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Streitwertkatalog Arbeitsgerichtsbarkeit: alle wichtigen Streitwerte als Tabelle (Fassung 2024, Stand 2026)

Kurzantwort

Maßgeblich ist 2026 die überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 1. Februar 2024; eine neuere Fassung ist bis zum 4. Oktober 2026 nicht erschienen. Der Katalog ist eine unverbindliche Empfehlung der Streitwertkommission der Landesarbeitsgerichte. Kernwerte: Kündigung ein Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 GKG), Abmahnung, Weiterbeschäftigung und qualifiziertes Zeugnis je eine Monatsvergütung.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Am 21. September 2026 schreibt Rechtsfachwirtin Svenja Albers in der Kanzlei Brandt & Okafor in Hannover die Kostennote für einen Kündigungsschutzprozess. Der Mandant, ein Lagerleiter mit 4.000 Euro brutto im Monat, hatte gegen die Kündigung geklagt, Weiterbeschäftigung und Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt; im Gütetermin kam ein Vergleich zustande.

Albers nimmt den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Kanzleiordner, Fassung 2018. Für die Datenauskunft findet sie keine Position und setzt den Hilfswert von 5.000 Euro an: Gegenstandswert 21.000 Euro, Kostennote 3.655,68 Euro. Das Arbeitsgericht setzt den Wert auf Antrag auf 16.500 Euro fest, denn nach Nr. I.10.4 der Fassung vom 1. Februar 2024 ist die Datenauskunft mit 500 Euro zu bewerten. Die Rechnung sinkt auf 3.426,61 Euro, und der Mandant zahlt sie nach § 12a ArbGG in jedem Fall selbst.

Hier finden Sie die Fassung 2024 als Tabelle mit Katalognummern, die Änderungen gegenüber 2018, ausgerechnete Kosten am Arbeitsgericht und die Punkte, in denen die Landesarbeitsgerichte uneinig sind.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Welche Fassung des Streitwertkatalogs gilt 2026?

Maßgeblich ist 2026 die überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 1. Februar 2024; eine neuere Fassung ist bis zum 4. Oktober 2026 nicht erschienen. Der Katalog ist eine unverbindliche Empfehlung der Streitwertkommission der Landesarbeitsgerichte. Kernwerte: Kündigung ein Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 GKG), Abmahnung, Weiterbeschäftigung und qualifiziertes Zeugnis je eine Monatsvergütung.

Vom Katalogwert zur Kostennote

Rechnen Sie die Anwaltsgebühren aus dem Gegenstandswert sofort im Prozesskostenrechner aus; dessen Gerichtskosten und Prozesskostenrisiko gelten für Zivilsachen, am Arbeitsgericht greifen KV 8210 GKG und § 12a ArbGG. Für Ihr Mandat prüft Lulius Wertvorschriften aus GKG, RVG und ArbGG mit exakter Fundstelle.

Streitwertkatalog Arbeitsgerichtsbarkeit: die aktuelle Fassung vom 1. Februar 2024

Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte hat 2012 eine Streitwertkommission eingesetzt, die 2013 die erste Fassung vorlegte. Überarbeitet wurde der Katalog unter anderem 2016, 2018 und zuletzt mit der „überarbeiteten Fassung 1. Februar 2024“, abgedruckt in der NZA 2024.

Am 4. Oktober 2026 boten die Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg, Köln, Sachsen, Hessen, Bremen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen übereinstimmend die Fassung 2024 an; eine Fassung 2025 oder 2026 gibt es nicht. In Kanzleiordnern und auf einzelnen Justizseiten kursieren aber weiter die Fassungen 2016 und 2018.

Die Vorbemerkung klärt den Status: Der Katalog „beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit“, und seine Aussagen „gelten nicht verfahrensübergreifend“.

Was 2024 gegenüber der Fassung 2018 neu ist

Die Kommission hat keine Werte angehoben, sondern Lücken geschlossen. Grundlage der Übersicht ist ein Satz-für-Satz-Abgleich beider Originaldokumente.

Tabelle 1: Änderungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit von der Fassung 9. Februar 2018 zur Fassung 1. Februar 2024, Stand 4. Oktober 2026

