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Baumbach'sche Formel: Kostenverteilung bei Streitgenossen mit Rechenschema und Beispielen

Kurzantwort

Die Baumbach'sche Formel (auch Baumbachsche oder Baumbach'sche Kostenformel) verteilt die Prozesskosten, wenn Streitgenossen unterschiedlich obsiegen oder unterliegen. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers werden nach dem Unterliegen jeder Partei im Verhältnis zum fiktiven Gesamtstreitwert, der Summe aller Einzelangriffe, verteilt. Die außergerichtlichen Kosten jedes Beklagten werden nur in dessen eigenem Prozessrechtsverhältnis gequotelt. Grundlage sind §§ 92, 100 ZPO (Stand: 4. Oktober 2026).

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Am Montag, dem 21. September 2026, ruft Petra Albers bei Rechtsanwalt Tobias Wendland in Göttingen an. Das Amtsgericht hat Jonas Brandt verurteilt, ihr 10.000 Euro Darlehen zurückzuzahlen; die Klage gegen seinen als Gesamtschuldner mitverklagten Bruder Marco ist abgewiesen. Laut Kostentenor trägt sie die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer Anwaltskosten und die Anwaltskosten des Bruders ganz. „Ich habe mein Geld doch zugesprochen bekommen. Warum zahle ich die Hälfte?“

Die Antwort heißt Baumbach'sche Formel. Dieser Beitrag zeigt das Rechenschema, rechnet zwei Fälle bis zum Euro-Betrag durch, formuliert die Kostentenöre aus und führt in die Kostenfestsetzung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Was ist die Baumbach'sche Formel?

Die Baumbach'sche Formel (auch Baumbachsche oder Baumbach'sche Kostenformel) verteilt die Prozesskosten, wenn Streitgenossen unterschiedlich obsiegen oder unterliegen. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers werden nach dem Unterliegen jeder Partei im Verhältnis zum fiktiven Gesamtstreitwert, der Summe aller Einzelangriffe, verteilt. Die außergerichtlichen Kosten jedes Beklagten werden nur in dessen eigenem Prozessrechtsverhältnis gequotelt. Grundlage sind §§ 92, 100 ZPO (Stand: 4. Oktober 2026).

Erst die Quote, dann der Betrag

Der Prozesskostenrechner liefert Gerichts- und Anwaltskosten zu jedem Streitwert; rechnen Sie jedes Prozessrechtsverhältnis einzeln und wenden Sie darauf die Baumbach-Quoten an. Für Ihren Kostentenor findet Lulius §§ 91 ff. ZPO und die Rechtsprechung der Bundesgerichte mit exakter Fundstelle.

Wann gilt die Baumbach'sche Formel? Streitgenossen und § 100 ZPO

Streitgenossen sind mehrere Kläger oder Beklagte in einem Prozess, etwa bei Rechtsgemeinschaft oder Verpflichtung aus demselben Grund (§ 59 ZPO) oder bei gleichartigen Ansprüchen (§ 60 ZPO). Jedes Rechtsverhältnis bleibt dabei für sich: Nach § 61 ZPO stehen Streitgenossen dem Gegner „als Einzelne gegenüber“. Zwischen den Beklagten besteht kein Prozessrechtsverhältnis.

Die Kostennorm § 100 ZPO regelt nur den Fall, dass der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht. Was gilt, wenn ein Streitgenosse gewinnt und der andere verliert, steht dort nicht.

