Erledigungserklärung nach § 91a ZPO: übereinstimmend, einseitig, Kosten und Muster 2026
Kurzantwort
Erklären beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten, und zwar durch Beschluss nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Schweigt der Beklagte zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes, gilt seine Zustimmung nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO als erteilt, sofern er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspricht er, wird aus der Erledigungserklärung ein Feststellungsantrag, über den durch Urteil mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO entschieden wird.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Der Beklagte zahlt drei Wochen nach Zustellung der Klage, der Mieter räumt kurz vor dem Termin. Der Anspruch ist erfüllt, der Prozess läuft weiter, und mit ihm die Kostenfrage. Wer jetzt die Klage zurücknimmt, trägt nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten selbst. Wer die Erledigung erklärt, holt sich die Kostenentscheidung des Gerichts.
Dieser Beitrag ordnet die Erledigungserklärung so, wie sie in der Kanzlei gebraucht wird: übereinstimmende Erklärung mit Zustimmungsfiktion und Kostenbeschluss, einseitige Erklärung mit Feststellungsantrag, Abgrenzung zur Klagerücknahme, Gebühren mit Beispielrechnung und drei Muster-Gerüste. Stand: 22. September 2026, Normtexte gegen gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Er ersetzt die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls nicht. Wer die Erklärung samt Kostenantrag direkt entwerfen möchte, kann in der Lulius Kanzlei-Suite Schriftsätze mit Normbezug aufsetzen.
§ 91a ZPO im Überblick: zwei Absätze, zwei neue Wertgrenzen seit 2026
Der Wortlaut des § 91a ZPO ist 2026 unverändert. Bewegt haben sich die Wertgrenzen, auf die Absatz 2 verweist: Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei 1.000 Euro statt 600 Euro, die des § 567 Abs. 2 ZPO für Kostenentscheidungen bei 300 Euro statt 200 Euro (Gesetz vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318).
Tabelle: § 91a ZPO Satz für Satz, Stand 22. September 2026.
| Norm | Regelungsinhalt | Praxisfolge |
|---|---|---|
| § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO | Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung, durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss | Keine Hauptsacheentscheidung mehr, nur noch Kostenbeschluss |
| § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO | Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist | Zustimmungsfiktion; Schweigen des Beklagten führt in den Beschluss |
| § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO | Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt | Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss, Notfrist zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) |
| § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO | Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt | Seit 1. Januar 2026: Hauptsache über 1.000 Euro |
| § 91a Abs. 2 S. 3 ZPO | Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören | Rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren |
Was das Gesetz nicht sagt, aber die Praxis prägt: Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung. Haben beide Parteien sie abgegeben, endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache, und nur der Kostenpunkt bleibt übrig.
Übereinstimmende Erledigungserklärung: Wie entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten?
Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist der Normalfall. Der Kläger erklärt die Hauptsache für erledigt, der Beklagte stimmt zu oder schweigt. Das Gericht prüft dann nicht mehr, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt; die Parteien haben ihm die Hauptsache entzogen. Es entscheidet nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten, ohne mündliche Verhandlung, weil § 128 Abs. 3 ZPO das für reine Kostenentscheidungen erlaubt.
Die Zustimmungsfiktion: Notfrist von zwei Wochen nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO
Reagiert der Beklagte nicht, greift § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn er der Erledigungserklärung nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zwei Voraussetzungen: Der Schriftsatz muss förmlich zugestellt sein, eine formlose Übersendung setzt die Frist nicht in Lauf. Und der Hinweis muss erteilt sein. Von wem, sagt der Normtext nicht; er verlangt nur, dass der Beklagte zuvor hingewiesen worden ist, und in der Praxis erteilt das Gericht den Hinweis mit der Zustellung. Fehlt er, tritt die Fiktion nicht ein.
Weil es eine Notfrist ist, kommt bei unverschuldeter Versäumung eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO in Betracht. Für den Beklagtenvertreter gilt: Wer die Erledigung nicht mitmachen will, muss innerhalb der zwei Wochen widersprechen. Wer nur die Kostenverteilung angreifen will, stimmt zu und beantragt, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Das ist der Kostenwiderspruch, nicht der Widerspruch gegen die Erledigung.