Nr.GegenstandFassung 2024
I.1Kündigungsschutzklage und Nachteilsausgleich oder Sozialplanabfindungneu: wirtschaftlich identisch, der höhere Wert ist maßgebend; gestrichen: der Satz, andere Abfindungen im Vergleich könnten den Wert erhöhen
I.10.1Auskunft nach § 10 EntgTranspGneu: 25 % der zu erwartenden Entgeltdifferenz, nach Lage des Falles höher oder niedriger
I.10.4Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVOneu: 500,00 Euro, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten
I.15Wiedereinstellungneu: unmittelbar im Anschluss an den streitigen Beendigungszeitpunkt keine Werterhöhung
I.28.2Zahlungsantrag mit mehreren Anspruchsgrundlagenneu: keine Addition wegen wirtschaftlicher Identität
II.1.2Unterlassung einer Betriebsänderung, Hilfsantrag auf Unterlassung einzelner Maßnahmenneu: keine Addition, der höhere Wert ist maßgebend
II.2.4, II.2.5Auflösung des Betriebsrats, Ausschluss von Mitgliedernneu: doppelter Hilfswert plus Staffel; Ausschluss je nach Funktion 1,0- bis 2,0-facher Hilfswert
II.3.2Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarungneu: doppelter Hilfswert möglich
II.4.4, II.5Einigungsstelleneu: Addition, wenn neben Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit auch Vorsitz oder Beisitzerzahl streitig sind; Spruch über Betriebsvereinbarung doppelter Hilfswert möglich
II.14.1, II.14.6.2Personelle Einzelmaßnahmenneu: Hilfsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG und wirtschaftlich identische Wideranträge erhöhen nicht; Einleitungserzwingung halber Wert

Alle übrigen Zahlenwerte sind unverändert.

Wer folgt dem Katalog?

Die Kostenkammer des LAG Berlin-Brandenburg und die Streitwertbeschwerdekammer des LAG Baden-Württemberg „orientieren sich“ am Katalog, die Vorsitzenden der Beschwerdekammern des LAG Rheinland-Pfalz sehen ihn als „geeignete Grundlage“, das LAG München „folgt grundsätzlich“ seinen Vorschlägen. Baden-Württemberg und München stellen ihm eigene Rechtsprechungsübersichten zur Seite. Für Ihr Verfahren zählt die Praxis der zuständigen Beschwerdekammer.

Streitwertkatalog Arbeitsrecht als Tabelle: Urteilsverfahren

Werte und Nummern stammen aus dem Originaldokument; „MV“ steht für Monatsvergütung, „Vierteljahr“ für das Vierteljahresentgelt.

Tabelle 2: Streitwerte im Urteilsverfahren nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Fassung 1. Februar 2024, Stand 4. Oktober 2026

Nr.GegenstandWertAnmerkung
I.20Kündigung (eine)Vierteljahrweniger, wenn nur ein Fortbestand unter drei Monaten streitig ist
I.21.1Außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigunghöchstens Vierteljahrauch bei Umdeutung, ein oder mehrere Schreiben
I.21.2Mehrere Kündigungen, gleicher Beendigungszeitpunktkeine Erhöhung
I.21.3Folgekündigung mit späterem BeendigungszeitpunktEntgeltdifferenz, je Folgekündigung höchstens Vierteljahrerste Kündigung ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt
I.17.1, I.17.2Allgemeiner Feststellungsantrag (Schleppnetz)isoliert höchstens Vierteljahrneben punktuellem Antrag keine zusätzliche Bewertung
I.11Befristung, auflösende Bedingung, Anfechtung, Aufhebungsvertragwie I.20, I.21, I.17
I.1Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG, Abfindung im Vergleichkeine WerterhöhungSozialplan- oder tarifliche Abfindung, Nachteilsausgleich: streitiger Betrag
I.26Weiterbeschäftigung, auch § 102 Abs. 5 BetrVG1 MV
I.12Beschäftigungsanspruch1 MV
I.6Annahmeverzug neben Bestandsstreitkeine Additionhöherer Wert maßgebend (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)
I.4.1Änderungskündigung unter Vorbehalt, Streit über Vertragsinhalt1 MV bis Vierteljahrje nach Grad der Vertragsänderung
I.4.2Änderungskündigung mit Vergütungsänderungdreifache Jahresdifferenzmindestens 1 MV, höchstens Vierteljahr
I.14Versetzung (Direktionsrecht)in der Regel 1 MV bis Vierteljahrnach Belastung durch die Änderung
I.5, I.8Altersteilzeit, Arbeitszeitveränderungwie I.4
I.2.1Abmahnung1 MVunabhängig von Zahl der Vorwürfe und Klageziel
I.2.2Mehrere Abmahnungen in einem Verfahrenhöchstens Vierteljahr
I.29.1Einfaches Zeugnis10 % einer MVErteilung oder Berichtigung
I.29.2Qualifiziertes Zeugnis1 MVunabhängig vom Berichtigungsverlangen, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis
I.29.3Zwischenzeugnis1 MVZwischen- und Endzeugnis zusammen: insgesamt 1 MV
I.7.1Arbeitspapiere (reine Bescheinigungen)je Papier 10 % einer MV
I.7.2Nachweis nach dem Nachweisgesetz10 % einer MV
I.3Abrechnung nach § 108 GewO5 % der Vergütung des Zeitraumsauch neben einer Vergütungsklage
I.10.1Auskunft (isoliert)10 % bis 50 % der erwarteten Vergütung§ 10 EntgTranspG: 25 % der erwarteten Entgeltdifferenz
I.10.4Datenauskunft Art. 15 Abs. 1 DSGVO500,00 Eurosofern keine besonderen Umstände
I.15Einstellung, WiedereinstellungVierteljahrim unmittelbaren Anschluss an die streitige Beendigung keine Erhöhung
I.13Betriebsübergang: Klage gegen Veräußerer und ErwerberVierteljahrmit Beschäftigungsklage gegen den Erwerber: 4 MV
I.19Konkurrentenklage1 MV bis VierteljahrAbbruch 1 MV, Neubescheidung 2 MV, Übertragung der Stelle Vierteljahr
I.24.1UrlaubHöhe des Urlaubsentgelts
I.16Einstweilige Verfügung100 % oder in der Regel 50 %100 % bei Vorwegnahme der Hauptsache
GesetzEingruppierung im Urteilsverfahrendreijähriger Unterschiedsbetrag§ 42 Abs. 2 S. 2 GKG, wenn der Gesamtbetrag nicht geringer ist

