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Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG: Frist, Wertgrenze und Muster 2026

Kurzantwort

Die Streitwertbeschwerde ist der Rechtsbehelf gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist. Statthaft ist sie nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Frist ergibt sich über § 68 Abs. 1 S. 3 GKG aus § 63 Abs. 3 S. 2 GKG: sechs Monate ab Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Auf dem Tisch liegt ein Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG, und der festgesetzte Wert liegt deutlich unter dem, was beantragt war. Diese Festsetzung betrifft nicht nur die Gerichtskasse: Nach § 32 Abs. 1 RVG ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Rechtsbehelf dagegen ist die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG.

Eine Zahl hat sich dabei zum 1. Januar 2026 geändert, und sie steht in vielen Ratgebertexten und Formularmustern noch in der alten Fassung: § 68 Abs. 1 S. 1 GKG verlangt seither einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 300 Euro, nicht von über 200 Euro. Wer nach der alten Zahl rechnet, riskiert eine Fehleinschätzung der Zulässigkeit, und zwar in beide Richtungen.

Dieser Beitrag ordnet die Streitwertbeschwerde so, wie sie im Kostendezernat gebraucht wird: Statthaftigkeit, Wertgrenze, Übergangsrecht, Fristkette, Form, Einlegungsort, ein Muster-Gerüst zum Kopieren und die Weiche zwischen § 68 GKG und § 33 RVG. Alle Normtexte wurden am 16. und 17. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Er ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht.

Die Kurzantwort: Was ist die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG?

Die Streitwertbeschwerde ist der Rechtsbehelf gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist. Statthaft ist sie nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Frist ergibt sich über § 68 Abs. 1 S. 3 GKG aus § 63 Abs. 3 S. 2 GKG: sechs Monate ab Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Streitwertbeschwerde 2026: Wann ist sie statthaft?

Angriffsgegenstand ist allein der Beschluss nach § 63 Abs. 2 GKG, also die endgültige Wertfestsetzung. Sie ergeht nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

Die vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist etwas anderes. Einwendungen gegen ihre Höhe können nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbeschluss geltend gemacht werden. Wer sie mit § 68 GKG angreift, greift den falschen Beschluss an.

Das Prüfungsschema für die Akte:

  1. 1.

    Gegenstand: Beschluss nach § 63 Abs. 2 GKG, nicht vorläufige Festsetzung?

  2. 2.

    Beschwerdewert: über 300 Euro (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG)? Falls nein: Zulassung nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG?

  3. 3.

    Übergangsrecht: gilt nach § 72 S. 1 Nr. 1 GKG noch die Fassung bis 31. Dezember 2025?

  4. 4.

    Frist: Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG oder Monatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 GKG?

  5. 5.

    Form: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG).

  6. 6.

    Einlegungsort: Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 66 Abs. 5 S. 5 GKG).

Der Beschwerdewert: 300 Euro seit dem 1. Januar 2026

§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG lautet in der geltenden Fassung: „Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.“

Geändert wurde die Vorschrift durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318), in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Der Änderungsbefehl ist knapp: In § 66 Abs. 2 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 1 und § 69 S. 1 GKG wird jeweils die Angabe 200 durch die Angabe 300 ersetzt.

Zwei Details entscheiden in der Praxis. Erstens der Wortlaut: Das Gesetz sagt „übersteigt“, nicht „mindestens“. Bei exakt 300,00 Euro ist die Beschwerde nicht statthaft. Zweitens die Bezugsgröße: § 68 GKG sagt nicht, wie der Wert des Beschwerdegegenstands zu berechnen ist, ob also die Differenz der Streitwerte oder die Differenz der daraus folgenden Gebühren gemeint ist. Das bleibt eine offene Praxisfrage; der Wert gehört in der Beschwerdeschrift beziffert und begründet.

Dieselbe Reform hat fünf Wertgrenzen zum selben Stichtag angehoben, verteilt über drei Gesetze und drei Artikel desselben Änderungsgesetzes.

Tabelle: Die fünf angehobenen Wertgrenzen des Beschwerderechts, Stand 17. September 2026.