Prüfungsmaßstab: summarische Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstands
Maßstab der Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ohne das erledigende Ereignis. Das Gericht prüft summarisch, ob die Klage bis dahin zulässig und begründet war. Der Bundesgerichtshof hat die Grenze im Beschluss vom 14. Dezember 2017 (VII ZB 2/17) gezogen: Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. In einer rechtlich schwierigen Sache darf das Gericht davon absehen, nur wegen der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Fragen zu klären; dann liegt eine Kostenaufhebung nahe.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat im Beschluss vom 29. Mai 2015 (1 W 10/15) drei weitere Linien bestätigt: Kommt es wegen der Erledigung nicht mehr zu einer angeordneten Beweisaufnahme, sind die Kosten in der Regel je zur Hälfte zu verteilen, weil der Ausgang vom Beweisergebnis abhing. Ausnahmsweise darf das Gericht den hypothetischen Verlauf der Beweisaufnahme antizipieren, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Beweisführung misslingt, etwa weil der beweisbelasteten Partei keine besseren Beweismittel zur Verfügung stehen als die vorliegenden. Und § 91a ZPO gilt auch, wenn die Parteien einen Vergleich ohne Kostenregelung schließen und die Kosten ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellen.
In den typischen Konstellationen läuft die Prüfung auf eine Frage hinaus. Bei der Zahlung nach Rechtshängigkeit: War die Forderung bei Klageerhebung fällig und durchsetzbar? Bei der Räumung nach Auszug: War die Kündigung wirksam? Bei der Herausgabe: Bestand der Anspruch? Wer erfüllt hat, ohne Anlass zur Klage gegeben zu haben, kann sich auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO berufen; auch das fließt in das billige Ermessen ein.
Praxisszenario Räumung nach Auszug. Rechtsanwältin Dr. Sabine Korte lässt für eine Vermieterin am Freitag, dem 14. August 2026, eine Räumungsklage zustellen. Am Mittwoch, dem 2. September 2026, zieht der Mieter aus. Korte erklärt am 8. September 2026 die Hauptsache für erledigt und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der Schriftsatz wird dem Beklagtenvertreter am Freitag, dem 11. September 2026, mit dem Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO zugestellt; die Notfrist endet am Freitag, dem 25. September 2026. Bleibt der Widerspruch aus, entscheidet das Gericht durch Beschluss, und zwar danach, ob die Kündigung bei Klageerhebung wirksam war.
Einseitige Erledigungserklärung: Was passiert, wenn der Beklagte widerspricht?
Widerspricht der Beklagte fristgerecht, liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor. Der Beklagte bestreitet dann typischerweise, dass die Klage jemals begründet war oder dass sich etwas erledigt hat, und baut dabei auf seinem Vortrag aus der Klageerwiderung auf. Er will die Klageabweisung mit der Kostenfolge des § 91 ZPO.
Dogmatisch behandelt der Bundesgerichtshof die einseitige Erledigungserklärung als nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung: Der Kläger geht vom Leistungsantrag zum Antrag über, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. So das Urteil vom 27. Januar 2022 (I ZR 7/21) in der Linie des Urteils vom 7. Juni 2001 (I ZR 157/98). Eine Einwilligung des Beklagten ist nicht erforderlich, weil § 264 ZPO diesen Antragswechsel gerade nicht als Klageänderung behandelt.
Das Gericht prüft in zwei Schritten. Erstens: War die Klage bis zum behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet? Zweitens: Ist sie durch dieses Ereignis, das nach Rechtshängigkeit liegen muss, unzulässig oder unbegründet geworden? Sind beide Fragen zu bejahen, stellt das Gericht die Erledigung durch Urteil fest und legt die Kosten nach § 91 ZPO dem Beklagten auf; sonst wird die Klage abgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten. Das Feststellungsinteresse folgt aus dieser Kostenfolge.