Quelle: Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Fassung 1. Februar 2024 (PDF, LAG Berlin-Brandenburg), abgerufen am 4. Oktober 2026.

Was zählt als Monatsvergütung?

Fast jede Zeile hängt an der Fußnote des Katalogs: Maßgeblich ist das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des Vierteljahres, das auf den Beendigungstermin folgt. Jahres- und sonstige Leistungen mit Entgeltcharakter zählen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt mit, und ein vereinbarter Nettolohn wird auf brutto hochgerechnet. Die Monatsvergütung ist ein Drittel davon.

Bei 3.500 Euro brutto plus 13. Monatsgehalt beträgt das Vierteljahresentgelt deshalb 11.375 Euro, nicht 10.500 Euro: drei Monatsgehälter plus der auf das Vierteljahr entfallende Anteil des 13. Gehalts (ein Viertel, 875 Euro). Wer Sonderzahlungen vergisst, rechnet jede Position der Tabelle zu niedrig.

Streitwerte im Beschlussverfahren

Im Beschlussverfahren gibt es keine Gerichtsgebühren (§ 2 Abs. 2 GKG), der Wert entscheidet nur über die Anwaltsgebühren. Ausgangspunkt fast aller Positionen ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG: 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, höchstens 500.000 Euro.

Tabelle 3: Streitwerte im Beschlussverfahren nach Teil II des Streitwertkatalogs, Fassung 1. Februar 2024, Hilfswert 5.000 Euro nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Stand 4. Oktober 2026

Nr.GegenstandWert
II.1.1Betriebsänderung, VerhandlungsanspruchHilfswert, Zu- oder Abschlag nach Einzelfall
II.2.3, II.2.4Wahlanfechtung, Auflösung des Betriebsratsdoppelter Hilfswert, Steigerung nach der Staffel des § 9 BetrVG um je 1/2 Hilfswert
II.2.5Ausschluss von Betriebsratsmitgliederneinfaches Mitglied 1,0-, stellvertretender Vorsitzender 1,5-, Vorsitzender 2,0-facher Hilfswert; bei mehreren höchstens der Wert nach II.2.4
II.3.1, II.3.2BetriebsvereinbarungHilfswert; Streit über die Wirksamkeit: doppelter Hilfswert möglich
II.4.2, II.4.3Einigungsstelle: Person des Vorsitzenden, Zahl der Beisitzerje grundsätzlich 1/4 Hilfswert
II.11Mitbestimmung in sozialen AngelegenheitenHilfswert, Zu- oder Abschlag ohne Staffelung
II.14.2Einstellung (§ 99 BetrVG)Hilfswert oder zwei Monatsverdienste
II.14.3Eingruppierung, Umgruppierung36-fache Monatsdifferenz abzüglich 25 %
II.14.5Vorläufige Maßnahme (§ 100 BetrVG)halber Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG
II.14.7Massenverfahren mit gleichem Sachverhalt2. bis 20. Fall je 25 %, 21. bis 50. je 12,5 %, ab dem 51. je 10 % des Ausgangswerts
II.17Unterlassung, auch § 23 Abs. 3 BetrVGWert des streitigen Mitbestimmungsrechts
II.19Zustimmungsersetzung (§ 103 BetrVG)Vierteljahresvergütung des Arbeitnehmers

Die gesetzliche Grundlage: § 42 GKG, § 23 RVG und die Wertfestsetzung

Den gesetzlichen Rahmen setzt § 42 GKG, unverändert seit dem 1. August 2013:

  • —

    Bestandsstreit (Abs. 2 S. 1): Für Streitigkeiten über „das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“ ist höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres maßgebend; „eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“.