NormWas angefochten wirdSeit 01.01.2026Bis 31.12.2025Artikel
§ 68 Abs. 1 S. 1 GKGFestsetzung des Werts für die Gerichtsgebührenüber 300 Euro200 EuroArt. 11
§ 66 Abs. 2 S. 1 GKGEntscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatzüber 300 Euro200 EuroArt. 11
§ 69 S. 1 GKGAuferlegung einer Verzögerungsgebührüber 300 Euro200 EuroArt. 11
§ 33 Abs. 3 S. 1 RVGFestsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeitüber 300 Euro200 EuroArt. 14
§ 567 Abs. 2 ZPOEntscheidungen über Kostenüber 300 Euro200 EuroArt. 3

Die Zahl ist jetzt überall dieselbe. Frist, Einlegungsort und Verfahrensgang sind es nicht, und genau darin liegt die Verwechslungsgefahr. Wie sich die Reform auf die Kostenfestsetzung auswirkt, behandelt der Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103, 104 ZPO.

Übergangsrecht: wann noch die 200-Euro-Fassung gilt

Im September 2026 gelten beide Wertgrenzen nebeneinander, weil zwei Übergangsvorschriften an verschiedene Zeitpunkte anknüpfen.

Tabelle: Übergangsrecht im Vergleich, Stand 17. September 2026.

§ 72 S. 1 Nr. 1 GKG§ 61 S. 1, 2 RVG
Betroffene Normen§§ 66, 68, 69 GKG§ 33 RVG
AnknüpfungspunktAnhängigkeit des Rechtsstreits vor dem 1. Januar 2026unbedingter Auftrag nach § 15 RVG vor dem 1. Januar 2026, ebenso vorherige gerichtliche Bestellung oder Beiordnung
FolgeFassung bis einschließlich 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden, also 200 Eurodieselbe Folge für § 33 RVG
Rückausnahmegilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden istwar der Anwalt am 1. Januar 2026 bereits tätig, gilt S. 1 nicht für nach dem 31. Dezember 2025 eingelegte Rechtsmittel

Ein Mandat über den Jahreswechsel zeigt die Folge. Der unbedingte Auftrag wird am 19. Dezember 2025 erteilt, die Klage wird erst am 10. Februar 2026 bei Gericht eingereicht und damit anhängig. Für die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gilt dann die neue Grenze von über 300 Euro, weil der Rechtsstreit nicht vor dem 1. Januar 2026 anhängig war.

Für eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gilt in derselben Akte die alte Grenze von über 200 Euro, weil der unbedingte Auftrag aus 2025 stammt. Das ist kein Sonderfall, sondern der Normalfall.

Die Zulassungsbeschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG

Unterhalb der Wertgrenze ist nicht automatisch Schluss. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG findet die Beschwerde auch statt, wenn das Ausgangsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Zulassung muss im Beschluss selbst stehen. Über § 68 Abs. 1 S. 5 GKG gilt dann § 66 Abs. 3 S. 4 GKG: Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

Wer darf die Streitwertbeschwerde einlegen? Das eigene Recht des Rechtsanwalts

Hier liegt der wirtschaftliche Kern des Themas. § 32 Abs. 1 RVG koppelt die Anwaltsgebühren an die gerichtliche Wertfestsetzung: Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Ein zu niedriger Streitwert senkt damit unmittelbar die eigene Vergütung.

§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG zieht die Konsequenz: „Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.“ Nach Satz 2 gilt dasselbe für die Rechtsbehelfe bei unterbliebener Wertfestsetzung. Der Anwalt handelt also nicht als Vertreter der Partei, sondern in eigener Sache.

Ein typischer Praxisfall: Nach einem Vergleich setzt das Gericht den Streitwert auf 18.000 Euro fest, obwohl der Vergleich über den Klageanspruch hinaus weitere Gegenstände mitregelt und die Beteiligten den Gesamtwert mit 26.500 Euro beziffert hatten. Die Differenz von 8.500 Euro verschiebt die Gebührenstufe jeder Gebühr dieser Angelegenheit. Welche Beträge an welcher Stufe hängen, zeigt die RVG-Tabelle 2026 mit allen Gebührenstufen.