Für den Streitwert hat die einseitige Erklärung eine Folge, die später in der Kostenfestsetzung zählt: Ab der Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 13. August 2009, I ZR 33/08). Der Streitwert richtet sich dann nach der Summe der bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten, so das Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 23. Juni 2016 (22 W 3/16) in Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Etwas anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur ausnahmsweise, wenn das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihres Standpunkts deutlich im Vordergrund steht. Bereits entstandene Anwaltsgebühren aus dem vollen Wert bleiben nach § 15 Abs. 4 RVG unberührt; später entstehende Gebühren berechnen sich aus dem verringerten Wert.
Praxisszenario Zahlung unter Vorbehalt. Rechtsanwalt Jonas Wehrle klagt 12.500 Euro Werklohn ein. Nach Zustellung zahlt der Beklagte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und widerspricht der Erledigungserklärung fristgerecht. Wehrle stellt den Antrag um: festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht prüft nun, ob der Werklohn bei Klageerhebung fällig war. Der Streitwert sinkt auf die bis zur Erklärung entstandenen Kosten; die 1,3-Verfahrensgebühr aus 12.500 Euro ist Wehrle bereits sicher.
Erledigung vor Rechtshängigkeit: § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO statt § 91a ZPO
Ist der Anlass zur Klage schon vor Rechtshängigkeit weggefallen, etwa durch Zahlung zwischen Einreichung und Zustellung, passt die einseitige Erledigungserklärung nicht, denn das erledigende Ereignis muss nach Rechtshängigkeit liegen. Dafür gibt es § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO: Wird die Klage daraufhin zurückgenommen, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, auch wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
Den Weg über die Rücknahme mit privilegierter Kostenfolge beschreibt der Beitrag zur Klagerücknahme nach § 269 ZPO. Zur Abgrenzung genügt hier: Bei der Rücknahme entscheidet das Gericht nach § 269 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag, bei der Erledigungserklärung von Amts wegen. Erklären beide Parteien trotz des frühen Wegfalls übereinstimmend die Erledigung, wendet die Rechtsprechung § 91a ZPO an und kann dem Beklagten die Kosten auferlegen, wenn er Anlass zur Klage gegeben hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Oktober 2024, 5 W 62/24).
Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss nach § 91a Abs. 2 ZPO
Gegen den Kostenbeschluss findet nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt, einzulegen binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 569 Abs. 1 ZPO); der Gegner ist nach § 91a Abs. 2 S. 3 ZPO vorher zu hören. Zwei Wertgrenzen sind seit dem 1. Januar 2026 kumulativ zu prüfen: Der Streitwert der Hauptsache muss nach § 91a Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 1.000 Euro übersteigen, und der Wert des Beschwerdegegenstands, also der streitige Kostenanteil, muss nach § 567 Abs. 2 ZPO über 300 Euro liegen. Das Beschwerdeverfahren kostet nach Nr. 1810 KV GKG eine Festgebühr von 108,00 Euro; endet es ohne Entscheidung, ermäßigt sie sich nach Nr. 1811 KV GKG auf 72,00 Euro. Form, Begründung, Abhilfeverfahren und ein Muster finden Sie im Beitrag zur sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO.
Nach einseitiger Erledigungserklärung ergeht dagegen ein Urteil. Rechtsmittel ist dann die Berufung nach § 511 ZPO, und die Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 1 ZPO nur zusammen mit der Hauptsache angreifbar.
Erledigungserklärung, Klagerücknahme oder Klageverzicht? Die Entscheidungstabelle
Fällt der Anspruch nach Klageerhebung weg, stehen drei Wege offen, die sich bei Kosten, Rechtskraft, Gerichtsgebühr und Wiederholbarkeit unterscheiden.