  • —

    Eingruppierung (Abs. 2 S. 2): der dreijährige Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung, sofern der Gesamtbetrag nicht geringer ist.

  • —

    Wiederkehrende Leistungen (Abs. 1): der dreifache Jahresbetrag, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

  • —

    Rückstände (Abs. 3 S. 1): Bei Klageeinreichung fällige Beträge werden hinzugerechnet, ausdrücklich aber nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen.

Für Anträge ohne Geldwert gilt § 48 Abs. 2 GKG, also Ermessen; Hilfsanträge zählen nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur, soweit über sie entschieden wird.

§ 32 Abs. 1 RVG koppelt die Anwaltsgebühren an den festgesetzten Gerichtsgebührenwert; fehlt er, setzt das Gericht den Gegenstandswert nach § 33 RVG auf Antrag fest. Am Arbeitsgericht ergeht die Festsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG nur auf Antrag oder wenn das Gericht sie für angemessen hält. Der Streitwert im Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ersetzt diesen Beschluss nicht.

Ältere Quellen und manche KI-Antworten nennen noch „§ 12 Abs. 7 ArbGG“. § 12 ArbGG regelt heute nur die Justizverwaltungskosten und die Beitreibung; die Wertregel steht in § 42 Abs. 2 GKG. Wie Streitwerte außerhalb des Arbeitsrechts berechnet werden, zeigt der Beitrag Streitwert berechnen.

Gerichtskosten am Arbeitsgericht: Was kostet ein Verfahren nach KV GKG Teil 8?

Die erste Instanz kostet 2,0 Gebühren statt 3,0 wie im Zivilprozess; die Beträge je Wertstufe zeigt die Gerichtskostentabelle 2026.

Tabelle 4: Gerichtsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach Teil 8 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GKG), Stand 4. Oktober 2026

Nr. KV GKGTatbestandSatz
8210Erster Rechtszug, Verfahren im Allgemeinen2,0
8210 Anm. (2)Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, kein VersäumnisurteilGebühr entfällt
Vorbem. 8Beendigung durch gerichtlichen Vergleich (nicht beim Teilvergleich)Gebühr entfällt
8211Nach streitiger Verhandlung: Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, § 91a ZPO ohne streitige Kostenentscheidung0,4
8220Berufung3,2
8221 / 8222Berufung endet vor Begründung / später durch Rücknahme, Anerkenntnis u. a.0,8 / 1,6
8230Revision4,0
8614Sonstige Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird60,00 Euro

Quelle: Kostenverzeichnis, Anlage 1 GKG auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026.

Dazu kommen drei Unterschiede zum Zivilgericht. Es gibt keinen Kostenvorschuss, weil § 11 GKG den Abschnitt über Vorschuss und Vorauszahlung in Arbeitssachen ausschließt. Fällig werden die Kosten erst mit Kostenentscheidung, Vergleich, Rücknahme oder sechs Monaten Stillstand (§ 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3 GKG). Und das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

Für die Berufung genügt nach § 64 Abs. 2 ArbGG weiter ein Beschwerdegegenstand über 600 Euro, Bestandsstreitigkeiten sind stets berufungsfähig. Die Anhebung der Berufungssumme auf 1.000 Euro zum 1. Januar 2026 gilt nur im Zivilprozess (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

§ 12a ArbGG: Jede Partei zahlt ihren Anwalt selbst

§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs die Erstattung der Kosten für den Prozessbevollmächtigten und die Entschädigung wegen Zeitversäumnis aus. Wer gewinnt, zahlt seinen Anwalt selbst; wer verliert, trägt die Gerichtskosten, aber nicht den Anwalt der Gegenseite.

Satz 2 macht daraus eine Kanzleipflicht: „Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen.“ Dokumentieren Sie den Hinweis im Mandatsvertrag. Satz 3 nimmt nur Kosten aus, die dem Beklagten durch die Anrufung eines anderen Gerichtszweigs und die Verweisung an das Arbeitsgericht entstanden sind.

Ob eine Rechtsschutzversicherung die eigenen Anwaltskosten trägt, entscheidet der Versicherungsvertrag. Fehlt das Geld für den Prozess, gelten nach § 11a Abs. 1 ArbGG die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe entsprechend; die monatliche Rate schätzt der PKH-Rechner nach § 115 ZPO.