Tabelle 1: § 100 ZPO Absatz für Absatz, Wortlaut auf buzer.de (dort seit 2006 keine Änderung verzeichnet), Stand 4. Oktober 2026

AbsatzRegelungBedeutung für die Kostenverteilung
Abs. 1Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, haften sie für die Kostenerstattung nach KopfteilenGrundregel bei gemeinsamem Unterliegen ohne Gesamtschuld
Abs. 2Bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werdenÖffnung für eine Verteilung nach Wertanteilen
Abs. 3Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, haften die übrigen nicht für die dadurch veranlassten KostenSonderkosten bleiben beim Verursacher
Abs. 4Als Gesamtschuldner verurteilte Beklagte haften auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner, unbeschadet des Absatzes 3Im Tenor „als Gesamtschuldner“ aussprechen

Warum die Einheit der Kostenentscheidung bei Streitgenossen nicht trägt

Im Zweiparteienprozess gilt der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung: Über die „Kosten des Rechtsstreits“ (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) wird einheitlich entschieden, eine Quote nach § 92 Abs. 1 ZPO gilt für Gerichts- und Anwaltskosten gleichermaßen.

Bei Streitgenossen ginge das schief: Der obsiegende Beklagte zu 2) würde an Kosten aus dem Prozess zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) beteiligt, oder der Beklagte zu 1) trüge die Anwaltskosten eines Beklagten, mit dem er gar nicht prozessiert. Die Formel trennt deshalb nach Kostengruppen.

Benannt ist sie nach dem ZPO-Kommentator Adolf Baumbach; zurückgeführt wird sie auf einen Entscheidungsvorschlag in seiner Kommentierung zu § 100 ZPO. Im Gesetz steht sie nicht, in der Praxis ist sie Standard: Das Landgericht Essen leitete einen Kostentenor ausdrücklich „entsprechend § 100 Abs. 1 u. 4 ZPO aus der Baumbach'schen Formel“ ab (Anerkenntnisurteil vom 27. Februar 2024, 19 O 72/23), das Bundesarbeitsgericht stützte eine Kostenentscheidung auf „die Grundsätze der sog. Baumbach'schen Kostenformel“ (Urteil vom 14. Dezember 2023, 2 AZR 141/22).

Baumbachsche Kostenformel: das Rechenschema in fünf Schritten

Die Baumbachsche Kostenformel ist keine Formel im mathematischen Sinn, sondern eine feste Reihenfolge von fünf Schritten:

  1. 1.

    Prozessrechtsverhältnisse auflisten: je Beklagtem der eingeklagte und der zugesprochene Betrag.

  2. 2.

    Fiktiven Gesamtstreitwert bilden: alle Einzelangriffe addieren, auch gegen Gesamtschuldner. Für die Gebühren gilt das nicht: Gleiche Ansprüche gegen Gesamtschuldner sind wirtschaftlich identisch und werden nicht zusammengerechnet (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, IX ZR 136/14). Mehr zur Wertberechnung im Beitrag Streitwert berechnen.

  3. 3.

    Gerichtskosten quoteln: Unterliegen jeder Partei geteilt durch den fiktiven Gesamtstreitwert. Der Kläger unterliegt mit allen abgewiesenen Beträgen, jeder Beklagte mit dem gegen ihn zugesprochenen Betrag.

  4. 4.

    Kosten des Klägers: dieselbe Quote, weil er an allen Prozessrechtsverhältnissen beteiligt ist.

  5. 5.

    Kosten jedes Beklagten: nur im Verhältnis zum Kläger; dieser trägt den Anteil, mit dem er gegen diesen Beklagten unterliegt.

Tabelle 2: Rechenschema der Baumbach'schen Formel je Kostengruppe, nach §§ 92, 100 ZPO, Stand 4. Oktober 2026

KostengruppeWer kann belastet werden?NennerZähler je Partei
GerichtskostenKläger und alle Beklagtenfiktiver GesamtstreitwertKläger: Summe der abgewiesenen Beträge; Beklagter: gegen ihn zugesprochener Betrag
Außergerichtliche Kosten des KlägersKläger und alle Beklagtenfiktiver Gesamtstreitwertwie bei den Gerichtskosten
Außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 1)nur Kläger und Beklagter zu 1)Angriff gegen den Beklagten zu 1)Kläger: abgewiesener Teil; Beklagter zu 1): zugesprochener Teil
Außergerichtliche Kosten jedes weiteren Beklagtennur Kläger und dieser BeklagteAngriff gegen diesen Beklagtenentsprechend

Zur Kontrolle ergeben die Quoten jeder Kostengruppe zusammen genau 1, und kein Beklagter trägt Kosten eines anderen. Gesamtschuldnerisch verurteilte Beklagte tragen ihren Anteil nach § 100 Abs. 4 ZPO „als Gesamtschuldner“.