Tabelle: Erledigungserklärung, Klagerücknahme und Klageverzicht im Vergleich, Stand 22. September 2026.
| Kriterium | Übereinstimmende Erledigungserklärung | Einseitige Erledigungserklärung | Klagerücknahme | Klageverzicht |
|---|---|---|---|---|
| Norm | § 91a Abs. 1 ZPO | § 264 Nr. 2 ZPO (Feststellungsantrag) | § 269 ZPO | § 306 ZPO |
| Mitwirkung des Beklagten | Zustimmung oder Schweigen nach Hinweis (Abs. 1 S. 2) | Nicht erforderlich | Einwilligung nötig nach Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO) | Antrag des Beklagten auf Abweisung (§ 306 ZPO) |
| Kosten | Beschluss nach billigem Ermessen | §§ 91 ff. ZPO je nach Ausgang des Feststellungsantrags | Kläger (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO); Ausnahme Abs. 3 S. 3 bei Wegfall vor Rechtshängigkeit | Kläger (§ 91 ZPO) |
| Wirkung in der Hauptsache | Rechtshängigkeit endet, keine Sachentscheidung | Urteil über die Erledigung, rechtskräftig | Rechtsstreit gilt als nicht anhängig geworden (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO) | Verzichtsurteil, materiell rechtskräftig |
| Gerichtsgebühr (Nr. 1211 KV GKG) | 1,0 statt 3,0 nur, wenn keine Kostenentscheidung ergeht oder der Beschluss einer mitgeteilten Einigung oder Kostenübernahmeerklärung folgt | 3,0 (Urteil) | 1,0 statt 3,0, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ergeht oder sie einer Einigung folgt | 1,0 statt 3,0 (Verzichtsurteil) |
| Weitere Klage | Klage grundsätzlich möglich, aber ohne erledigten Anspruch sinnlos | Nein, soweit rechtskräftig | Ja; Beklagter kann Einlassung bis zur Kostenerstattung verweigern (§ 269 Abs. 6 ZPO) | Nein |
| Rechtsmittel | Sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) | Berufung (§ 511 ZPO) | Sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss (§ 269 Abs. 5 ZPO) | Berufung |
Faustregel: Nach Rechtshängigkeit ist die Erledigungserklärung regelmäßig der bessere Weg als die Rücknahme, weil sie die Kostenlast nicht automatisch dem Kläger zuweist. Vor Rechtshängigkeit führt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Rücknahme zu demselben Maßstab.
Welche Gebühren fallen bei der Erledigungserklärung an?
Die Gebührenseite läuft in der Kostenfestsetzung am häufigsten falsch. Vier Regeln tragen sie.
Keine Terminsgebühr beim Beschluss ohne Verhandlung. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 25. September 2007 (VI ZB 53/06) entschieden: Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr an, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet. Die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG greift nur in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Beim Kostenbeschluss steht es dagegen im Ermessen des Gerichts, ob es nach mündlicher Verhandlung oder nach § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne sie entscheidet; das genügt dem Gebührentatbestand nicht.
Terminsgebühr durch Besprechung mit dem Gegner. Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG lässt die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen entstehen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, nicht aber für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Wer die Erledigung mit dem Gegenanwalt telefonisch abstimmt und das dokumentiert, hat die 1,2-Gebühr verdient.
Keine Einigungsgebühr durch die Erklärungen selbst. Nr. 1000 VV RVG setzt die Mitwirkung an einem Vertrag voraus, der den Streit beseitigt. Die Erledigungserklärungen sind Prozesshandlungen, kein solcher Vertrag. Liegt der Erledigung eine Vereinbarung über Zahlung und Kosten zugrunde, ist die Einigungsgebühr gesondert zu prüfen. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG scheidet in Zivilsachen aus, weil sie die Erledigung nach Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts voraussetzt.
Gerichtsgebühr nur bei Kostenübernahme ermäßigt. Nach Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG ermäßigt sich die 3,0-Verfahrensgebühr der Nr. 1210 KV GKG auf 1,0, wenn das Verfahren durch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO endet und keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Die Ermäßigung entfällt, wenn zuvor bereits ein Urteil ergangen ist, das nicht zu den in Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG genannten zählt. Ein streitiger Kostenbeschluss kostet die Ermäßigung ebenfalls. Die Gebühr ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit Einreichung der Klage fällig; bei Ermäßigung erstattet die Landeskasse zwei Drittel.