Kostentabelle: Kündigungsschutzklage bei 2.500 bis 7.000 Euro Monatsgehalt

Die Tabelle setzt als Streitwert der Kündigungsschutzklage ein Vierteljahresentgelt an (Nr. I.20), ohne Sonderzahlungen. Anwaltsgebühren nach Anlage 2 RVG: Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG), Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104), beim Vergleich zusätzlich Einigungsgebühr 1,0 (Nr. 1003), jeweils mit 20 Euro Pauschale (Nr. 7002) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008).

Tabelle 5: Kosten einer Kündigungsschutzklage erster Instanz am Arbeitsgericht, Anlage 2 RVG und Anlage 2 GKG in der Fassung seit 1. Juni 2025, Beträge in Euro, Stand 4. Oktober 2026

PositionGrundlage2.5003.5005.0007.000
Gegenstandswert (Vierteljahr)§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG, Nr. I.207.50010.50015.00021.000
1,0-Gebühr RVGAnlage 2 RVG533,00707,00762,00872,00
Eigener Anwalt, Vergleich (1,3 + 1,2 + 1,0)Nr. 3100, 3104, 1003, 7002, 7008 VV RVG2.243,752.968,463.197,533.655,68
Eigener Anwalt, Urteil (1,3 + 1,2)Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 VV RVG1.609,482.127,132.290,752.618,00
Gerichtskosten bei Vergleich oder Rücknahme ohne streitige VerhandlungVorbem. 8, KV 8210 Anm. (2)0,000,000,000,00
Gerichtskosten bei Rücknahme nach streitiger Verhandlung (0,4)KV 821195,20125,40137,60162,00
Gerichtskosten bei Urteil (2,0)KV 8210476,00627,00688,00810,00
Kostenrisiko des Arbeitnehmers bei vollem Unterliegen im Urteileigener Anwalt + 2,0; § 12a ArbGG2.085,482.754,132.978,753.428,00

Rechenweg 3.500 Euro: 10.500 Euro fallen in die Stufe „bis 13.000 Euro“, die 1,0-Anwaltsgebühr ist 707,00 Euro. Beim Vergleich ergeben 919,10 plus 848,40 plus 707,00 Euro und 20,00 Euro Pauschale netto 2.494,50 Euro, mit Umsatzsteuer 2.968,46 Euro. Die Gerichtsgebühr von 2,0 mal 313,50 = 627,00 Euro entfiele mit dem Vergleich.

Der Prozesskostenrechner liefert dieselben Anwaltsgebühren für jeden Wert; seine Gerichtskosten und das Risiko nach § 91 ZPO gelten für Zivilsachen. Alle RVG-Stufen stehen in der RVG-Tabelle 2026.

Vergleichsmehrwert: Wann der Vergleich mehr wert ist als die Klage

Nach Nr. I.25.1 fällt ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn der Vergleich einen weiteren Streit erledigt oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, nicht für eine bloße „Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits“. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.

Die Einzelregeln:

  • —

    Kein Mehrwert für die Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG (Nr. I.1), für einen verschobenen Beendigungszeitpunkt, auch mit Turbo- oder Sprinterklausel (Nr. I.25.1.1), und für die Rücknahme von Verfahren beim Integrationsamt oder Verwaltungsgericht (Nr. I.25.1.7).

  • —

    Zeugnis: Ein Arbeitszeugnis mit Festlegungen zu Leistung und Führung ist im Streit um eine verhaltens- oder leistungsbedingte Kündigung typischerweise ungewiss und deshalb zusätzlich nach Nr. I.29 zu bewerten (Nr. I.25.1.3).

  • —

    Freistellung: bis zu einer Monatsvergütung, aber nur, wenn sich eine Partei eines Anspruchs oder Rechts darauf berühmt hat, und nur ab Vergleichsschluss (Nr. I.25.1.4).

  • —

    Ausgleichsklausel: nur, wenn sie einen streitigen oder ungewissen Anspruch erledigt (Nr. I.25.1.5).

  • —

    Beendigung im Abmahnungs- oder Versetzungsstreit: zusätzlich nach Nr. I.20 (Nr. I.25.1.2).

  • —

    Titulierungsinteresse: Ist ein Anspruch unstreitig, aber seine Durchsetzung ungewiss, sind 20 % seines Werts anzusetzen (Nr. I.25.2).

Gerichtskosten löst ein Mehrwert am Arbeitsgericht nicht aus: Teil 8 des Kostenverzeichnisses kennt keine Vergleichsgebühr wie KV 1900 im Zivilprozess (0,25), und der Vergleich lässt die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 8 entfallen. Er wirkt nur auf die Anwaltsgebühren, wie das erste Beispiel zeigt.

Drei Beispielrechnungen aus der Praxis

Alle Beträge sind nach Anlage 2 RVG und Anlage 2 GKG (Fassung seit 1. Juni 2025) nachgerechnet.