Dazu gehört ein Satz zur Ehrlichkeit: Das eigene Recht aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann dem Interesse des Mandanten zuwiderlaufen, der die Gerichtskosten trägt. Wer es ausübt, sollte das Mandatsverhältnis im Blick behalten.

Welche Frist gilt für die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG?

Das ist die Stelle, an der Beschwerden scheitern, denn § 68 GKG nennt für den Regelfall selbst keine Frist. Abs. 1 S. 3 verweist auf die in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmte Frist. Wer nur § 68 GKG liest, findet keine Zahl. Wer nur „sechs Monate“ liest, übersieht den zweiten Halbsatz.

Tabelle: Fristen der Streitwertbeschwerde, Stand 17. September 2026.

FallNormDauerBeginn
Regelfall§ 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKGsechs MonateRechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens
Wertfestsetzung später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist§ 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GKGein MonatZustellung oder formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
Weitere Beschwerde§ 68 Abs. 1 S. 6 GKGein MonatZustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts
Wiedereinsetzung§ 68 Abs. 2 S. 1 GKGzwei WochenBeseitigung des Hindernisses

Der Fristbeginn hängt im Regelfall also nicht am Streitwertbeschluss, sondern an der Hauptsache. Deshalb kann eine Wertfestsetzung, die Monate nach dem Vergleich ergeht, bereits in eine ablaufende Frist fallen.

Die Vier-Tage-Fiktion des § 68 Abs. 1 S. 4 GKG

Für die Monatsfrist bei später Wertfestsetzung kommt es auf die Bekanntgabe an, und die wird fingiert. § 68 Abs. 1 S. 4 GKG lautet: „Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.“

Gerechnet wird also nicht ab Posteingang in der Kanzlei. Wird der Beschluss am Montag, dem 5. Oktober 2026, zur Post aufgegeben, ist der vierte Tag nach Aufgabe zur Post Freitag, der 9. Oktober 2026. Ab da gilt er als bekannt gemacht, gleich wann er im Postfach lag.

In die Fristennotierung gehören deshalb zwei Daten: die Aufgabe zur Post und das fingierte Bekanntgabedatum.

Frist versäumt: Wiedereinsetzung nach § 68 Abs. 2 GKG

§ 68 Abs. 2 GKG regelt die Wiedereinsetzung eigenständig. Nach S. 1 wird sie auf Antrag gewährt, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet verhindert war, binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegt und die begründenden Tatsachen glaubhaft macht. Nach S. 2 wird fehlendes Verschulden vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. S. 3 zieht die absolute Grenze bei einem Jahr ab Ende der versäumten Frist.

Gegen die Ablehnung findet nach S. 4 bis 6 die Beschwerde statt, binnen zwei Wochen ab Zustellung. Die allgemeinen Grundsätze erläutert der Beitrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wie und wo wird die Streitwertbeschwerde eingelegt?

§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG erklärt § 66 Abs. 3, 4, 5 S. 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 GKG für entsprechend anwendbar. Daraus folgen die beiden praktisch wichtigsten Punkte.

Kein Anwaltszwang. Nach § 66 Abs. 5 S. 1 GKG können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a ZPO gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten nach S. 2 die Regelungen der zugrunde liegenden Verfahrensordnung.

Kein Wahlrecht beim Einlegungsort. § 66 Abs. 5 S. 5 GKG bestimmt: „Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.“ Die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO kann wahlweise beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden, hier gibt es nur einen richtigen Adressaten.

Eine Beobachtung am Rande: Der Verweis des § 68 Abs. 1 S. 5 GKG erfasst § 66 Abs. 7 GKG nicht, also die Regelung zur aufschiebenden Wirkung bei Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz. Welche Folge das hat, sagt der Normtext nicht.

Abhilfe, Beschwerdegericht und Einzelrichter

Nach § 66 Abs. 3 S. 1 GKG hat das Gericht der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für zulässig und begründet hält; im Übrigen legt es sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vor. Das ist nach S. 2 das nächsthöhere Gericht; eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nach S. 3 nicht statt.