Beispielrechnung: 10.000 Euro Streitwert
Die 1,0-Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis 10.000 Euro nach Anlage 2 zum RVG 652,00 Euro, die 1,0-Gerichtsgebühr nach Anlage 2 zum GKG 283,00 Euro. Alle Stufen stehen in der RVG-Tabelle 2026.
Tabelle: Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bei 10.000 Euro Streitwert, erste Instanz, Stand 22. September 2026.
| Position | Grundlage | Mit Kostenübernahmeerklärung, Beschluss folgt ihr | Streitiger Kostenbeschluss ohne Verhandlung | Zusätzlich Erledigungsbesprechung mit dem Gegner |
|---|---|---|---|---|
| Gerichtsgebühr | Nr. 1210, 1211 Nr. 4 KV GKG | 1,0 = 283,00 | 3,0 = 849,00 | 3,0 = 849,00 |
| Verfahrensgebühr je Anwalt | 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG | 847,60 | 847,60 | 847,60 |
| Terminsgebühr je Anwalt | 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 | entfällt | entfällt (BGH VI ZB 53/06) | 782,40 |
| Pauschale je Anwalt | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 | 20,00 | 20,00 |
| Netto je Anwalt | 867,60 | 867,60 | 1.650,00 | |
| Umsatzsteuer 19 % | 164,84 | 164,84 | 313,50 | |
| Brutto je Anwalt | 1.032,44 | 1.032,44 | 1.963,50 |
Der Unterschied zwischen den ersten beiden Spalten liegt allein in der Gerichtsgebühr: 566,00 Euro, die eine Kostenübernahmeerklärung spart, wenn der Beklagte ohnehin mit der Kostenlast rechnen muss. Die Gesamtkosten lassen sich vorab mit dem Prozesskostenrechner überschlagen.
Praxisszenario Kostenfestsetzung. Rechtsanwaltsfachangestellte Melanie Roth bereitet nach einem Kostenbeschluss zugunsten der Klägerin den Kostenfestsetzungsantrag vor und setzt aus Gewohnheit die 1,2-Terminsgebühr an, obwohl der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Die Akte zeigt: Der Anwalt hat die Erledigung am 10. September 2026 telefonisch mit dem Gegenanwalt abgestimmt und einen Vermerk gefertigt. Damit trägt Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG die Gebühr. Der Antrag muss die Besprechung darlegen, sonst streicht der Rechtspfleger 782,40 Euro netto.
Der Kostenbeschluss nach § 91a ZPO ist ein Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO; das Festsetzungsverfahren beschreibt der Beitrag zum Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103, 104 ZPO.
Muster: übereinstimmende und einseitige Erledigungserklärung
Die drei Gerüste bilden die Standardsituationen ab. Sie sind Formatvorlagen, keine auf Ihren Fall zugeschnittenen Schriftsätze.
Muster 1: Erledigungserklärung des Klägers mit Kostenantrag
An das [Amtsgericht / Landgericht] [Ort]
Az. [Aktenzeichen]
In dem Rechtsstreit
[Klägerin], vertreten durch [...]
gegen
[Beklagter], vertreten durch [...]
wegen [Zahlung / Räumung / Herausgabe]
erklären wir namens und in Vollmacht der Klägerin:
I. Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.
[Bei Teilerledigung: Der Rechtsstreit wird in Höhe von
[...] EUR / hinsichtlich des Klageantrags zu [...] für
erledigt erklärt; im Übrigen wird der Klageantrag
aufrechterhalten.]
II. Es wird beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem
Beklagten aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO).
III. Begründung
1. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
[Die Klage wurde am [Datum] zugestellt. Am [Datum] hat
der Beklagte [gezahlt / die Räume geräumt und die
Schlüssel zurückgegeben / die Sache herausgegeben],
Anlage K [...].]
2. Erfolgsaussicht bis zum erledigenden Ereignis
[Die Klage war zulässig und begründet:
[Anspruchsgrundlage], [Kurzbegründung mit Verweis auf
die Klageschrift].]