Beispiel: Daniel Ostrowski, Dortmund. Der Schichtleiter verdient 3.500 Euro brutto ohne Sonderzahlungen. Er klagt im März 2026 gegen eine verhaltensbedingte Kündigung und stellt einen unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag. Verfahrenswert: 10.500 Euro (Nr. I.20) plus 3.500 Euro (Nr. I.26) = 14.000 Euro.

Am 8. Juli 2026 schließen die Parteien einen Vergleich: Beendigung zum 30. September 2026 mit Abfindung und Turboklausel, dazu ein qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungsnote „gut“. Abfindung und Turbo erhöhen nichts (Nr. I.1, I.25.1.1). Das Zeugnis ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung ungewiss und bringt eine Monatsvergütung Mehrwert (Nr. I.25.1.3, I.29.2): Vergleichswert 17.500 Euro.

Die Verfahrensgebühr beträgt 1,3 aus 14.000 Euro (990,60) plus 0,8 aus 3.500 Euro (236,00), nach § 15 Abs. 3 RVG gekappt auf 1,3 aus 17.500 Euro: 1.062,10 Euro. Die Terminsgebühr 1,2 aus 17.500 Euro beträgt 980,40 Euro, die Einigungsgebühr 1,0 aus 14.000 plus 1,5 aus 3.500 Euro 1.204,50 Euro. Mit Pauschale und Umsatzsteuer: 3.887,73 Euro statt 3.197,53 Euro ohne Zeugnisregelung. Gerichtskosten: keine.

Beispiel: Kemal Arslan, Augsburg. Der Lagerist mit 3.200 Euro brutto im Monat greift im April 2026 vier Abmahnungen in einer Klage an. Rechnerisch wären es vier Monatsvergütungen, 12.800 Euro. Nach Nr. I.2.2 sind mehrere Abmahnungen höchstens mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten: 9.600 Euro.

Das zuständige LAG München folgt dieser Deckelung, weil Abmahnungsstreitigkeiten „Unterfälle“ des Bestandsschutzes seien (Beschluss vom 20. August 2024, 3 Ta 76/24). Bei einem Urteil kostet Arslans Anwalt 1,3 plus 1,2 aus 9.600 Euro mit Pauschale und Umsatzsteuer 1.963,50 Euro statt 2.127,13 Euro ohne Deckelung. Die Gerichtsgebühr von 2,0 mal 283,00 = 566,00 Euro trägt die unterliegende Partei, seinen Anwalt zahlt Arslan auch im Erfolgsfall selbst.

Beispiel: Betriebsrat der Spedition Nordhafen GmbH, Bremen. Der Arbeitgeber beantragt im Mai 2026 die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung von zwölf Fahrern (§ 99 Abs. 4 BetrVG); die begehrte Entgeltgruppe liegt je Fahrer 250 Euro im Monat höher. Nach Nr. II.14.3 ergibt die 36-fache Monatsdifferenz 9.000 Euro, abzüglich 25 % also 6.750 Euro je Fahrer.

Für die elf weiteren, gleich gelagerten Fälle setzt die Staffel der Nr. II.14.7 je 25 % an: 6.750 plus 11 mal 1.687,50 = 25.312,50 Euro. Wählt das Gericht stattdessen den Hilfswert als Ausgangspunkt (Nr. II.14.2.1), sind es 18.750 Euro. Gerichtskosten fallen nicht an (§ 2 Abs. 2 GKG). Der Anwalt des Betriebsrats erhält aus 25.312,50 Euro mit 1,3 plus 1,2, Pauschale und Umsatzsteuer 3.037,48 Euro; nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.

Wertfestsetzung und Beschwerde: Wo die Landesarbeitsgerichte uneinig sind

Ob der Wert nach einem Vergleich, der die Gerichtsgebühr entfallen lässt, nach § 63 Abs. 2 GKG oder nach § 33 RVG festgesetzt wird, sehen die Landesarbeitsgerichte unterschiedlich; davon hängen Frist und Risiko ab.

  • —

    LAG Baden-Württemberg: Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG auch nach Vergleich oder Rücknahme; § 32 Abs. 1 RVG bindet, ein Wahlrecht zu § 33 RVG gibt es nicht (Beschluss vom 13. Januar 2016, 5 Ta 93/15). Ein Verschlechterungsverbot gilt danach bei der Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG nicht, bei der Beschwerde nach § 33 RVG schon (Beschluss vom 29. Januar 2016, 5 Ta 155/15).

  • —

    LAG München: Nach Vergleich richtet sich die Festsetzung für die Anwaltsgebühren nach § 33 RVG, und auch dort darf das Beschwerdegericht den Wert verschlechtern (Beschluss vom 6. Juni 2023, 3 Ta 59/23, Rn. 43 f. und 88). Im Fall 3 Ta 76/24 setzte das LAG den Wert auf die Beschwerde des Bevollmächtigten hin von 16.018,80 auf 13.489,51 Euro herab.