Bruch oder Prozent? Rundung im Tenor

Brüche sind exakt, Prozentangaben verbreitet (das BAG tenoriert etwa mit 98 % und 2 %), aber nur mit Rundungsregel brauchbar. Hier wird auf ganze Prozent so gerundet, dass die Summe 100 ergibt; die Reste werden der Größe nach verteilt (aus 33,33 % und 16,67 % werden 33 % und 17 %). Beträge werden wie im Gebührenrecht auf den Cent gerundet, 0,5 Cent aufwärts (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 RVG, § 34 Abs. 2 S. 2 GKG).

Beispiel 1: Klage gegen zwei Gesamtschuldner, nur einer verliert

Beispiel: Petra Albers, Göttingen. Petra Albers verklagt Jonas Brandt (Beklagter zu 1) und dessen Bruder Marco Brandt (Beklagter zu 2) als Gesamtschuldner auf Rückzahlung von 10.000 Euro, seit dem 1. Januar 2026 ein Fall für das Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG). Jonas Brandt wird verurteilt, die Klage gegen Marco Brandt abgewiesen, weil er den Darlehensvertrag nur als Zeuge unterschrieben hat. Alle Parteien sind anwaltlich vertreten, es gab einen Verhandlungstermin.

Fiktiver Gesamtstreitwert: 10.000 plus 10.000 gleich 20.000 Euro. Die Klägerin unterliegt mit 10.000 Euro, der Beklagte zu 1) ebenfalls, der Beklagte zu 2) gar nicht.

Tabelle 3: Quoten in Beispiel 1 nach der Baumbach'schen Formel, Bruch und Prozent, Stand 4. Oktober 2026

KostengruppeNennerKlägerinBeklagter zu 1)Beklagter zu 2)
Gerichtskosten20.00010.000/20.000 = 1/2 (50 %)10.000/20.000 = 1/2 (50 %)0
Außergerichtliche Kosten der Klägerin20.0001/2 (50 %)1/2 (50 %)0
Außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 1)10.00001/1 (100 %)nicht beteiligt
Außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2)10.0001/1 (100 %)nicht beteiligt0

Der Kostentenor lautet:

„Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.“

Der Gebührenstreitwert bleibt wegen der Gesamtschuld bei 10.000 Euro. Die Gerichtsgebühr nach KV 1210 GKG beträgt 3,0 × 283,00 = 849,00 Euro (Gerichtskostentabelle 2026). Jeder Anwalt erhält 1,3 und 1,2 aus 652,00 Euro, 20,00 Euro Pauschale und 19 % Umsatzsteuer, zusammen 1.963,50 Euro (RVG-Tabelle 2026).

Tabelle 4: Wer trägt in Beispiel 1 wie viel? Gerichtskosten nach Anlage 2 GKG, Anwaltskosten nach Anlage 2 RVG (Fassung seit 1. Juni 2025), Beträge in Euro, Stand 4. Oktober 2026

PositionBetragKlägerinBeklagter zu 1)Beklagter zu 2)
Gerichtskosten (3,0 aus 10.000)849,00424,50424,500,00
Anwalt der Klägerin1.963,50981,75981,750,00
Anwalt des Beklagten zu 1)1.963,500,001.963,500,00
Anwalt des Beklagten zu 2)1.963,501.963,500,000,00
Endlast6.739,503.369,753.369,750,00

Im Kostenfestsetzungsverfahren holt die Klägerin vom Beklagten zu 1) 1.406,25 Euro (424,50 Euro Vorschussanteil und 981,75 Euro Anwaltskosten) und zahlt dem Beklagten zu 2) 1.963,50 Euro.