3. Veranlassung durch den Beklagten
[Der Beklagte hat durch [Mahnung vom [Datum] /
Verweigerung vom [Datum]] Anlass zur Klage gegeben;
der Rechtsgedanke des § 93 ZPO steht der Kostenlast
nicht entgegen.]
IV. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass seine Zustimmung
nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO als erteilt gilt, wenn er der
Erledigungserklärung nicht innerhalb einer Notfrist von
zwei Wochen seit der Zustellung dieses Schriftsatzes
widerspricht.
Es wird um Zustellung des Schriftsatzes mit diesem Hinweis
gebeten.
[Ort, Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]Muster 2: Zustimmung des Beklagten mit Kostenwiderspruch
An das [Gericht], Az. [Aktenzeichen]
In dem Rechtsstreit [Rubrum] erklären wir namens und in
Vollmacht des Beklagten:
I. Der Erledigungserklärung der Klägerin vom [Datum] wird
zugestimmt. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
II. Es wird beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der
Klägerin aufzuerlegen.
III. Begründung (Kostenwiderspruch)
[Baustein A: Die Klage war von Anfang an unbegründet, weil
[...]. Die Zahlung erfolgte ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht zur Vermeidung weiterer Kosten.]
[Baustein B: Der Beklagte hat keinen Anlass zur Klage
gegeben (Rechtsgedanke des § 93 ZPO): [keine Mahnung /
Zahlung unmittelbar nach erstmaliger Aufforderung vom
[Datum]].]
[Baustein C: Das erledigende Ereignis ist bereits vor
Rechtshängigkeit am [Datum] eingetreten. Es gilt § 269
Abs. 3 S. 3 ZPO; jedenfalls ist dies im Rahmen des § 91a
Abs. 1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen.]
[Ort, Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]Muster 3: Einseitige Erledigungserklärung mit Feststellungsantrag
An das [Gericht], Az. [Aktenzeichen]
In dem Rechtsstreit [Rubrum] wird der Klageantrag nach
§ 264 Nr. 2 ZPO geändert. Es wird nunmehr beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist.
[Bei Teilerledigung: ... in Höhe von [...] EUR erledigt
ist; im Übrigen bleibt der Antrag zu Ziffer [...]
aufrechterhalten.]
Begründung:
1. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung vom [Datum]
mit Schriftsatz vom [Datum] widersprochen.
2. Die Klage war bis zum [Datum] zulässig und begründet:
[Anspruchsgrundlage, Kurzbegründung].
3. Durch [Zahlung / Räumung / Herausgabe] am [Datum], also
nach Zustellung der Klageschrift, ist die Klage
unbegründet geworden (erledigendes Ereignis),
Anlage K [...].
4. Das Feststellungsinteresse folgt aus der Kostenfolge
der §§ 91 ff. ZPO.
Streitwert: Ab der Erledigungserklärung bemisst sich der
Streitwert nach dem Kosteninteresse, also den bis dahin
entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von [...] EUR.
[Ort, Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]Ein Gerüst trägt die Form, nicht die Begründetheit. Ob das Gericht die Kosten dem Beklagten auferlegt, entscheidet der Sach- und Streitstand bis zum erledigenden Ereignis, und den müssen die Bausteine unter III. mit Anlagen belegen. In der Lulius Kanzlei-Suite lassen sich Klageschrift und Zahlungsnachweis anonymisiert einspielen und der Entwurf gegen den aktuellen Normtext prüfen: Erledigungserklärung mit Kostenantrag entwerfen. Die Prüfung jedes Satzes bleibt beim Rechtsanwalt.
Sieben Fehler bei der Erledigungserklärung
- 1.
Kostenerstattungsklage statt Erledigungserklärung. Nach dem Kammergericht (Beschluss vom 26. Juni 2018, 8 W 2/18) hat der Kläger nach einem erledigenden Ereignis kein Wahlrecht, statt der Erledigungserklärung einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu verfolgen. Die §§ 91 ff. ZPO sind vorrangig.