Die Beschwerde nach § 68 GKG läuft über § 63 Abs. 3 S. 2 GKG sechs Monate ab Rechtskraft oder Erledigung und ist gebührenfrei. Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG muss binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden; gebührenfrei ist nach § 33 Abs. 9 RVG nur das Antragsverfahren, eine erfolglose Beschwerde kostet 60 Euro nach KV 8614 (diese Gebühr legte das LAG München in 3 Ta 76/24 beiden Beschwerdeführern auf). Beide setzen seit 1. Januar 2026 einen Beschwerdewert über 300 Euro voraus; Übergangsrecht und Fristkette erläutert der Beitrag zur Streitwertbeschwerde.

Zum Bundesarbeitsgericht führt kein Weg. Nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, auf den § 68 Abs. 1 S. 5 GKG verweist, und nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Eine höchstrichterliche Klärung gibt es deshalb nicht; diese Lücke soll der Katalog schließen.

Streitwerte im Arbeitsrecht mit Lulius prüfen

Lulius ist ein KI-Rechtsassistent mit über 4.600 Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010, darunter das Bundesarbeitsgericht. Sie fragen im Chat nach § 42 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 RVG, § 12a ArbGG oder dem Kostenverzeichnis und erhalten den Normtext mit exakter Fundstelle. Gebühren aus einem Gegenstandswert rechnet Lulius mit derselben Logik wie der Prozesskostenrechner aus.

Hilfreich ist das bei der materiellen Frage hinter dem Wert, etwa zum Weiterbeschäftigungs- oder Zeugnisanspruch, denn dazu gibt es BAG-Rechtsprechung im Korpus. Einen Vergleichsentwurf können Sie über die Dokumentprüfung hochladen und Regelung für Regelung durchgehen. Prompt-Vorlagen für die übrigen arbeitsrechtlichen Workflows stehen im Beitrag KI-Prompts für Arbeitsrecht.

Die Grenze ist deutlich: Streitwertrechtsprechung entsteht bei den Landesarbeitsgerichten, und LAG-Beschlüsse enthält Lulius nicht. Den Katalog selbst und die Übersichten der Beschwerdekammern prüfen Sie im Original. Lulius liefert eine Rechtseinschätzung mit Fundstelle, die anwaltliche Bewertung bleibt bei Ihnen.

Grenzen: Wann der Katalog allein nicht reicht

Einzelfallprüfung brauchen Sie vor allem in vier Lagen:

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    Atypische Anträge: Was nicht im Katalog steht, bewertet das Gericht nach § 3 ZPO oder § 48 Abs. 2 GKG nach Ermessen. Der Hilfswert von 5.000 Euro ist dann ein Ausgangspunkt, kein Ergebnis.

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    Gericht mit eigener Linie: LAG Baden-Württemberg und LAG München ergänzen den Katalog in ihren Übersichten um eigene Entscheidungen, etwa das LAG München zum Widerruf einer Abmahnung mit Außenwirkung (halbe Monatsvergütung zusätzlich, Beschluss vom 15. September 2023, 3 Ta 130/23). Lesen Sie die Übersicht Ihres Bezirks, bevor Sie argumentieren.

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    Hilfsanträge: Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung zählt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur, wenn über ihn entschieden wird, beim Vergleich (§ 45 Abs. 4 GKG) nur, wenn er mitgeregelt wird. Das LAG Baden-Württemberg nimmt das nur an, wenn der Vergleich die Zeit nach dem ursprünglichen Beendigungstermin regelt und der neue Termin bei Vergleichsschluss noch nicht verstrichen ist (Beschluss vom 30. Dezember 2015, 5 Ta 71/15).

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    Entgeltbestandteile: Provisionen, Boni und Sachbezüge machen aus der Monatsvergütung eine Rechenaufgabe mit Beweisfragen.

Der Wert bestimmt nur die Kosten. Ob eine Klage trägt, prüfen die Beiträge zum Kündigungsschutz und zur Kündigung durch den Arbeitgeber; was als Abfindung realistisch ist, zeigt der Beitrag Abfindung berechnen.

Häufige Fragen

Wie wird der Streitwert beim Arbeitsgericht berechnet?

Grundlage ist § 42 GKG: bei Kündigung und Bestandsstreit höchstens das Vierteljahresentgelt (Abs. 2 S. 1), bei Eingruppierung der dreijährige Unterschiedsbetrag (Abs. 2 S. 2). Für die übrigen Anträge orientieren sich die Gerichte am Streitwertkatalog vom 1. Februar 2024, etwa eine Monatsvergütung für Abmahnung oder Weiterbeschäftigung. Nicht wirtschaftlich identische Anträge werden addiert.