Warum zahlt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten?

Weil sie einen von zwei gleich großen Angriffen verloren hat. Die Formel bewertet Angriffe, nicht die Kosten, die sie verursacht haben: Die Klage gegen den Bruder hat keinen Cent Gerichtsgebühr zusätzlich ausgelöst, trotzdem trägt die Klägerin die Hälfte. So tenorierte auch das Landgericht Essen nach Rücknahme gegen den zweiten Gesamtschuldner (19 O 72/23). Hätte Petra Albers nur Jonas Brandt verklagt, hätte er nach § 91 ZPO alle Kosten von 4.776,00 Euro getragen. Die Mitverklagung des Bruders kostet sie 3.369,75 Euro.

Beispiel 2: Drei Beklagte mit unterschiedlichen Beträgen

Beispiel: Elektrogroßhandel Siebert GmbH, Hannover. Die GmbH klagt offene Kaufpreise aus Kabellieferungen derselben Charge gegen drei Abnehmer ein (§ 60 ZPO): 6.000 Euro gegen die Lindner Elektro GmbH (Beklagte zu 1), 4.000 Euro gegen Kai Ostermann (Beklagter zu 2), 2.000 Euro gegen Malte Rieck (Beklagter zu 3); zusammen 12.000 Euro (§ 5 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG), also Landgericht Hannover. Am 15. September 2026 wird die Beklagte zu 1) voll verurteilt, der Beklagte zu 2) wegen einer Minderung zu 2.000 Euro, die Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen.

Bei verschiedenen Forderungen entspricht der fiktive Gesamtstreitwert dem echten: 12.000 Euro. Die Klägerin unterliegt mit 4.000 Euro, je 2.000 Euro gegen die Beklagten zu 2) und 3).

Tabelle 5: Quoten in Beispiel 2 nach der Baumbach'schen Formel, Bruch und Prozent (gerundet auf Summe 100), Stand 4. Oktober 2026

KostengruppeNennerKlägerinBeklagte zu 1)Beklagter zu 2)Beklagter zu 3)
Gerichtskosten12.0004.000/12.000 = 1/3 (33 %)6.000/12.000 = 1/2 (50 %)2.000/12.000 = 1/6 (17 %)0
Außergerichtliche Kosten der Klägerin12.0001/3 (33 %)1/2 (50 %)1/6 (17 %)0
Außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1)6.00001/1 (100 %)nicht beteiligtnicht beteiligt
Außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2)4.0002.000/4.000 = 1/2 (50 %)nicht beteiligt1/2 (50 %)nicht beteiligt
Außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 3)2.0001/1 (100 %)nicht beteiligtnicht beteiligt0

Der Tenor in Brüchen braucht keine Rundung:

„Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte zu 1) 1/2 und der Beklagte zu 2) 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 1/2 und der Beklagte zu 2) 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 1/2; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Jeder Anwalt rechnet aus dem Wert seines Mandats ab (1,3 und 1,2 nach Nr. 3100, 3104 VV RVG, Pauschale, 19 % Umsatzsteuer); die Gerichtsgebühr beträgt 3,0 × 313,50 = 940,50 Euro.

Tabelle 6: Wer trägt in Beispiel 2 wie viel? Beträge in Euro, Gebühren nach Anlage 2 RVG und Anlage 2 GKG (Fassung seit 1. Juni 2025), Stand 4. Oktober 2026

PositionBetragKlägerinBeklagte zu 1)Beklagter zu 2)Beklagter zu 3)
Gerichtskosten (3,0 aus 12.000)940,50313,50470,25156,750,00
Anwalt der Klägerin2.127,13709,041.063,57354,520,00
Anwalt der Beklagten zu 1)1.255,450,001.255,450,000,00
Anwalt des Beklagten zu 2)901,43450,720,00450,710,00
Anwalt des Beklagten zu 3)547,40547,400,000,000,00
Endlast5.771,912.020,662.789,27961,980,00

Die Hälfte von 901,43 Euro ergibt 450,715 Euro; die Klägerin trägt aufgerundet 450,72 Euro, beim Beklagten zu 2) bleiben 450,71 Euro.