- 2.
Erledigung vor Rechtshängigkeit als § 91a-Fall behandelt. Zahlt der Beklagte zwischen Einreichung und Zustellung, fehlt das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit; der Weg ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
- 3.
Keine Kostenübernahmeerklärung mitgeteilt. Wer als Beklagter ohnehin die Kosten tragen wird, spart mit einer vor dem Beschluss mitgeteilten Kostenübernahmeerklärung zwei Drittel der Gerichtsgebühr (Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG), bei 10.000 Euro Streitwert 566,00 Euro.
- 4.
Widerspruchsfrist übersehen. Die zwei Wochen des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO sind eine Notfrist; danach hilft nur die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO bei fehlendem Verschulden.
- 5.
Einseitige Erklärung ohne Feststellungsantrag und Vortrag zur ursprünglichen Begründetheit. Das Gericht prüft beides. Wer nur „Erledigung“ schreibt, riskiert die Klageabweisung mit voller Kostenlast.
- 6.
Terminsgebühr falsch angesetzt. Beim Beschluss ohne Verhandlung entsteht keine Terminsgebühr (BGH VI ZB 53/06); eine dokumentierte Erledigungsbesprechung mit dem Gegner trägt sie nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG.
- 7.
Beschwerde ohne Wertgrenzenprüfung. Seit 2026 muss die Hauptsache 1.000 Euro und der Beschwerdegegenstand 300 Euro übersteigen; die Notfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
Häufige Fragen zur Erledigungserklärung
Was ist eine Erledigungserklärung nach § 91a ZPO?
Die Erledigungserklärung ist die Prozesserklärung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil der Klageanspruch nach Rechtshängigkeit weggefallen ist, etwa durch Zahlung, Räumung oder Herausgabe. Erklären beide Parteien die Erledigung, entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten durch Beschluss nach billigem Ermessen.
Was passiert, wenn der Beklagte auf die Erledigungserklärung nicht reagiert?
Nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gilt seine Zustimmung als erteilt, wenn er nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Gericht entscheidet dann wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung durch Kostenbeschluss.
Was ist der Unterschied zwischen übereinstimmender und einseitiger Erledigungserklärung?
Bei der übereinstimmenden Erklärung entziehen beide Parteien dem Gericht die Hauptsache; es ergeht nur ein Kostenbeschluss nach § 91a ZPO. Bei der einseitigen Erklärung widerspricht der Beklagte; die Erklärung wird nach § 264 Nr. 2 ZPO zum Feststellungsantrag, über den durch Urteil mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO entschieden wird (BGH, Urteil vom 27.01.2022, I ZR 7/21).
Wer trägt die Kosten nach einer Erledigungserklärung?
Bei übereinstimmender Erklärung die Partei, die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre; das Gericht prüft summarisch und darf schwierige Rechtsfragen offenlassen (BGH, Beschluss vom 14.12.2017, VII ZB 2/17). Bei einseitiger Erklärung trägt der Beklagte die Kosten, wenn die Erledigung festgestellt wird, sonst der Kläger.
Fällt bei einer Erledigungserklärung eine Terminsgebühr an?
Beim Kostenbeschluss ohne mündliche Verhandlung nicht (BGH, Beschluss vom 25.09.2007, VI ZB 53/06). Sie entsteht aber, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet oder der Anwalt an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit dem Gegner mitwirkt (Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG).
Kann man gegen den Beschluss nach § 91a ZPO Beschwerde einlegen?
Ja, die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 1.000 Euro übersteigt (§ 91a Abs. 2 S. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Beschwerdegegenstand 300 Euro übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO).
Erledigungserklärung oder Klagerücknahme: Was ist günstiger?
Nach Rechtshängigkeit in der Regel die Erledigungserklärung, weil die Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten dem Kläger zuweist, während § 91a ZPO eine Ermessensentscheidung nach dem mutmaßlichen Ausgang eröffnet. Vor Rechtshängigkeit führt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Rücknahme zu demselben Maßstab.