Über § 66 Abs. 6 GKG entscheidet ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter, auch über die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger stammt. Übertragen wird auf Kammer oder Senat bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder bei grundsätzlicher Bedeutung. Entschieden wird immer ohne ehrenamtliche Richter, und auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Die weitere Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 6 GKG

Sie ist nach § 68 Abs. 1 S. 6 GKG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung einzulegen. Zulässig ist sie über § 66 Abs. 4 GKG nur, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen grundsätzlicher Bedeutung im Beschluss zugelassen hat. Stützen lässt sie sich nur auf eine Verletzung des Rechts; §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend. Es entscheidet das Oberlandesgericht.

Was kostet die Streitwertbeschwerde?

Das ist das stärkste Praxisargument des Themas. § 68 Abs. 3 GKG lautet vollständig: „Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“

Für den Misserfolgsfall heißt das: keine Gerichtsgebühr. Darin unterscheidet sie sich von der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO, bei der Verwerfung oder Zurückweisung eine Gerichtsgebühr auslöst. Die Kehrseite steht im zweiten Satz: Auch im Erfolgsfall werden Kosten nicht erstattet. Wer die Kostenlast eines Verfahrens insgesamt abschätzen will, kann die Prozesskosten vorab überschlagen.

Muster-Gerüst für eine Streitwertbeschwerde

Frei zugängliche Muster sind hier selten. Das folgende Gerüst bildet die Struktur der §§ 63, 68 GKG und des § 32 RVG ab und ist eine Formatvorlage, kein auf Ihren Fall zugeschnittener Schriftsatz.

An das Landgericht [Ort]
     (Ausgangsgericht, § 66 Abs. 5 S. 5 GKG i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG)
Az. [Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens]

In dem Rechtsstreit

     [Klägerin], vertreten durch [...]
     gegen
     [Beklagte], vertreten durch [...]

I.   Angefochtene Entscheidung

     Streitwertbeschluss des [Gericht] vom [Datum], Az. [...],
     zugestellt / formlos mitgeteilt am [Datum],
     Aufgabe zur Post am [Datum].

II.  Einlegung

     Namens und in Vollmacht der [Partei] sowie zugleich
     aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG lege ich
     gegen diesen Beschluss Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ein.

III. Antrag

     Der Streitwert des Verfahrens wird auf ... EUR festgesetzt.

IV.  Wert des Beschwerdegegenstands

     ... EUR, übersteigt damit 300 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG).
     [Bemessung im Einzelfall darlegen.]

V.   Zulässigkeit

     1. Gegenstand: Beschluss nach § 63 Abs. 2 GKG
     2. Wertgrenze: § 68 Abs. 1 S. 1 GKG
        [Altverfahren: § 72 S. 1 Nr. 1 GKG]
        [hilfsweise Zulassung: § 68 Abs. 1 S. 2 GKG]
     3. Frist: § 68 Abs. 1 S. 3 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG
        [Bekanntgabefiktion § 68 Abs. 1 S. 4 GKG beachten]
     4. Form und Einlegungsort: § 66 Abs. 5 S. 1, 5 GKG

VI.  Begründung

     1. Bewertungsmaßstab: § 48 GKG, §§ 3 bis 5 ZPO
     2. Fehler der angefochtenen Wertfestsetzung
     3. Zutreffender Wert
     Glaubhaftmachung: [Unterlagen]

VII. Abhilfe nach § 66 Abs. 3 S. 1 GKG angeregt,
     andernfalls Vorlage an das Beschwerdegericht erbeten.

[Ort, Datum]
[Rechtsanwalt]

Ein Gerüst trägt die Zulässigkeit, nicht die Begründetheit. Die Begründung einer Streitwertbeschwerde ist eine Wertungsfrage, die vom Streitgegenstand abhängt und sich in keinem Formular abbilden lässt. Die Vorlage ersetzt die eigene Bewertung nicht.

Womit Sie die Beschwerde begründen: §§ 3 bis 5 ZPO und § 48 GKG

Den Maßstab liefert § 48 Abs. 1 S. 1 GKG: In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, die für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels gelten. Von dort führt der Weg in die ZPO.

