenen Fall rechnet der Prozesskostenrechner nach den Tabellen seit 1. Juni 2025 oder, für Altmandate, nach der Fassung bis 31. Mai 2025.
Wer setzt den Streitwert fest? §§ 61 bis 63 GKG, § 32 RVG
Die Partei gibt den Wert an, wenn keine bestimmte Geldsumme eingeklagt ist (§ 61 GKG, § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Festsetzen kann nur das Gericht nach § 63 GKG: vorläufig mit Einreichung, wenn keine bestimmte Geldsumme verlangt wird (Abs. 1), endgültig nach Entscheidung oder Erledigung (Abs. 2). Ändern darf es die Festsetzung nach Abs. 3 nur binnen sechs Monaten nach Rechtskraft oder Erledigung.
Die Festsetzung bindet nach § 32 Abs. 1 RVG auch die Anwaltsgebühren; der Anwalt kann sie nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht angreifen, mit der Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG bei einem Beschwerdewert über 300 Euro. Neu seit dem 1. Juli 2026 ist § 102 ZPO: Ändert sich die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 oder § 68 GKG, kann das Gericht seine Kostenentscheidung von Amts wegen anpassen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Wertänderung; eine Kostenfestsetzung ist dann mitzuändern.
Typische Fehler beim Streitwert berechnen
- 1.
Zinsen und vorgerichtliche Kosten eingerechnet. Sie bleiben als Nebenforderungen außer Betracht (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG); für vorgerichtliche Anwaltskosten neben der Hauptforderung hat das der BGH zum Wert der Beschwer bestätigt (Beschluss vom 7. Juli 2020, VI ZB 66/19).
- 2.
Vorauszahlungen im Räumungswert. Nebenkosten zählen nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG nur als Pauschale.
- 3.
Feststellungsabschlag vergessen oder bei der negativen Feststellungsklage zu Unrecht angesetzt.
- 4.
Hilfsaufrechnung pauschal addiert, obwohl § 45 Abs. 3 GKG eine rechtskraftfähige Entscheidung verlangt.
- 5.
Alte Zahlen: Amtsgericht bis 5.000 Euro, Berufung schon über 600 Euro, Kindschaftssache 4.000 Euro, Mietminderung beim Gebührenwert 3,5-fach.
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Die Grenzen sind klar: Lulius enthält keine Entscheidungen der Instanzgerichte. Die Streitwertpraxis der Oberlandesgerichte, etwa zu Quoten bei einstweiligen Verfügungen, müssen Sie deshalb anderweitig recherchieren. Den Wert setzt am Ende das Gericht fest, und die Angabe in der Klageschrift verantwortet der Anwalt.
Grenzen: wann der Streitwert eine Einzelfallprüfung braucht
Die Tabelle trägt den Regelfall. Einzelfallprüfung brauchen vor allem:
- —
Ermessenswerte nach § 3 ZPO und § 48 Abs. 2 GKG, etwa bei Unterlassung oder Gesellschafterstreit; hier prägt die Praxis des Gerichtsbezirks das Ergebnis.
- —
Bruchteile bei einstweiliger Verfügung, Auskunft und positiver Feststellung.
- —
Wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage oder Haupt- und Hilfsantrag (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).
- —
Vergleiche: § 45 Abs. 4 GKG überträgt die Regeln zu Widerklage, Hilfsantrag und Hilfsaufrechnung; für mitverglichene, nicht anhängige Gegenstände fällt eine 0,25-Gebühr nach KV 1900 GKG an.
- —
Übergangsfälle über den 1. Januar 2026.
Für die Klageschrift heißt das: begründen statt nur beziffern. Eine Herleitung mit Norm erleichtert die vorläufige Festsetzung und eine spätere Beschwerde.
Häufige Fragen
Was ist mit Streitwert gemeint?
Der Streitwert ist der Geldwert dessen, worüber vor Gericht gestritten wird. Er ist keine Zahlung, sondern eine Rechengröße: Er entscheidet nach § 23 Nr. 1 GVG, ob das Amtsgericht (bis 10.000 Euro) oder das Landgericht zuständig ist, und nach § 48 GKG über die Gerichtsgebühren, über § 23 RVG meist auch über die Anwaltsgebühren.
Wie berechnet man einen Streitwert?
Bei Geldforderungen ist der Streitwert die eingeklagte Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG). Mehrere Ansprüche werden addiert (§ 5 ZPO, § 39 GKG). Bei anderen Klagen schätzt das Gericht nach § 3 ZPO, soweit das GKG keine Sonderregel enthält, etwa § 41 GKG für Mietsachen.
Wie setzt sich der Streitwert zusammen?
Aus allen Streitgegenständen des Verfahrens: Sie werden nach § 39 Abs. 1 GKG addiert, Klage und Widerklage nach § 45 Abs. 1 GKG ebenso, Hilfsanträge und Hilfsaufrechnungen nur, soweit das Gericht über sie entscheidet. Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten bleiben außen vor (§ 43 Abs. 1 GKG). Höchstwert sind 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).
Wer legt den Streitwert fest?
Das Gericht. Die Partei gibt den Wert nach § 61 GKG an, wenn keine bestimmte Geldsumme eingeklagt ist; das Gericht setzt ihn nach § 63 Abs. 1 GKG vorläufig und nach Abschluss des Verfahrens endgültig fest (§ 63 Abs. 2 GKG). Dagegen ist die Beschwerde nach § 68 GKG zulässig, wenn der Beschwerdewert 300 Euro übersteigt.
Wie berechnet man den Streitwert bei einer Räumungsklage?