Typische Konstellationen und Ergebnis

Alle Quoten folgen dem Schema aus Tabelle 2.

Tabelle 7: Typische Konstellationen bei Streitgenossen und Kostenergebnis, nach §§ 91, 92, 100, 269 ZPO, Stand 4. Oktober 2026

KonstellationKostenergebnisGrundlage
Alle Beklagten verlieren voll, als Gesamtschuldner verurteiltDie Beklagten tragen die Kosten als Gesamtschuldner§ 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO
Alle Beklagten verlieren voll, keine Gesamtschuld, gleiche BeteiligungHaftung nach Kopfteilen§ 100 Abs. 1 ZPO
Alle verlieren, Beteiligung erheblich verschieden (etwa 9.000 und 1.000 Euro)Gericht kann die Beteiligung zum Maßstab nehmen§ 100 Abs. 2 ZPO
Zwei Gesamtschuldner, einer verurteilt, einer nicht (Beispiel 1)Gerichtskosten und Klägerkosten: Kläger 1/2, Beklagter zu 1) 1/2; Kosten des Beklagten zu 2): KlägerBaumbach'sche Formel, §§ 92, 100 ZPO
Drei Gesamtschuldner je 5.000 Euro, zwei verurteilt, einer nichtFiktiv 15.000 Euro: Kläger 1/3, Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 2/3; Kosten des Beklagten zu 3): KlägerBaumbach'sche Formel, § 100 Abs. 4 ZPO
Getrennte Forderungen, unterschiedlicher Erfolg (Beispiel 2)Quote je Partei nach Unterliegen; Beklagtenkosten nur im eigenen VerhältnisBaumbach'sche Formel, §§ 92, 100 ZPO
Klagerücknahme gegenüber einem StreitgenossenFür ihn trägt der Kläger die Kosten; im Übrigen Baumbach§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; LG Essen 19 O 72/23
Ein Streitgenosse führt ein eigenes, kostenträchtiges Verteidigungsmittel ein (etwa ein nur ihn betreffendes Gutachten)Die dadurch veranlassten Kosten treffen die übrigen nicht§ 100 Abs. 3 ZPO

Auch der streitgenössische Nebenintervenient wird nach § 101 Abs. 2 ZPO wie ein Streitgenosse behandelt; das Landgericht München I hat dafür die Baumbach'sche Formel angewandt (Endurteil vom 14. April 2025, 36 S 1221/24). Mehr zur Nebenintervention im Beitrag zur Streitverkündung.

Kostenquote nach § 92 ZPO: der Normalfall ohne Streitgenossen

Ohne Streitgenossen sind die Kosten bei teilweisem Obsiegen nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die Kostenquote ist das eigene Unterliegen geteilt durch den Streitwert. Bei Aufhebung trägt jede Partei ihre Anwaltskosten und nach Satz 2 die Hälfte der Gerichtskosten.

§ 92 Abs. 2 ZPO erlaubt, einer Partei alle Kosten aufzuerlegen: nach Nummer 1, wenn die Zuvielforderung der anderen verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, nach Nummer 2, wenn der Betrag von richterlichem Ermessen, Sachverständigen oder gegenseitiger Berechnung abhing. Eine Prozentgrenze nennt die Norm nicht; das Amtsgericht Königs Wusterhausen hielt 18,5 % nicht mehr für geringfügig (Urteil vom 13. April 2023, 4 C 4468/22 (2)).

Eigene Maßstäbe haben Erledigung und Rücknahme. Nach § 91a ZPO entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; auch diesen Beschluss kann es nach Prozessrechtsverhältnissen trennen, wie es das Verwaltungsgericht Ansbach im Erledigungsbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO ausdrücklich nach der Baumbach'schen Formel getan hat (Beschluss vom 7. November 2024, AN 14 K 23.1619). Bei der Klagerücknahme trägt der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten; nimmt er nur gegenüber einem Streitgenossen zurück, verbindet das Gericht beides (LG Essen, 19 O 72/23).