Nach § 3 ZPO setzt das Gericht den Wert nach freiem Ermessen fest und kann dazu Beweisaufnahme oder Sachverständigengutachten anordnen. § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen außer Betracht. § 5 ZPO rechnet mehrere Ansprüche einer Klage zusammen, nicht aber Klage und Widerklage. Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gilt § 48 Abs. 2 GKG mit einem Höchstwert von einer Million Euro. Vertiefend: Streitwert und RVG-Abrechnung.

§ 68 GKG oder § 33 RVG? Zwei Werte, zwei Verfahren, zwei Fristen

Diese Weiche entscheidet über die Zulässigkeit. Ausgangspunkt ist § 32 Abs. 1 RVG: Gibt es eine gerichtliche Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, ist sie auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Die selbstständige Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG greift nur subsidiär, nämlich wenn sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.

Die Faustregel: Gibt es einen Gerichtsgebührenstreitwert, führt der Weg über § 68 GKG. Gibt es keinen, über § 33 RVG. Wer falsch wählt, verliert an der Zulässigkeit.

Tabelle: Rechtsbehelfe gegen Wertfestsetzung und Kostenansatz, Stand 17. September 2026.

NormAngriffszielWertgrenzeFristEinlegung beiGebühren
§ 68 GKGWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, § 63 Abs. 2 GKGüber 300 Euro, § 68 Abs. 1 S. 1 GKGsechs Monate ab Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung, § 63 Abs. 3 S. 2 GKGGericht, dessen Entscheidung angefochten wird, § 66 Abs. 5 S. 5 GKGgebührenfrei, keine Erstattung, § 68 Abs. 3 GKG
§ 33 RVGselbstständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, nur subsidiärüber 300 Euro, § 33 Abs. 3 S. 1 RVGzwei Wochen ab Zustellung, § 33 Abs. 3 S. 3 RVGGericht, dessen Entscheidung angefochten wird, § 33 Abs. 7 S. 3 RVGgebührenfrei, keine Erstattung, § 33 Abs. 9 RVG
§ 66 GKGEntscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatzüber 300 Euro, § 66 Abs. 2 S. 1 GKGim Normtext keine eigene Frist bestimmtGericht, dessen Entscheidung angefochten wird, § 66 Abs. 5 S. 5 GKGgebührenfrei, keine Erstattung, § 66 Abs. 8 GKG
§ 567 Abs. 2 ZPOEntscheidungen über Kostenüber 300 EuroNotfrist zwei Wochen, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPOWahlrecht: Ausgangs- oder BeschwerdegerichtGerichtsgebühr bei Verwerfung oder Zurückweisung

Die zwei Wochen des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG sind der gefährlichste Unterschied dieser Tabelle. Wer sich bei der Einordnung vertut und mit der Sechsmonatsfrist des GKG rechnet, hat die RVG-Frist längst verloren.

Wenn der Kostenansatz falsch ist: die Erinnerung nach § 66 GKG

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Gegen diese Entscheidung findet nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Nach § 66 Abs. 7 S. 1 GKG haben Erinnerung und Beschwerde keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann sie auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Auch dieses Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Merkregel: Ein falscher Wert ist § 68 GKG, eine falsche Rechnung ist § 66 GKG.

Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO

Beide heißen Beschwerde, funktionieren aber verschieden. Die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO richtet sich gegen erstinstanzliche Beschlüsse, läuft mit einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung und kann wahlweise beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde greift dagegen einen ganz bestimmten Beschluss an, rechnet im Regelfall in Monaten ab Rechtskraft der Hauptsache, kennt kein Wahlrecht beim Einlegungsort und ist gebührenfrei. Ebenfalls zu trennen ist die Kostenfestsetzung: Sie betrifft die Erstattung zwischen den Parteien, nicht die Bemessungsgrundlage der Gebühren.

Streitwertbeschwerde mit Lulius vorbereiten

Zeitkritisch ist an einer Streitwertbeschwerde selten die Formulierung, sondern die Vorprüfung: Welche Fassung des § 68 GKG gilt hier, läuft die Sechsmonats- oder die Monatsfrist, und übersteigt der Beschwerdewert die Grenze.

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Die Verantwortung nimmt ein Werkzeug nicht ab. Die Bewertung des Streitgegenstands, die Bezifferung des Beschwerdewerts und jeder Satz, der die Kanzlei verlässt, bleiben Sache des Rechtsanwalts.