Maßgeblich ist nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG das Entgelt für ein Jahr, also die Nettokaltmiete mal zwölf; Nebenkosten zählen nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG nur als Pauschale ohne Abrechnung. Bei 950 Euro Nettomiete sind das 11.400 Euro. Eingeklagte Rückstände kommen hinzu; bei Wohnraum ist stets das Amtsgericht zuständig.
Wie hoch ist der Streitwert bei einer Feststellungsklage?
Das Gericht schätzt nach § 3 ZPO. Bei der positiven Feststellungsklage ziehen die Gerichte vom Wert der Leistungsklage meist einen Abschlag ab, vielfach 20 Prozent. Die negative Feststellungsklage wird in der Regel mit dem vollen Wert der bestrittenen Forderung bewertet. Bei Vertragsnichtigkeit zählt die Leistungspflicht ohne Gegenleistung (BGH, V ZR 160/19).
Wie wird der Gegenstandswert einer Stufenklage festgesetzt?
Nach § 44 GKG zählt nur der höhere der verbundenen Ansprüche, in aller Regel der Leistungsanspruch, geschätzt nach der Erwartung des Klägers bei Einreichung. Die Auskunft wird nicht hinzugerechnet; über § 23 Abs. 1 RVG gilt derselbe Wert für die Anwaltsgebühren. Wird nur Auskunft eingeklagt, gilt ein Bruchteil (BGH, IX ZB 62/17).
Fazit
Den Streitwert berechnen heißt zuerst, die richtige Vorschrift zu finden. Drei Punkte tragen die Praxis:
- —
Grundregel: Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten (§ 4 ZPO, § 43 GKG), mehrere Ansprüche addiert, sonst Ermessen nach § 3 ZPO.
- —
Sonderregeln: Miete mit einem Jahresbetrag (§ 41 GKG), Widerklage und geprüfte Hilfsaufrechnung addiert (§ 45 GKG), Stufenklage nur mit dem höheren Anspruch (§ 44 GKG); höhere FamGKG-Festwerte seit 1. Juni 2025.
- —
Wertgrenzen 2026 im Zivilprozess: Amtsgericht bis 10.000 Euro, Berufung ab einer Beschwer über 1.000 Euro, Kosten- und Wertbeschwerden über 300 Euro.
Wer den Wert mit Norm begründet, wählt das richtige Gericht und zahlt den richtigen Vorschuss.
Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
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Quellen
Alle Normtexte wurden am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft, einschließlich der Fassungshistorie jeder Norm, und am 6. Oktober 2026 gegen gesetze-im-internet.de nachgeprüft. Jedes Rechenbeispiel wurde mit den Tabellenwerten der Anlage 2 GKG und der Anlage 2 RVG (Fassung seit 1. Juni 2025) nachgerechnet.
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Wertvorschriften der ZPO: § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 5 ZPO, § 6 ZPO, § 7 ZPO, § 8 ZPO, § 9 ZPO
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Klageschrift, Stufenklage, Verweisung, Kosten: § 253 ZPO, § 254 ZPO, § 281 ZPO, § 78 ZPO, § 91 ZPO, § 91a ZPO, § 102 ZPO (neu seit 1. Juli 2026)
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Wertgrenzen seit 1. Januar 2026: § 23 GVG, § 71 GVG, § 495a ZPO, § 511 ZPO, § 544 ZPO, § 567 ZPO, § 47 EGZPO; Grundlage ist das Gesetz vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, mit Übergangsrecht in § 44 EGGVG: buzer.de Gesetzesübersicht
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Wertvorschriften des GKG: § 39 GKG, § 40 GKG, § 41 GKG mit Synopse zur Fassung vom 1. Juni 2025 (buzer.de), § 42 GKG, § 43 GKG, § 44 GKG, § 45 GKG, § 47 GKG, § 48 GKG, § 51 GKG, § 52 GKG, § 53 GKG
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Wertfestsetzung und Beschwerde: § 61 GKG, § 62 GKG, § 63 GKG, § 68 GKG, § 72 GKG
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Gebühren: Anlage 1 GKG, Anlage 2 GKG, Anlage 1 RVG, Anlage 2 RVG
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Familiensachen: § 33 FamGKG, § 41 FamGKG, § 42 FamGKG, § 43 FamGKG, § 44 FamGKG, § 45 FamGKG, § 47 FamGKG, § 48 FamGKG, § 49 FamGKG, § 50 FamGKG, § 51 FamGKG; Festwerte alt und neu: Synopsen zu Artikel 6 KostBRÄG 2025, etwa § 45 FamGKG
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Materielles Recht in den Beispielen: § 1924 BGB, § 2303 BGB, § 2314 BGB, § 43 WEG
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Verwaltungsgerichtsbarkeit: Streitwertkatalog 2025 auf bverwg.de, Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen
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Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 12. März 2020, V ZR 160/19; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020, VI ZB 66/19; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015, IX ZR 115/15; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016, VIII ZR 43/15; BGH, Beschluss vom 19. April 2018, IX ZB 62/17; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025, VI ZR 217/24; BGH, Beschluss vom 11. März 2014, VIII ZR 261/12 (alle über die amtliche Datenbank rechtsprechung-im-internet.de bzw. die Entscheidungsdatenbank des BGH); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2012, 9 W 15/12 (openjur.de)
Über den Autor
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate, jede Wertvorschrift und jedes Rechenbeispiel zum Streitwert werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft und nachgerechnet. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte und Wertvorschriften wurden am 4. Oktober 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.