Wie hoch sind die Anwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage?

Bei 3.500 Euro Monatsgehalt beträgt der Gegenstandswert 10.500 Euro (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Endet das Verfahren durch Vergleich, kosten Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nach Nr. 3100, 3104 und 1003 VV RVG mit Pauschale und Umsatzsteuer 2.968,46 Euro, bei einem Urteil 2.127,13 Euro. Diese Kosten trägt in erster Instanz jede Partei selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG).

Wie hoch sind Gerichtskosten beim Arbeitsgericht?

Im Urteilsverfahren erster Instanz fällt eine 2,0-Gebühr nach KV 8210 GKG an, bei 15.000 Euro Streitwert also 688,00 Euro. Sie entfällt, wenn das Verfahren durch Vergleich (Vorbem. 8) oder ohne streitige Verhandlung endet, und sinkt bei Rücknahme nach streitiger Verhandlung auf 0,4, hier 137,60 Euro (KV 8211). Einen Vorschuss verlangt das Arbeitsgericht nicht (§ 11 GKG).

Wer trägt die Kosten vor dem Arbeitsgericht?

Die Gerichtskosten trägt die Partei, der sie die Kostenentscheidung auferlegt; nach einem Vergleich entfallen sie. Die Anwaltskosten trägt im ersten Rechtszug jede Partei selbst, auch wenn sie gewinnt: § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt die Erstattung aus, und nach Satz 2 muss der Anwalt vorher darauf hinweisen. Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

Wie hoch ist der Streitwert für die Abrechnung im Arbeitsrecht?

Für eine reine Abrechnung nach § 108 GewO setzt der Streitwertkatalog 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum an (Nr. I.3), auch wenn sie neben einer Vergütungsklage verlangt wird. Bei 3.000 Euro Monatsgehalt und sechs Monaten sind das 900 Euro. Reine Bescheinigungen, etwa zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer, bewertet Nr. I.7.1 mit 10 % einer Monatsvergütung je Papier.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist nach Nr. I.2.1 des Katalogs mit einer Monatsvergütung zu bewerten, mehrere in einem Verfahren höchstens mit dem Vierteljahresentgelt (Nr. I.2.2). Bei 3.200 Euro Gehalt kostet der Anwalt im Urteilsverfahren mit 1,3 und 1,2 Gebühren, Pauschale und Umsatzsteuer 901,43 Euro. Nach § 12a ArbGG zahlt der Arbeitnehmer diesen Betrag auch dann selbst, wenn er gewinnt.

Gibt es einen Streitwertkatalog Arbeitsgerichtsbarkeit 2026?

Nein. Am 4. Oktober 2026 boten die Landesarbeitsgerichte übereinstimmend die überarbeitete Fassung vom 1. Februar 2024 an; eine Fassung 2025 oder 2026 hat die Streitwertkommission nicht vorgelegt. Verbindlich ist der Katalog nicht, mehrere Beschwerdekammern orientieren sich aber ausdrücklich daran. Den gesetzlichen Rahmen bilden unverändert § 42 GKG und für nichtvermögensrechtliche Gegenstände § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Fazit

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit gilt 2026 in der Fassung vom 1. Februar 2024. Drei Punkte tragen die Praxis:

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    Fassung: Arbeiten Sie mit der Fassung 2024. Sie hat keine Werte angehoben, aber Lücken geschlossen, etwa 500 Euro für die Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO.

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    Werte: Kündigung ein Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG), Abmahnung, Weiterbeschäftigung und qualifiziertes Zeugnis je eine Monatsvergütung. Ein Vergleichsmehrwert entsteht nur, wenn der Vergleich Streit oder Ungewissheit beseitigt.

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    Kosten: 2,0 Gerichtsgebühren nach KV 8210, die beim Vergleich entfallen, kein Vorschuss nach § 11 GKG und keine Erstattung der eigenen Anwaltskosten in erster Instanz nach § 12a ArbGG.

Prüfen Sie vor jeder Kostennote, welche Linie die Beschwerdekammer Ihres Bezirks vertritt, dann hält der Wert auch einer Beschwerde stand.

Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Quellen

Alle Normtexte wurden am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft. Der Katalog wurde aus dem Originaldokument übernommen (drei textidentische Downloads der Landesarbeitsgerichte) und Satz für Satz mit der Fassung vom 9. Februar 2018 abgeglichen; alle Beträge wurden aus Anlage 2 RVG und Anlage 2 GKG nachgerechnet.

Über den Autor

Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate und jede Position des Streitwertkatalogs werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen und das Originaldokument geprüft und nachgerechnet. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 4. Oktober 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.