Häufige Fragen

Wie hoch muss der Beschwerdewert bei einer Streitwertbeschwerde sein?

Er muss 300 Euro übersteigen (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2026, zuvor waren es 200 Euro. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, gilt nach § 72 S. 1 Nr. 1 GKG weiter die alte Fassung. Unterhalb der Grenze hilft nur die Zulassung nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG.

Welche Frist gilt für die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG?

§ 68 GKG nennt für den Regelfall keine eigene Frist, sondern verweist in Abs. 1 S. 3 auf § 63 Abs. 3 S. 2 GKG: sechs Monate, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Wurde der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, bleibt ein Monat ab Zustellung oder formloser Mitteilung.

Kann der Rechtsanwalt die Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht einlegen?

Ja. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG erlaubt ihm ausdrücklich, aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts zu beantragen und Rechtsmittel dagegen einzulegen. Grund ist § 32 Abs. 1 RVG: Die gerichtliche Wertfestsetzung ist auch für seine Gebühren maßgebend. Satz 2 erstreckt das auf die Rechtsbehelfe bei unterbliebener Wertfestsetzung.

Was kostet eine Streitwertbeschwerde, wenn sie erfolglos bleibt?

An Gerichtsgebühren nichts. § 68 Abs. 3 GKG bestimmt: „Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“ Anders als bei der sofortigen Beschwerde nach der ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung keine Gerichtsgebühr an. Umgekehrt gibt es auch im Erfolgsfall keine Kostenerstattung.

Was ist der Unterschied zwischen § 68 GKG und § 33 RVG?

§ 68 GKG greift die Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG an, mit der Frist aus § 63 Abs. 3 S. 2 GKG. § 33 RVG betrifft die selbstständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit und greift nur, wenn ein Gerichtsgebührenwert fehlt oder nicht maßgeblich ist (§ 33 Abs. 1 RVG). Dort beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung.

Fazit

Vier Punkte entscheiden über eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG. Erstens die Zahl: Seit dem 1. Januar 2026 muss der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigen, nicht 200 Euro; in Altverfahren gilt nach § 72 S. 1 Nr. 1 GKG weiter die alte Fassung. Zweitens die Frist: Sie steht nicht in § 68 GKG, sondern über dessen Abs. 1 S. 3 in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Dazu kommen die Monatsfrist bei später Festsetzung und die Bekanntgabefiktion des § 68 Abs. 1 S. 4 GKG. Drittens die Kosten: Das Verfahren ist gebührenfrei, eine erfolglose Beschwerde löst keine Gerichtsgebühr aus (§ 68 Abs. 3 GKG). Viertens die Weiche: § 68 GKG und § 33 RVG sind zwei Verfahren mit zwei Fristen; verwechselt wird meistens die Zwei-Wochen-Frist des RVG.

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Zum Schluss der Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Ob eine Streitwertbeschwerde im konkreten Verfahren zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich nur am Einzelfall beurteilen.

Quellen

Alle Normtexte wurden am 16. und 17. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft. Es wird bewusst keine Gerichtsentscheidung zitiert.

  • Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts: § 68 GKG, in der Fassung des Artikels 11 des im Text genannten Gesetzes vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, in Kraft seit 1. Januar 2026

  • Wertfestsetzung und Änderungsfrist: § 63 GKG

  • Erinnerung gegen den Kostenansatz, Abhilfe, Einzelrichter: § 66 GKG

  • Beschwerde gegen die Verzögerungsgebühr: § 69 GKG

  • Übergangsvorschrift zu den §§ 66, 68, 69 GKG: § 72 GKG

  • Bewertungsmaßstab und Höchstwerte: § 48 GKG

  • Bindung der Anwaltsgebühren und eigenes Recht des Rechtsanwalts: § 32 RVG

  • Selbstständige Wertfestsetzung und Beschwerde: § 33 RVG

  • Übergangsvorschrift zu § 33 RVG: § 61 RVG

  • Wertberechnung: § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 5 ZPO

Über den Autor

Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 16. und 17. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.