Fazit
Vier Punkte entscheiden über die Erledigungserklärung nach § 91a ZPO. Erstens der Zeitpunkt: Das erledigende Ereignis muss nach Rechtshängigkeit liegen, sonst ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der Weg. Zweitens die Reaktion des Beklagten: Zustimmung oder Schweigen nach Hinweis führen in den Kostenbeschluss nach billigem Ermessen, der Widerspruch in den Feststellungsantrag mit Urteil und Kostenfolge nach §§ 91 ff. ZPO.
Drittens die Gebühren: Beim Beschluss ohne Verhandlung keine Terminsgebühr, bei dokumentierter Erledigungsbesprechung mit dem Gegner schon; die Gerichtsgebühr ermäßigt sich nur, wenn der Beschluss einer mitgeteilten Kostenübernahme folgt. Viertens das Rechtsmittel: sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen, seit 2026 nur über 1.000 Euro Hauptsache und 300 Euro Beschwerdegegenstand.
Kanzleien, die Erledigungserklärung, Kostenantrag und Kostenfestsetzung in einem Werkzeug vorbereiten möchten, können die Kanzlei-Suite kostenlos testen.
Zum Schluss noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufenden Fristen ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.
Quellen
Alle Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de geprüft und gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de gegengelesen. § 511 Abs. 2 Nr. 1 und § 567 Abs. 2 ZPO stehen in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318), in Kraft seit 1. Januar 2026. Der Wortlaut des § 91a ZPO selbst ist davon unberührt geblieben.
- —
Kosten bei Erledigung der Hauptsache: § 91a ZPO, Gegenprüfung buzer.de
- —
Klagerücknahme und Kosten bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit: § 269 ZPO, Gegenprüfung buzer.de
- —
Privilegierte Klageänderung: § 264 ZPO
- —
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: § 128 ZPO
- —
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis: § 93 ZPO
- —
Verzicht: § 306 ZPO
- —
Berufungssumme 1.000 Euro: § 511 ZPO
- —
Beschwerdewert 300 Euro bei Kostenentscheidungen: § 567 ZPO, Gegenprüfung buzer.de
- —
Frist und Form der sofortigen Beschwerde: § 569 ZPO
- —
Terminsgebühr, Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nrn. 1000, 1002, 3100, 3104, 7002: RVG Vergütungsverzeichnis, Anlage 1, Gegenprüfung buzer.de
- —
Wertgebühren: RVG Anlage 2; Abgeltungsbereich: § 15 RVG
- —
Gerichtsgebühren Nrn. 1210, 1211, 1810: GKG Kostenverzeichnis, Anlage 1, Gegenprüfung buzer.de; Gebührentabelle: GKG Anlage 2
- —
Keine Terminsgebühr beim Beschluss nach § 91a ZPO: IWW zu BGH VI ZB 53/06
- —
Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei Vergleich ohne Kostenregelung: Anwaltsblatt ZPO-Blog zu OLG Saarbrücken 1 W 10/15
- —
Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung: Anwaltsblatt ZPO-Blog zu OLG Frankfurt 22 W 3/16
Zitierte Entscheidungen: BGH, Urteil vom 27.01.2022, I ZR 7/21; BGH, Urteil vom 07.06.2001, I ZR 157/98; BGH, Beschluss vom 14.12.2017, VII ZB 2/17; BGH, Beschluss vom 13.08.2009, I ZR 33/08; BGH, Beschluss vom 25.09.2007, VI ZB 53/06; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2015, 1 W 10/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2024, 5 W 62/24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2016, 22 W 3/16; KG, Beschluss vom 26.06.2018, 8 W 2/18.
Über den Autor
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Erledigungserklärung, Kostenantrag und Kostenfestsetzung in einem Werkzeug
Kanzleien, die Erledigungserklärung, Kostenantrag und Kostenfestsetzung in einem Werkzeug vorbereiten möchten, können die Kanzlei-Suite kostenlos testen.
Kanzlei-Suite kostenlos testenHinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.