Von der Quote zum Geld: Kostenausgleichung, Nr. 1008 VV RVG und Vergleich

Beträge entstehen erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO; bei Baumbach-Quoten gelten dort drei Besonderheiten.

Kostenausgleichung nach § 106 ZPO

Bei Quoten fordert das Gericht nach Eingang des Festsetzungsantrags den Gegner auf, binnen einer Woche seine Kostenberechnung einzureichen (§ 106 Abs. 1 ZPO); § 105 ZPO gilt nicht. Versäumt er die Frist, wird ohne seine Kosten entschieden; er kann sie nachträglich geltend machen, trägt aber die Mehrkosten (§ 106 Abs. 2 ZPO).

Ausgeglichen wird je Prozessrechtsverhältnis. In Beispiel 2 haben nur Klägerin und Beklagter zu 2) wechselseitige Ansprüche: Die Klägerin verlangt 1/6 ihrer Kosten, also 156,75 Euro Gerichtskosten und 354,52 Euro Anwaltskosten, der Beklagte zu 2) die Hälfte seiner Anwaltskosten, 450,72 Euro. Festgesetzt wird der Saldo von 60,55 Euro für die Klägerin. Von der Beklagten zu 1) erhält sie 1.533,82 Euro, dem Beklagten zu 3) zahlt sie 547,40 Euro.

Unter Streitgenossen findet grundsätzlich keine gerichtliche Kostenfestsetzung statt, es sei denn, Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis sind eindeutig tituliert (OLG Hamburg, Beschluss vom 8. September 2016, 8 W 87/16). Der Ausgleich unter Gesamtschuldnern läuft über § 426 BGB.

Ein Anwalt für mehrere Beklagte: Nr. 1008 VV RVG und der Bruchteil

Vertritt ein Anwalt beide Gesamtschuldner, erhält er die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Weil der Gegenstand derselbe ist, erhöht Nr. 1008 VV RVG die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, die Terminsgebühr nicht (mehr dazu bei den RVG-Gebühren). Der obsiegende Streitgenosse kann vom Gegner nur den seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteil verlangen, nicht den Betrag, den er dem Anwalt allein schulden würde (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006, II ZB 3/05, noch zu § 6 Abs. 2 BRAGO, heute § 7 Abs. 2 RVG). Die Kommentarliteratur hält dieser Bruchteilslösung entgegen, es bestehe „kein innerer Zusammenhang“ zwischen der Quote nach Obsiegen und Unterliegen und dem Kostenumfang, von dem der Bruchteil zu bilden ist (Volpert in Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, § 7 Rz. 96).

Tabelle 8: Beispiel 1 mit gemeinsamem Anwalt der Brüder Brandt, Gegenstandswert 10.000 Euro, Beträge in Euro, Stand 4. Oktober 2026

PositionGetrennte AnwälteGemeinsamer Anwalt
Verfahrensgebühr1,3 = 847,60 je Anwalt1,6 = 1.043,20 (Nr. 3100, 1008 VV RVG)
Terminsgebühr 1,2782,40 je Anwalt782,40
Pauschale und 19 % Umsatzsteuer20,00 und 313,50 je Anwalt20,00 und 350,66
Anwaltskosten der Beklagtenseite gesamt3.927,002.196,26
Davon erstattet die Klägerin dem Beklagten zu 2)1.963,501.098,13 (Bruchteil 1/2)
Endlast der Klägerin insgesamt3.369,752.504,38

Für Petra Albers macht das 865,37 Euro aus.

Vergleich: die Baumbach-Aufteilung muss im Text stehen

Endet der Prozess durch Vergleich, gilt dessen Kostenregel, ohne Regel die Aufhebung nach § 98 ZPO. Eine bloße Quote je Partei wird nicht nachträglich nach Baumbach aufgeschlüsselt: Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt sind die außergerichtlichen Kosten eines Beklagten dann nur nach der vereinbarten Quote erstattungsfähig, im Fall 33,4 % statt 92 % (Beschluss vom 7. April 2025, 30 W 27/25). Die Aufteilung nach Prozessrechtsverhältnissen gehört deshalb ausdrücklich in den Vergleichstext.

Baumbach'sche Formel mit Lulius prüfen

Lulius ist ein KI-Rechtsassistent mit über 4.600 Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010. Für die Baumbach'sche Formel heißt das: Sie erhalten §§ 91, 92, 100, 101 und 106 ZPO mit exakter Fundstelle und Entscheidungen von BGH und BAG, etwa zur wirtschaftlichen Identität von Ansprüchen gegen Gesamtschuldner (IX ZR 136/14) oder Tenorbeispiele nach dem Baumbach-Muster (2 AZR 141/22). Eine Quote, die Sie vorgeben, erklärt Lulius Schritt für Schritt je Prozessrechtsverhältnis.

Zwei Grenzen gehören dazu. Instanzgerichte wie das Landgericht Essen oder das Oberlandesgericht Frankfurt sind nicht im Korpus, ebenso wenig BGH-Entscheidungen vor 2010. Und einen eigenen Quotenrechner hat Lulius nicht: Jede Quote und jeden Betrag prüfen Sie selbst nach, am einfachsten mit Tabelle 2 und dem Prozesskostenrechner.

Grenzen: wann die Baumbach'sche Formel allein nicht reicht

Einzelfallprüfung brauchen vor allem:

  • —

    Teilweise Gesamtschuld. Wird ein Beklagter voll, der andere nur teilweise als Gesamtschuldner verurteilt, sind die Rechenwege nicht einheitlich (eine Variante: Schuster, JurPC Web-Dok. 189/2014). Prüfen Sie den Tenor Zeile für Zeile gegen § 100 Abs. 4 ZPO und den Hauptsachetenor.

  • —

    Widerklage, Drittwiderklage, Hilfsaufrechnung. Weitere Angriffe gehen in den fiktiven Gesamtstreitwert ein; für den Gebührenstreitwert gilt § 45 GKG.

  • —

    Spätere Wertänderung. Die Quoten hängen an den Werten der Einzelangriffe. Ändert das Gericht die Wertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG oder auf Streitwertbeschwerde), kann es seit 1. Juli 2026 die Kostenentscheidung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Wertänderung von Amts wegen anpassen; die Kostenfestsetzung wird mitgeändert (§ 102 ZPO).

  • —

    Unbilliges Ergebnis. Einwände gegen die Quote gehören vor die Kostenentscheidung; die Kostenfestsetzung setzt sie nur um.

Häufige Fragen zur Baumbach'schen Formel

Welche Beispiele gibt es für die Baumbachsche Formel?

Der Klassiker ist die Klage gegen zwei Gesamtschuldner über 10.000 Euro mit Erfolg nur gegen einen: fiktiver Gesamtstreitwert 20.000 Euro, Gerichts- und Klägerkosten je zur Hälfte bei Kläger und verurteiltem Beklagten, die Kosten des obsiegenden Beklagten beim Kläger. Bei getrennten Forderungen entstehen Quoten wie 1/3, 1/2 und 1/6 (§§ 92, 100 ZPO).

Was ist der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung in der ZPO?

Über die Kosten des Rechtsstreits wird einheitlich entschieden, und eine Quote gilt für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten gleichermaßen (§§ 91, 92 Abs. 1 ZPO). Bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Erfolg trennt die Baumbach'sche Formel die Kostengruppen, damit niemand Kosten eines Prozessrechtsverhältnisses trägt, an dem er nicht beteiligt war.

Wie funktioniert die Baumbach'sche Formel bei Gesamtschuldnern?

Für die Quote zählt jeder Angriff gegen jeden Gesamtschuldner gesondert, für die Gebühren der Streitwert nur einmal (BGH, IX ZR 136/14). Gesamtschuldnerisch verurteilte Beklagte tragen ihren Anteil nach § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner. Werden von drei Gesamtschuldnern zwei verurteilt, trägt der Kläger 1/3, die beiden Verurteilten tragen 2/3 als Gesamtschuldner.

Wie berechnet man die Kostenquote?

Teilen Sie das Unterliegen jeder Partei durch den Streitwert: Bei 10.000 Euro Klage und 7.500 Euro Urteil trägt der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4 (§ 92 Abs. 1 ZPO). Mit Streitgenossen tritt der fiktive Gesamtstreitwert aller Angriffe an die Stelle des Streitwerts, und Beklagtenkosten werden je Prozessrechtsverhältnis gequotelt.

Was ist die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO?

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Sind Streitgenossen beteiligt, kann auch dieser Beschluss nach Gerichtskosten und Prozessrechtsverhältnissen getrennt werden.

Wer muss bei einem Vergleich die Gerichtskosten bezahlen?

Zuerst gilt die Kostenregel des Vergleichs. Fehlt sie, gelten die Kosten nach § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben, und jede Partei trägt nach § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO die Hälfte der Gerichtskosten. Bei mehreren Beklagten muss die Aufteilung nach Prozessrechtsverhältnissen ausdrücklich vereinbart werden (OLG Frankfurt, 30 W 27/25).

Gilt die Baumbachsche Formel auch bei mehreren Klägern?

Ja, spiegelbildlich. Klagen zwei Kläger mit unterschiedlichem Erfolg gegen einen Beklagten, werden Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Beklagten nach dem fiktiven Gesamtstreitwert beider Klagen verteilt. Die Kosten jedes Klägers werden nur im Verhältnis zum Beklagten gequotelt. Grundlage bleiben §§ 92, 100 ZPO.

Fazit

Die Baumbach'sche Formel ist kein Gesetz, sondern das Standardschema für Kostenentscheidungen mit Streitgenossen. Drei Punkte tragen die Praxis:

  • —

    Rechnen: fiktiven Gesamtstreitwert aus allen Angriffen bilden, Gerichts- und Klägerkosten danach quoteln, die Kosten jedes Beklagten nur im eigenen Prozessrechtsverhältnis verteilen.

  • —

    Gesamtschuld: Für die Quote zählt jeder Angriff, für die Gebühr der Streitwert nur einmal. Scheitert die Klage gegen einen mitverklagten Gesamtschuldner, trägt der Kläger einen Teil der Kosten, obwohl er sein Geld bekommt.

  • —

    Umsetzen: Ausgleichung nach § 106 ZPO je Prozessrechtsverhältnis, beim gemeinsamen Anwalt nur der Bruchteil (BGH II ZB 3/05), im Vergleich die Baumbach-Aufteilung ausdrücklich regeln.

Wer in Brüchen tenoriert und jeden Betrag einmal gegenrechnet, bringt die Baumbach'sche Formel ohne Streit durch das Kostenfestsetzungsverfahren.

Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Quellen

Alle Normtexte wurden am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft und am 6. Oktober 2026 erneut abgeglichen, einschließlich der Fassungshistorie: §§ 59 bis 61, 91a, 92, 98, 100, 101 und 106 ZPO weisen dort seit 2006 keine Änderung auf; § 91 ZPO gilt in der Fassung vom 1. Januar 2022, § 269 ZPO in der Fassung vom 1. Januar 2014; § 102 ZPO (Änderung der Kostenentscheidung, zuvor weggefallen) gilt seit 1. Juli 2026 (Gesetz vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318). Die Gebührentabellen stammen aus Anlage 2 RVG und Anlage 2 GKG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (Gesetz vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025). Beide Beispiele wurden mit Python (Brüche exakt, Beträge auf den Cent gerundet) nachgerechnet.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte und Gebührentabellen wurden am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft und am 6. Oktober 2026 erneut abgeglichen; Gesetze können sich ändern.